Beschluss
1 E 558/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem PKH-Beschwerdeverfahren ist nach § 23a, § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG grundsätzlich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert zu bestimmen, wenn mit dem Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren weiterverfolgt wird.
• § 33 Abs. 1 Fall 2 RVG ermöglicht dem Gericht des Rechtszugs die selbständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, wenn ein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert fehlt.
• Bei PKH-Beschwerdeverfahren bestehen Gerichtsgebühren nicht aus einem Streitwert, sodass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den Regeln des RVG zu bestimmen ist.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert im PKH-Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem PKH-Beschwerdeverfahren ist nach § 23a, § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG grundsätzlich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert zu bestimmen, wenn mit dem Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren weiterverfolgt wird. • § 33 Abs. 1 Fall 2 RVG ermöglicht dem Gericht des Rechtszugs die selbständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, wenn ein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert fehlt. • Bei PKH-Beschwerdeverfahren bestehen Gerichtsgebühren nicht aus einem Streitwert, sodass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den Regeln des RVG zu bestimmen ist. Rechtsanwälte beantragen beim Oberverwaltungsgericht die Festsetzung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe (PKH). Gegenstand der Beschwerde war die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren. Das Gericht prüft, ob es an einem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt und welche Vorschriften des RVG für die Wertfestsetzung anwendbar sind. Insbesondere ist zu klären, ob § 23a RVG auf PKH-Beschwerdeverfahren anzuwenden ist und ob der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert festgestellt. Die Parteien wurden vor Festsetzung zur Stellungnahme gehört. Der Senat entscheidet über den Antrag und setzt den Gegenstandswert fest. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Einzelrichter das Verfahren übertragen hat (§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG). • Antragsberechtigung: Die die Festsetzung beantragenden Rechtsanwälte sind antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, da es um die Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts für das PKH-Beschwerdeverfahren geht. • Fehlen eines gerichtsgebührenrelevanten Werts: Für PKH-Beschwerdeverfahren bestehen die Gerichtsgebühren in einer Festgebühr nach Nr. 5502 Kostenverzeichnis, nicht in einem streitwertabhängigen Gebührentatbestand; daher fehlt ein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert. • Maßgeblicher Gegenstandswert: Nach §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 23a RVG ist der Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens auf den Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen, weil § 23a Abs. 1 RVG "Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe" erfasst und die Beschwerde die Bewilligung der PKH für die Hauptsache weiterverfolgt. • Billiges Ermessen: Soweit § 23a nicht unmittelbar anwendbar wäre, würde nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das Kosteninteresse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein; dieses entspricht regelmäßig dem Wert der Hauptsache. • Festsetzung des Werts: Das Gericht stellt fest, dass der für die Hauptsache maßgebende Wert 32.792,55 Euro beträgt; maßgeblich ist hierzu der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 09.06.2021. • Kostenregelung: Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren auf 32.792,55 Euro fest, weil der Gegenstandswert nach §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 23a RVG dem Wert der erstinstanzlichen Hauptsache entspricht und ein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert im Beschwerdeverfahren fehlt. Die Festsetzung erfolgt nach § 33 Abs. 1 Fall 2 RVG; die Rechtsanwälte waren antragsberechtigt. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, und es werden keine Kosten erstattet. Die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.