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Beschluss

1 A 3400/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung darf nur zugelassen werden, wenn innerhalb der Frist konkrete, fallbezogene Gründe gemäß §124 Abs.2 VwGO dargelegt werden. • Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. §199 Abs.1 Nr.2 BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die verkehrsüblichen Sorgfaltsanforderungen voraus; dem Gläubiger muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in der eigenen Angelegenheit vorgeworfen werden können. • Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht aus Treu und Glauben gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen; ein Eingriff hiergegen setzt qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn voraus.
Entscheidungsgründe
Verjährung eines Anspruchs auf Nachzahlung des halben Familienzuschlags; grobe Fahrlässigkeit • Die Berufung darf nur zugelassen werden, wenn innerhalb der Frist konkrete, fallbezogene Gründe gemäß §124 Abs.2 VwGO dargelegt werden. • Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. §199 Abs.1 Nr.2 BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die verkehrsüblichen Sorgfaltsanforderungen voraus; dem Gläubiger muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in der eigenen Angelegenheit vorgeworfen werden können. • Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht aus Treu und Glauben gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen; ein Eingriff hiergegen setzt qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn voraus. Der Kläger begehrte Nachzahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2012. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Anspruch zwar bestand, aber verjährt sei. Die Verjährung beruht auf §195 BGB i.V.m. §199 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB, weil der Kläger Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der anspruchsbegründenden Umstände haben musste. Entscheidungsrelevant war, dass in den Entgeltabrechnungen der Ehefrau bis Dezember 2004 ein Hinweis auf einen Ortszuschlag enthalten war, der ab Januar 2005 entfiel. Das Gericht hielt es für zumutbar, dass der Kläger dies hätte bemerken oder nachfragen müssen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte die Auslegung der groben Fahrlässigkeit und eine Verletzung von Treu und Glauben durch die Beklagte. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a VwGO muss der Zulassungsantrag konkret darlegen, warum die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO vorliegen; das vorgelegte Vorbringen genügte diesem Maßstab nicht. • Grobe Fahrlässigkeit (§199 Abs.1 Nr.2 BGB): Maßstab ist ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt; grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn ganz naheliegende Überlegungen unterbleiben und dem Gläubiger persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß vorzuwerfen ist. • Anwendung auf den Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Wegfall des Hinweises auf den Ortszuschlag in den Abrechnungen der Ehefrau ab Januar 2005 dem Kläger auffallen musste und ihn zur Nachfrage veranlassen durfte; insoweit greift das Zulassungsvorbringen nicht durch. • Beweislast und Vortrag: Der Kläger hat nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, er habe die Abrechnungen seiner Ehefrau 2005 nicht eingesehen; das Verwaltungsgericht stützte seine Einschätzung auf den eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers. • Treu und Glauben (§242 BGB): Nur qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn kann ein Hindernis gegen die Geltendmachung der Verjährungseinrede begründen; ein solches Verhalten ist hier nicht ersichtlich, weil die Beklagte ohne Kenntnis von Änderungen der Anspruchsgrundlagen des Ehepartners zahlte und nicht verpflichtet war, ersatzweise Nachforschung zu leisten. • Hinweis zu §12 BBesG: Die vom Kläger angerufene Billigkeitsregel des §12 Abs.2 Satz3 BBesG betrifft Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge und ist prozessual nicht einschlägig für die Verjährungsbeurteilung hier. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.259,54 Euro festgesetzt. Begründend ist ausgeführt, dass die Verjährungseinrede zu Recht erhoben wurde, weil dem Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hätte zukommen müssen und die Beklagte nicht in einer Weise gehandelt hat, die aus Treu und Glauben die Einrede unzulässig machte. Insgesamt hat der Kläger damit keinen Erfolg, weil sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung als auch substantiiert vorgetragene Gegenargumente gegen die erstinstanzliche Verjährungsfeststellung fehlen.