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Beschluss

1 A 963/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zur Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.1, 2 oder 3 VwGO zugelassen, wenn der Zulassungsantrag die Voraussetzungen nicht konkret und fallbezogen darlegt. • Eine Vollrente nach §61 Abs.1 SGB VII ist als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen und kann nach §55 BeamtVG auf Versorgungsbezüge angerechnet werden; eine einschränkende Auslegung von §55 BeamtVG wegen des Sinns von §61 SGB VII scheidet aufgrund des klaren Wortlauts und der Gesetzesbindung im Versorgungsrecht aus. • Mehrleistungen nach §94 SGB VII können als Teil der Unfallrente einzuordnen und somit im Rahmen von §55 Abs.1 Satz2 Nr.3 BeamtVG zu berücksichtigen sein. • Eine bloße Berufung auf Meinungsstände in der Literatur oder Stellungnahmen Dritter ohne substantielle Auseinandersetzung genügt den Darlegungsanforderungen für die Zulassung nicht.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Unfallrente und Mehrleistungen nach SGB VII auf Versorgungsbezüge gemäß §55 BeamtVG • Die Berufung wird nicht zur Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.1, 2 oder 3 VwGO zugelassen, wenn der Zulassungsantrag die Voraussetzungen nicht konkret und fallbezogen darlegt. • Eine Vollrente nach §61 Abs.1 SGB VII ist als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen und kann nach §55 BeamtVG auf Versorgungsbezüge angerechnet werden; eine einschränkende Auslegung von §55 BeamtVG wegen des Sinns von §61 SGB VII scheidet aufgrund des klaren Wortlauts und der Gesetzesbindung im Versorgungsrecht aus. • Mehrleistungen nach §94 SGB VII können als Teil der Unfallrente einzuordnen und somit im Rahmen von §55 Abs.1 Satz2 Nr.3 BeamtVG zu berücksichtigen sein. • Eine bloße Berufung auf Meinungsstände in der Literatur oder Stellungnahmen Dritter ohne substantielle Auseinandersetzung genügt den Darlegungsanforderungen für die Zulassung nicht. Der Kläger, pensionierter Beamter, erhielt von Januar 2010 bis April 2017 Versorgungsbezüge, zu denen die Beklagte nachträglich Neuberechnungen vornahm und am 15.12.2017 einen Rückforderungsbescheid erließ. Die Beklagte rechnete dabei eine von der Unfallkasse gezahlte Vollrente und hieran anknüpfende Mehrleistungen nach SGB VII auf die Versorgungsbezüge an, was zu einer Rückforderung von insgesamt 19.634,77 Euro führte. Das Verwaltungsgericht hielt die Rückforderung für rechtmäßig, weil §52 BeamtVG auf den Anspruch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verweise und §55 BeamtVG die Anrechnung von Unfallrenten vorsehe. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die Anrechnung der Unfallrente und der Mehrleistungen als verfassungs- und rechtswidrig; er verwies auf widersprechende Auffassungen in Literatur und Schreiben der Unfallkasse. Das OVG prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegen und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 VwGO muss der Zulassungsantrag die Zulassungsgründe innerhalb der Frist konkret und fallbezogen darlegen, sodass das Oberverwaltungsgericht die Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlung beurteilen kann. • Auslegung von §55 BeamtVG und Verhältnis zu §61 SGB VII: Der Senat folgt der Ansicht, dass die Unfallrente eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung ist und nach §55 Abs.1 Satz2 Nr.3 BeamtVG anzurechnen ist. Der eindeutige Wortlaut von §55 BeamtVG und die strikte Gesetzesbindung im Versorgungsrecht (§3 BeamtVG) lassen eine einschränkende Auslegung zugunsten einer anderen Höchstgrenzenbestimmung nicht zu. • Charakter der Unfallrente: §61 SGB VII begründet keine eigene versorgungsrechtliche materielle Leistung im Sinne des Versorgungsvorbehalts; die Unfallrente ist als unfallversicherungsrechtliche Leistung zu qualifizieren, auch wenn bei der Berechnung versorgungsrechtliche Maße zugrunde gelegt werden. • Mehrleistungen nach §94 SGB VII: Diese gehören nach Auffassung des Senats zur Unfallrente und sind daher ebenfalls anzurechnen, weil sie eine Lohnersatzfunktion erfüllen; §94 Abs.3 SGB VII (Nichtanrechnung auf einkommensabhängige Leistungen) ist hier nicht einschlägig. • Verfassungs- und Gleichbehandlungsrecht: Ein Verstoß gegen Art.3 GG liegt nicht vor, weil Beamtenversorgung und Unfallversicherungsrecht unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Zwecken sind und somit keine im Wesentlichen gleichen Sachverhalte geregelt werden. • Unzureichendes Zulassungsvorbringen: Die vorgebrachten Einwände des Klägers stützen weder ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen noch substantiiert die behauptete grundsätzliche Bedeutung; Verweise auf Literatur und Schreiben Dritter ohne konkrete rechtliche Auseinandersetzung genügen nicht. • Folgen: Mangels Darlegung einer der Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO ist die Berufung nicht zuzulassen; das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Unfallrente und die Mehrleistungen nach SGB VII im Rahmen des §55 BeamtVG zu berücksichtigen sind und die Rückforderung von 19.634,77 Euro rechtmäßig ist. Die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO wurden nicht substantiiert dargelegt; insbesondere konnten weder ernstliche Zweifel an den tragenden Rechtssätzen noch grundlegende rechtliche Schwierigkeiten aufgezeigt werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.634,77 Euro festgesetzt.