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Beschluss

8 E 120/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 172 Satz 1 VwGO ermöglicht die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer in einstweiliger Anordnung auferlegten Verpflichtung, auch wenn es um die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts geht. • Die Aufhebung der Vollziehung einer verkehrsrechtlichen Anordnung muss für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar sein; das bloße Anbringen kleiner, vereinzelt platzierter gelber Kreuze kann dazu unzureichend sein. • Die Straßenverkehrsbehörde kann die Außervollzugsetzung von Verkehrszeichen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Abdecken, deutliches Auskreuzen) bewirken; konkrete Umsetzungsmöglichkeiten sind nicht durch die Straßenverkehrs-Ordnung abschließend vorgegeben.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldandrohung wegen unzureichender Außervollzugsetzung einer Protected Bike Lane • § 172 Satz 1 VwGO ermöglicht die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer in einstweiliger Anordnung auferlegten Verpflichtung, auch wenn es um die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts geht. • Die Aufhebung der Vollziehung einer verkehrsrechtlichen Anordnung muss für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar sein; das bloße Anbringen kleiner, vereinzelt platzierter gelber Kreuze kann dazu unzureichend sein. • Die Straßenverkehrsbehörde kann die Außervollzugsetzung von Verkehrszeichen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Abdecken, deutliches Auskreuzen) bewirken; konkrete Umsetzungsmöglichkeiten sind nicht durch die Straßenverkehrs-Ordnung abschließend vorgegeben. Die Vollstreckungsgläubigerin verlangt die Durchsetzung eines Senatsbeschlusses, der die Vollziehung einer Allgemeinverfügung zur Errichtung eines Protected Bike Lane aufzuheben und die entsprechenden Fahrbahnmarkierungen zu entfernen oder unwirksam zu machen befiehlt. Die Straßenverkehrsbehörde hat statt der Entfernung gelbe Kreuze auf die weiße Doppellinie aufgebracht und damit die Markierung nach Ansicht der Behörde suspendiert. Die Vollstreckungsgläubigerin hält diese Maßnahmen für unzureichend und beantragt Vollstreckungsmaßnahmen nach § 172 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Senat änderte diesen Beschluss und drohte der Behörde ein Zwangsgeld an, weil die Pflicht zur Außervollzugsetzung nicht erfüllt sei. Streitpunkt ist, ob die getroffenen gelben Markierungen die rechtliche Wirksamkeit der weißen Fahrbahnmarkierung für Verkehrsteilnehmer ausreichend aufheben. Der Senat prüfte die Rechtsgrundlage, die Anforderungen an die Wirksamkeit der Außervollzugsetzung und die Angemessenheit des Zwangsgeldes. • Rechtsgrundlage: § 172 Satz 1 VwGO gestattet die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung von Verpflichtungen aus einstweiligen Anordnungen (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Fristfragen: Die Vollstreckung ist nicht fristgebunden nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 ZPO; die Wirksamkeit richtet sich nach § 80b VwGO. • Tatbestandsmäßigkeit der Nichterfüllung: Die Behörde hat die weißen Fahrbahnmarkierungen nicht entfernt und die angeblichen Ersatzmaßnahmen (gelbe Kreuze) wirken nicht ausreichend suspendierend; damit liegt eine Nichterfüllung i. S. d. § 172 Satz 1 VwGO vor. • Erkennbarkeit für den Verkehrsteilnehmer: Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz müssen Maßnahmen zur Außervollzugsetzung so gestaltet sein, dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei raschem und beiläufigem Blick erkennt, dass das Verkehrszeichen keine Gültigkeit mehr beansprucht; Abdecken oder sonstige unzweideutige Kennzeichnung sind möglich. • Anforderungen an die Auskreuzung: Gelbe Kreuze können grundsätzlich geeignet sein, müssen aber in Größe, Anzahl und Abstand die Dominanz der weißen Fahrbahnmarkierung beseitigen, damit sie für den Verkehrsteilnehmer in jeder relevanten Situation ins Auge fallen. • Praktische Bewertung: Vorliegend sind die gelben Kreuze zu klein und zu unregelmäßig gesetzt (Abstände 6–24 m, Kantenlänge ca. 100 cm), sodass sich Verkehrsteilnehmer weiterhin an der weißen Doppellinie orientieren; damit genügt die Maßnahme nicht. • Vollstreckungsmaßnahme und Angemessenheit: Da Nachbesserung verweigert wurde, ist die Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 Euro angemessen und die Frist von drei Wochen ausreichend. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert: Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld von 2.000 Euro angedroht, falls sie nicht binnen drei Wochen die Vollziehung der angefochtenen Allgemeinverfügung aufhebt und die Fahrbahnmarkierungen entfernt oder wirksam unwirksam macht. Die bisherigen gelben Kreuze auf der weißen Doppellinie genügen nicht, weil sie die rechtliche Wirkung der Markierung für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht zuverlässig aufheben; insoweit liegt eine Nichterfüllung der Senatsverpflichtung vor. Die Behörde kann Art und Umfang der Nachbesserung selbst bestimmen, muss aber sicherstellen, dass die Außervollzugsetzung unzweideutig erkennbar ist (z. B. durch deutlicheres Auskreuzen, Übermalen oder Abdecken). Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. Das Beschlussverfahren ist unanfechtbar.