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Urteil

9 C 11151/01

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die erstmalige Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt eine zustimmungsbedürftige Änderung der Nutzungsart nach § 34 Abs. 1 FlurbG dar. • Änderungen der Nutzungsart, die über die herkömmliche, übliche Tageswirtschaft hinausgehen, gehören nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb und bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. • Die Versagung der Zustimmung ist ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde die planerische Gestaltungsfreiheit und die Vermeidung von Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft berücksichtigt und sinnvolle Ausgleichsangebote (Tauschflächen, Bestandslücken) gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Zustimmungspflicht bei erstmaliger Anlage von Weihnachtsbaumkulturen (§ 34 FlurbG) • Die erstmalige Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt eine zustimmungsbedürftige Änderung der Nutzungsart nach § 34 Abs. 1 FlurbG dar. • Änderungen der Nutzungsart, die über die herkömmliche, übliche Tageswirtschaft hinausgehen, gehören nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb und bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. • Die Versagung der Zustimmung ist ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde die planerische Gestaltungsfreiheit und die Vermeidung von Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft berücksichtigt und sinnvolle Ausgleichsangebote (Tauschflächen, Bestandslücken) gemacht wurden. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schafhaltung und der Erzeugung von Weihnachtsbäumen. Er beantragte die Zustimmung zur Anpflanzung von Weihnachtsbäumen auf mehreren gepachteten Flurstücken im Gebiet zweier vereinfachter Flurbereinigungsverfahren, die durch Beschluss vom 12.03.1999 angeordnet und öffentlich bekannt gemacht waren. Das Kulturamt P. lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 29.03.2000 und 22.03.2001 ab; die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestätigte diese Ablehnung im Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, die Bepflanzung sei Teil seines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebs, ortsüblich und bereits teilweise vor Beginn der Veränderungssperre begonnen; zudem bestehe dringender betrieblicher Bedarf und angebotene Tauschflächen seien nicht praktikabel. Die Behörde verwehrte die Zustimmung mit der Begründung, es liege eine Änderung der Nutzungsart vor und es seien ihm zumutbare Ausgleichsmöglichkeiten angeboten worden. • Zustimmungsbedürftigkeit: Nach § 34 Abs. 1 FlurbG sind von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Plans Änderungen der Nutzungsart nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde zulässig; diese Regelung wurde in die Beschlüsse aufgenommen und öffentlich bekannt gemacht. • Änderung der Nutzungsart: Die begehrte Umwandlung von Acker/Grünland zu Weihnachtsbaumkulturen ist eine Änderung der Nutzungsart. Auch dort, wo vor Beginn der Veränderungssperre einzelne Pflanzungen vorgelegen haben mögen, ist eine Gesamtnutzungsartänderung der betroffenen Flurstücke nicht dargelegt. • Ordnungsgemäßer Wirtschaftsbetrieb: Zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören nur die herkömmliche, übliche Tageswirtschaft und bewährte Bewirtschaftungsrhythmen; die erstmalige Anlage großflächiger Weihnachtsbaumanpflanzungen überschreitet diesen Rahmen und ist daher nicht zustimmungsfrei. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen zweckgerecht ausgeübt. Sie berücksichtigte die planerische Gestaltungsfreiheit des Flurbereinigungsverfahrens, den Schutz der Teilnehmergemeinschaft vor vermeidbaren Aufwendungen sowie wirtschaftliche Interessen des Klägers und bot Tauschflächen sowie Möglichkeiten zur Nutzung von Bestandslücken an. • Rechtmäßigkeit der Versagung: Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Veränderungsverbots (Sicherung der Neugestaltung und Abfindungsgestaltung im Flurbereinigungsverfahren) war die Versagung der Zustimmung ermessensfehlerfrei; das Vorliegen forstrechtlicher Genehmigungen oder Pachtvereinbarungen ändert daran nichts. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, keine Feststellung der Zustimmungsfreiheit und keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Zustimmung. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die beantragte erstmalige Anlage von Weihnachtsbaumkulturen eine zustimmungspflichtige Änderung der Nutzungsart nach § 34 Abs. 1 FlurbG darstellt. Die Flurbereinigungsbehörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie planerische Belange und angebotene Ausgleichsmöglichkeiten berücksichtigt hat. Kostenentscheidung: der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.