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Beschluss

9 E 181/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs mehrerer Verfahren ist hierfür eine einzige (Gesamt-)Einigung anzunehmen, die die Bemessung der Einigungsgebühr nach einem Gesamtstreitwert rechtfertigt. • Die bloße Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung ändert nichts daran, dass bei Abschluss eines einheitlichen Vergleichs nur eine Einigungsgebühr entsteht. • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Einheitsvergleich begründet eine Gesamt-Einigungsgebühr • Bei Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs mehrerer Verfahren ist hierfür eine einzige (Gesamt-)Einigung anzunehmen, die die Bemessung der Einigungsgebühr nach einem Gesamtstreitwert rechtfertigt. • Die bloße Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung ändert nichts daran, dass bei Abschluss eines einheitlichen Vergleichs nur eine Einigungsgebühr entsteht. • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin rügte die Berechnung der Einigungsgebühr nach den Einzelstreitwerten in zwei Berufungsverfahren (9 A 3013/17 und 9 A 3014/17). Die Verfahren waren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Vor dem Verwaltungsgericht wurde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten Erinnerung eingelegt; die Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die Klägerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und begehrte die Abrechnung der Einigungsgebühr jeweils nach den Einzelstreitwerten statt nach einem Gesamtstreitwert. Streitgegenstand waren Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung; die Verfahren betrafen denselben Streitstoff und die gleichen Rechtsfragen. Das Verwaltungsgericht sah in dem geschlossenen Vergleich eine einheitliche Einigung und setzte daher einen Gesamtstreitwert als Grundlage der Vergütungsberechnung an. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Dreierbesetzung über die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO gegen die Erinnerung gem. §§ 151, 165 VwGO wegen der Festsetzung von Kosten nach § 164 VwGO. • Rechtsgrundsatz zur Verbindung: Nach § 93 Satz 1 VwGO kann das Gericht Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden; eine solche Verbindung kann zur Folge haben, dass ab dem Zeitpunkt der Verbindung ein einheitlicher Streitwert zu bestimmen ist. • Einheitlicher Vergleich: Selbst wenn die Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung erfolgte, begründet der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs eine einzige (Gesamt-)Einigung. Entscheidend ist der übereinstimmende Wille von Gericht, Beteiligten und Prozessbevollmächtigten, die Gegenstände als verbunden anzusehen. • Kostenrechtliche Folge: Bei einem einheitlichen Vergleich ist die Einigungsgebühr nach dem Gesamtstreitwert zu bemessen; dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Regelungen des Vergleichs Gegenstand eines oder mehrerer Verfahren sind und unabhängig von der Instanzzugehörigkeit der streitigen Gegenstände. • Anwendung auf den Streitfall: Beide Berufungsverfahren betrafen denselben materiellen Streitstoff (Ausgleichsbeträge), die Unterschiede in den Erhebungsjahren waren für den Vergleichsinhalt ohne Belang, und die gemeinsamen Vergleichsverhandlungen führten zu reduziertem Arbeitsaufwand der Prozessbevollmächtigten. • Rechtsquellen und Normen: Relevante Regelungen und Grundsätze ergeben sich aus § 93 VwGO (Verbindung), § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenentscheidung) sowie den vergütungsrechtlichen Vorschriften des RVG (VV 1000, 1003, 1004). Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass mit dem geschlossenen Vergleich eine einheitliche (Gesamt-)Einigung vorliegt, sodass die Einigungsgebühr nach einem Gesamtstreitwert zu berechnen ist. Die bloße gemeinsame Verhandlung der Berufungsverfahren führt nicht dazu, die Einigungsgebühr nach einzelnen Streitwerten zu bemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).