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Beschluss

1 A 2052/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungszulassung nach §124a VwGO erfordert konkrete fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe; pauschale Rügen genügen nicht. • Anderweitige Bezüge sind nach §3 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie ausnahmsweise nicht auf die Besoldung anzurechnen, wenn Arbeitnehmer des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende tarifliche Zahlungen erhalten. • Die Rückausnahme des §2 Abs.2 Buchst. b Anrechnungsrichtlinie erfasst nicht das Grundgehalt/Alimentation, sondern nur leistungsbezogene Dienstbezüge; eine zirkuläre Auslegung ist zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Entscheidung zur Anrechnung anderweitiger Bezüge • Die Berufungszulassung nach §124a VwGO erfordert konkrete fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe; pauschale Rügen genügen nicht. • Anderweitige Bezüge sind nach §3 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie ausnahmsweise nicht auf die Besoldung anzurechnen, wenn Arbeitnehmer des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende tarifliche Zahlungen erhalten. • Die Rückausnahme des §2 Abs.2 Buchst. b Anrechnungsrichtlinie erfasst nicht das Grundgehalt/Alimentation, sondern nur leistungsbezogene Dienstbezüge; eine zirkuläre Auslegung ist zu vermeiden. Ein Beamter (Kläger) erhielt 1.490,00 Euro als anderweitige Bezüge für die Erbringung von Betreiberleistungen. Die dienstliche Seite (Beklagter) forderte diese Zahlung per Rückforderungsbescheid zurück mit Verweis auf Anrechnungsvorschriften. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und entschied, die Zahlungen seien nach §3 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie ausnahmsweise nicht auf die Besoldung anzurechnen, weil Arbeitnehmer der DB Station & Service AG für dieselben Leistungen tarifvertraglich vergütet würden. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und rügte, die Betreiberleistungen seien keine "besondere" Leistung für Beamte und damit regelmäßig der Besoldung zuzurechnen; zudem berief er sich auf die Rückausnahme des §2 Abs.2 b) der Richtlinie und auf ein Bundesverwaltungsgerichtsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darlegt. • Zulassungsmaßstab (§124a VwGO): Die Zulassungsbegründung muss konkret und fallbezogen darlegen, weshalb ein Zulassungsgrund vorliegt; bloße pauschale Einwendungen genügen nicht. • Anwendbarkeit von §3 Abs.1 Anrechnungsrichtlinie: Entscheidend ist, ob Arbeitnehmer des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende tarifliche Zahlungen erhalten; die Besonderheit der Leistung ist insoweit bezogen auf die tarifliche Regelung, nicht auf einen höheren qualitativen Maßstab beim Beamten. • Hier liegen die Voraussetzungen des §3 Abs.1 vor: Die tarifvertraglichen Regelungen (§21 FGr 5-TV und Gesamtbetriebsvereinbarung) sehen für Erbringung der Betreiberleistungen eine einmalige Entgeltzulage vor; die Leistungen sind für Arbeitnehmer als besondere, nicht durch Entgelt abgegoltene Leistungen eingeordnet. • Zur Alimentationsregel: Zwar ist Besoldung grundsätzlich abschließend; die Anrechnungsrichtlinie (§2 Abs.1) greift diesen Grundsatz auf, benennt jedoch in §3 Ausnahmen, die anwendungsfähig sind. • Rückausnahme (§2 Abs.2 b) Anrechnungsrichtlinie): Diese Vorschrift betrifft leistungsbezogene Zahlungen für denselben Sachverhalt und nicht das Grundgehalt/Alimentation; eine Auslegung, die §2 Abs.2 b) auf das Grundgehalt erstreckt, würde die Ausnahmen des §3 leer laufen lassen und ist daher nicht zulässig. • Zur Relevanz der BVerwG-Entscheidung (2 C 7.19): Das dortige Urteil behandelt nicht die in diesem Verfahren streitigen Tatbestände der Ausnahme nach §3 Abs.1 und ist deshalb für den Zulassungsentscheid unergiebig. • Schlussfolgerung zur Zulassung: Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung; die Zulassung der Berufung wird daher abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt rechtskräftig. Die zulassungsrechtlichen Anforderungen des §124a VwGO sind nicht erfüllt, weil die vom Beklagten vorgebrachten Einwände keine konkreten, fallbezogenen und tragfähigen Gegenargumente zu den tragenden Rechtssätzen und Feststellungen des Ersturteils liefern. Insbesondere verkennt der Zulassungsantrag die Reichweite der Ausnahmevorschrift des §3 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie sowie die Begrenzung der Rückausnahme des §2 Abs.2 b) auf leistungsbezogene Zahlungen, sodass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.490,00 Euro festgesetzt.