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Beschluss

4 E 337/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist unbegründet, wenn kein entscheidungserhebliches Gehörsverstoß vorliegt. • Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG; in Verfahren ohne Urteil steht dies im Ermessen des Gerichts (§ 101 Abs. 3 VwGO). • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage ohne weitere Beschlussfassung nur noch zu den Akten genommen werden.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz unbegründet • Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist unbegründet, wenn kein entscheidungserhebliches Gehörsverstoß vorliegt. • Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG; in Verfahren ohne Urteil steht dies im Ermessen des Gerichts (§ 101 Abs. 3 VwGO). • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage ohne weitere Beschlussfassung nur noch zu den Akten genommen werden. Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in einer Kostenrechnung über 66,00 Euro und erhob dagegen eine Anhörungsrüge. Der Senat hatte zuvor in einem Beschluss die Erinnerung zurückgewiesen. Der Kläger rügte, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden und beantragte gegebenenfalls Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ging um die Überprüfung, ob in diesem kostenfestsetzungsrechtlichen Verfahren nach § 66 GKG und VwGO Verfahrensrechte verletzt wurden. Der Senat entschied über die Anhörungsrüge selbständig nach § 152a VwGO. Der Kläger wiederholte überwiegend seinen bisherigen Vortrag und machte keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen geltend. • Der Senat befand, dass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegt, weil der Kläger nicht darlegte, dass entscheidungserhebliche Vorbringen unberücksichtigt geblieben seien. • Die bloße Wiederholung des bereits vorgebrachten Vortrags stellt keine Rüge einer Gehörsverletzung dar und reicht nicht zur Aufhebung der Entscheidung im Rahmen der Anhörungsrüge. • Ein allgemeiner Anspruch auf mündliche Verhandlung folgt nicht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG; bei Verfahren, die nicht mit Urteil enden (wie Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG), liegt die Entscheidung über eine mündliche Verhandlung im Ermessen des Gerichts (§ 101 Abs. 3 VwGO). • Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass wegen besonderer Umstände (etwa Art. 19 Abs. 4 GG in konkretisierter Form) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre. • Bei fortbestehender Sachlage können vergleichbare oder offensichtlich unzulässige Eingaben des Klägers künftig unbeantwortet bleiben und lediglich zu den Akten genommen werden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz wird zurückgewiesen. Der Senat hat keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung begangen, weil der Kläger kein neues oder entscheidungserhebliches Vorbringen substantiiert darlegte. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht präjudizierend; die Entscheidung, keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, lag im Ermessen des Gerichts und war nicht geboten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; künftige gleichartige oder offensichtliche unzulässige Eingaben können bei unveränderter Sachlage lediglich zu den Akten genommen werden.