Beschluss
1 A 1772/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO muss die Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen darlegen, weshalb einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
• Für einen Anspruch auf Zulage nach §46 BBesG a.F. kommt es auf die Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienstpostens an; bloße Hinweise auf erhöhte Anforderungen genügen nicht, wenn nicht dargetan wird, dass die Dienstpostenbewertung die Grenzen der Organisationsgewalt überschreitet.
• Eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung begründet nicht ohne Weiteres das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne des §46 Abs.1 BBesG a.F.; es erfasst vorrangig Vakanzvertretungen.
• Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nur zuzulassen, wenn er sowohl tatsachen- als auch rechtlich substantiiert dargelegt wird.
• Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten entscheidungserheblichen Gesichtspunkt erstmals zur Grundlage macht; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe (Zulage nach §46 BBesG a.F.) • Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO muss die Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen darlegen, weshalb einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Für einen Anspruch auf Zulage nach §46 BBesG a.F. kommt es auf die Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienstpostens an; bloße Hinweise auf erhöhte Anforderungen genügen nicht, wenn nicht dargetan wird, dass die Dienstpostenbewertung die Grenzen der Organisationsgewalt überschreitet. • Eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung begründet nicht ohne Weiteres das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne des §46 Abs.1 BBesG a.F.; es erfasst vorrangig Vakanzvertretungen. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nur zuzulassen, wenn er sowohl tatsachen- als auch rechtlich substantiiert dargelegt wird. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten entscheidungserheblichen Gesichtspunkt erstmals zur Grundlage macht; das war hier nicht der Fall. Die Klägerin, eine Regierungsobersekretärin (A10), begehrte eine Zulage nach §46 BBesG a.F. wegen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, die nach ihrer Darstellung der Besoldungsgruppe A11 zuzuordnen seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der ihr zugewiesene Dienstposten sei lediglich nach A9/A10 bewertet und es liege keine formelle Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vor. Die Klägerin berief sich darauf, dass auch Realakte und der Geschäftsverteilungsplan eine höhere Aufgabenwahrnehmung belegten und sie wiederholt A11-Stellen vertreten habe, auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten. Sie rügte, das Verwaltungsgericht habe Teile ihres Vortrags nicht gewürdigt und ein zu enges Verständnis des Übertragungsbegriffs angewandt. Mit Antrag auf Zulassung der Berufung machte sie ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. Verfahrensmängel geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach §124 VwGO und lehnte die Zulassung mangels darlegbarer Gründe ab. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 VwGO muss die Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen darlegen, warum einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt; das Gericht darf sich auf die Zulassungsbegründung beschränken. • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Klägerin hat nicht konkret und substantiiert dargelegt, welche tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollen. Sie hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Bewertung ihres Dienstpostens nach A9/A10 fehlerhaft war oder der Dienstherr seine Organisationsbefugnis überschritt. • Dienstpostenbewertung: Die Tätigkeit ist nach der Organisationsgewalt des Dienstherrn zu bewerten; für die Umwertung ist darzulegen, dass die Bewertung die Grenzen dieser Gewalt überschreitet. • Übertragung vs. Realakt: Das Verwaltungsgericht hat nicht allein formale Übertragungsakte verlangt, sondern ausgeführt, die tatsächlich ausgeübten Aufgaben würden nicht einem A11-Dienstposten entsprechen; Urlaubs- und Krankheitsvertretungen begründen regelmäßig keine ‚vorübergehende Vertretung‘ i.S.v. §46 Abs.1 BBesG a.F. • Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Die Klägerin hat weder eine Überraschungsentscheidung substantiiert dargetan noch einen Aufklärungsfehler des Gerichts nachgewiesen; eine ergänzende Beweiserhebung hätte sich nicht ‚aufgedrängt‘. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf Basis der Differenzzulage nach §46 Abs.2 BBesG a.F. und des von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungsumfangs festgesetzt (22.754,88 Euro). Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsbegründung die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht konkret und substantiiert darlegt. Es wurden keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Bewertung des Dienstpostens und an der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, und es liegt auch kein darlegbarer Verfahrensmangel vor. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 22.754,88 Euro festgesetzt.