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Beschluss

4 E 72/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Kläger die Kosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist sowie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO). • Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen; unklare oder schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Bei Gewerbeuntersagungsverfahren sind unter Berücksichtigung pandemiebedingter Besonderheiten und der Höhe der Steuerrückstände deren Gewichtung und die Frage der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei angegriffener Gewerbeuntersagung wegen ungeklärter Steuerrückstände • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Kläger die Kosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist sowie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO). • Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen; unklare oder schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Bei Gewerbeuntersagungsverfahren sind unter Berücksichtigung pandemiebedingter Besonderheiten und der Höhe der Steuerrückstände deren Gewichtung und die Frage der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren gegen einen Bescheid vom 24.09.2020, mit dem offenbar ein Gewerbeuntersagungsverfahren gestützt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger legte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar und machte geltend, dass die zugrunde liegenden Feststellungen zum Sachverhalt teilweise falsch seien. Streitgegenstand sind insbesondere die behaupteten Steuerrückstände und Fragen zur Zuverlässigkeit des Klägers. Relevante Tatsachen sind, dass Forderungen sich seit Einleitung des Verfahrens nicht erhöht hatten und Umsatzsteuer sowie die Umsatzsteuererklärung 2019 am 24.09.2020 noch nicht fällig gewesen sein sollen. Zudem sind pandemiebedingte Steuerherabsetzungs- und Stundungsmöglichkeiten von Bedeutung. Die Behörde hatte die Zuverlässigkeitsfrage auf Grundlage der streitigen Steuerrückstände beurteilt. • Rechtsgrundlagen: §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO sowie verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art.3 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG zur Auslegung des Bewilligungsvorausset-zes. • Zur Bewilligung: Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach den vorgelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen; die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig (§166 VwGO i.V.m. §115 ZPO). • Erfolgsaussichten: Es besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil wesentliche Feststellungen des angegriffenen Bescheids unzutreffend sein können, namentlich dass sich Forderungen seit Einleitung des Verfahrens erhöht hätten und dass Umsatzsteuer bzw. die USt-Erklärung 2019 bereits fällig gewesen seien. • Verfahrensrechtliche Begrenzung: Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren darf nicht in ein summarisches Vorwegnehmen des Hauptsacheverfahrens umschlagen; schwierige oder nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Konkrete Prüfungsdefizite: Die Zuverlässigkeit des Klägers bedarf unter Berücksichtigung pandemiebedingter Besonderheiten und der vergleichsweise geringen Steuerrückstände einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei sind Höhe, Verhältnis zu Gesamtbelastung und Dauer der Nichtbefolgung steuerlicher Pflichten zu gewichten. • Corona-Effekte: Es ist zu prüfen, ob zeitlich eröffnete coronabedingte Herabsetzungs- und Stundungsmöglichkeiten bei der Bewertung der Steuerrückstände zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob ein Stundungsantrag gestellt wurde. Der Beschwerde wurde stattgegeben: Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; die Entscheidung ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das OVG hielt die Erfolgsaussichten der Klage für hinreichend wahrscheinlich, weil wesentliche Feststellungen des angegriffenen Bescheids unsicher oder unzutreffend erscheinen und die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers vor dem Hintergrund der Pandemie und der konkreten Höhe der Steuerrückstände einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf. Damit bleibt die materielle Entscheidung über den Bescheid offen, aber dem Kläger wird der Zugang zum gerichtlichen Verfahren durch Gewährung von Prozesskostenhilfe ermöglicht.