Beschluss
15 B 897/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz zur Ermöglichung einer Versammlung auf einer Bundesautobahn liegen nicht vor.
• Ein Hinweis im Bescheid auf eine gesetzliche Regelung stellt keine selbständige Nutzungsuntersagung dar, gegen die ein aufschiebender Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 1 VwGO Wirkung entfalten könnte.
• Zur Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 Abs. 1 VwGO ist erforderlich, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und bei Abwarten unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen; beides ist hier nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz für Autobahn-Versammlung nur bei überwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit • Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz zur Ermöglichung einer Versammlung auf einer Bundesautobahn liegen nicht vor. • Ein Hinweis im Bescheid auf eine gesetzliche Regelung stellt keine selbständige Nutzungsuntersagung dar, gegen die ein aufschiebender Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 1 VwGO Wirkung entfalten könnte. • Zur Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 Abs. 1 VwGO ist erforderlich, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und bei Abwarten unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen; beides ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hatte eine Versammlung mit Wegstrecke über eine Bundesautobahn X angemeldet. Der Antragsgegner erließ am 21.07.2022 einen Bescheid, in dem er auf die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW hinwies. Der Antragsteller erklärte Widerspruch und suchte gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz, zunächst mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine angebliche Nutzungsuntersagung festzustellen; hilfsweise begehrte er nach § 123 Abs. 1 VwGO die Feststellung, die Behörde sei verpflichtet, die Durchführung der Versammlung einschließlich der Nutzung der Autobahn zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. • Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Begehren sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, ist nicht zu beanstanden, weil der Bescheid lediglich einen Hinweis auf die Gesetzesregelung enthält und keine konkrete Nutzungsuntersagung mit Tenor und Ermächtigungsgrundlage erteilt wurde; gegen diese Feststellung wendet die Beschwerde nichts Durchgreifendes ein. • Soweit der Antrag als Feststellungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen ist, rechtfertigt sich eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und ansonsten unersetzliche Nachteile drohen; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. • Im summarischen Verfahren ist nicht erkennbar, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist; die Frage, ob die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch Schutz auf Bundesautobahnen gewährt, ist offen und bedarf vertiefender Prüfung in der Hauptsache. • Der Antragsteller macht keine hinreichend dargelegte, erhebliche und nicht wieder gutzumachende Grundrechtsverletzung geltend; die Beeinträchtigung seiner Versammlungsfreiheit ist nicht so gravierend, dass eine einstweilige Regelung geboten wäre, zumal die Veranstaltung nach Auffassung der Behörde auch ohne kurze Nutzung der Autobahn ihren thematischen Bezug bewahren kann. • Rechtliche Maßgaben: § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 123 Abs. 1 VwGO; maßgebliche verfassungsrechtliche Bezugsnorm: Art. 8 GG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines angeblichen Nutzungsverbots, weil der Bescheid keine formelle Nutzungsuntersagung enthält. Ebenso ist die Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gerechtfertigt, da der Erfolg der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist und keine unersetzlichen Nachteile drohen. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich bestätig und die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Behörde zur Ermöglichung der Autobahnnutzung nicht angeordnet.