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Beschluss

10 A 2879/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan sind. • Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller die tragenden tatsächlichen Feststellungen oder Rechtsnormen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Bei denkmalrechtlichen Erlaubnissen nach §9 DSchG NRW sind die Belange des Klimas und der Elektromobilität zwar zu berücksichtigen, rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres die Hintanstellung gewichtiger Denkmalbelange, wenn Vorbildwirkungen und erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds der Denkmalbereiche drohen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein ernstlicher Zweifel an denkmalrechtlicher Versagung eines Vorgarten-Stellplatzes • Der Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan sind. • Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller die tragenden tatsächlichen Feststellungen oder Rechtsnormen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Bei denkmalrechtlichen Erlaubnissen nach §9 DSchG NRW sind die Belange des Klimas und der Elektromobilität zwar zu berücksichtigen, rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres die Hintanstellung gewichtiger Denkmalbelange, wenn Vorbildwirkungen und erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds der Denkmalbereiche drohen. Der Kläger begehrte eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Anlegung eines Stellplatzes im Vorgarten seines Hauses in der Siedlung X1. Die Siedlung steht unter einer Denkmalbereichssatzung, die Vorgärten und Einfriedungen als prägenden Bestandteil des äußeren Erscheinungsbilds schützt. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Erlaubnis mit der Begründung, das Vorhaben würde die Gliederung und das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich beeinträchtigen und es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse für die Stellplatzanlage. Der Kläger rügte insbesondere, Vorgärten seien nicht Kernziel der Satzung und die Förderung der Elektromobilität sowie persönliche und allgemeine Klimaschutzinteressen seien stärker zu gewichten. Er berief sich im Zulassungsverfahren auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, auf besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten und auf grundsätzliche Bedeutung im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen zur Elektromobilität. • Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht erfüllt: Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt. • Ernstliche Zweifel erfordern die Bezeichnung der tragenden Rechtssätze oder Feststellungen und schlüssige Gegenargumente; der Kläger hat die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert angegriffen. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Denkmalbereichssatzung X1 das äußere Erscheinungsbild und den Grundriss schützt und explizit Vorgärten und Einfriedungen umfasst (§3 der Satzung mit Nr.1.5). Eine hieraus folgende Gewichtung zugunsten der Denkmalschutzerfordernisse ist rechtlich tragfähig. • Der Vortrag des Klägers, ein mit Rasengittersteinen befestigter Stellplatz würde optisch kaum auffallen, überzeugt nicht: Stellplätze und Zufahrten sind gartenfremde Nutzungen, die sich durch befestigte Flächen und Lücken in der Einfriedung deutlich zeigen und bei Stellplatznutzung sichtbar werden. • Vorbildwirkung einer genehmigten Stellplatzanlage ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, weil die Erlaubnis andere Eigentümer zu gleichartigen Vorhaben veranlassen und so das Erscheinungsbild der Siedlung nachhaltig verändern könnte. • Die Berücksichtigung von Klimaschutz und Elektromobilität ist nach §9 Abs.3 Satz2 DSchG NRW geboten, begründet aber nicht automatisch die Überwiegenheit öffentlicher Interessen gegenüber den denkmalrechtlichen Belangen; im Einzelfall ist die Nutzung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur zumutbar. • Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Berücksichtigung gesetzgeberischer Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ist nicht substantiiert dargetan; die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist bereits gefestigt und vom Einzelfall abhängig. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Beteiligten trägt dieser selbst. Die Kammer sieht weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens im Sinne des §124 Abs.2 VwGO. Die beantragte Stellplatzanlage würde das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Siedlung erheblich beeinträchtigen, eine überwiegende öffentliche Interessenlage für die Anlage liegt nicht vor, und die Berücksichtigung von Klimaschutzinteressen rechtfertigt hier nicht die Hintanstellung gewichtiger Denkmalbelange.