Urteil
1 A 10439/02
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein "gefangener" (hintereinander liegender) Stellplatz kann grundsätzlich dann nicht als notwendiger Stellplatz im Sinne von § 47 Abs.1 LBauO gelten, wenn wegen der dadurch entstehenden Erschwernisse zu erwarten ist, dass Nutzer auf öffentlichen Parkraum ausweichen.
• Die Eignung eines Stellplatzes ist anhand des Gesetzeszwecks zu beurteilen: Stellplätze müssen dem Ziel dienen, den ruhenden Verkehr auf dem privaten Grundstück aufzunehmen und den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten.
• Bei Einfamilienhäusern sind "gefangene" Stellplätze ausnahmsweise denkbar, wenn die Schaffung eines anderweitig nutzbaren Stellplatzes auf dem Grundstück unzumutbar oder unverhältnismäßig schwierig ist.
• Die bauaufsichtliche Anordnung nach § 59 Abs.1 LBauO ist gerechtfertigt, wenn die erforderliche Zahl von geeigneten Stellplätzen nicht hergestellt wurde und eine Zumutbarkeit zur Herstellung besteht.
Entscheidungsgründe
Geeignetheit gefangener Stellplätze nach § 47 LBauO bei Einfamilienhaus • Ein "gefangener" (hintereinander liegender) Stellplatz kann grundsätzlich dann nicht als notwendiger Stellplatz im Sinne von § 47 Abs.1 LBauO gelten, wenn wegen der dadurch entstehenden Erschwernisse zu erwarten ist, dass Nutzer auf öffentlichen Parkraum ausweichen. • Die Eignung eines Stellplatzes ist anhand des Gesetzeszwecks zu beurteilen: Stellplätze müssen dem Ziel dienen, den ruhenden Verkehr auf dem privaten Grundstück aufzunehmen und den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten. • Bei Einfamilienhäusern sind "gefangene" Stellplätze ausnahmsweise denkbar, wenn die Schaffung eines anderweitig nutzbaren Stellplatzes auf dem Grundstück unzumutbar oder unverhältnismäßig schwierig ist. • Die bauaufsichtliche Anordnung nach § 59 Abs.1 LBauO ist gerechtfertigt, wenn die erforderliche Zahl von geeigneten Stellplätzen nicht hergestellt wurde und eine Zumutbarkeit zur Herstellung besteht. Die Kläger bauten 1998 eine Doppelhaushälfte und reichten Bauzeichnungen ein, die eine Garage und einen offenen Pkw-Stellplatz vor der Fassade vorsahen. Vor Ort fehlte jedoch der in den Plänen dargestellte offene Stellplatz; lediglich die Garage und deren Zufahrt standen als Stellfläche zur Verfügung. Die Beklagte erließ daraufhin am 18.9.2000 eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Kläger zur Herstellung eines zweiten Stellplatzes aufgefordert wurden. Die Kläger widersprachen und machten geltend, der vor der Garage gelegene Stellplatz genüge als zweiter Stellplatz; außerdem beriefen sie sich auf ältere Rechtsprechung, wonach gefangene Stellplätze nicht generell unzulässig seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 59 Abs.1 Satz1 LBauO in Verbindung mit § 47 Abs.1 LBauO; das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Bedarf von zwei Stellplätzen festgestellt. • Der Gesetzeswortlaut gibt keine konkreten Anforderungen an die "geeignete Beschaffenheit" eines notwendigen Stellplatzes; diese ergeben sich aus dem Zweck der Stellplatzpflicht, nämlich der Verlagerung des ruhenden Verkehrs auf das private Grundstück und der Entlastung des öffentlichen Raums. • Gefangene bzw. hintereinander liegende Stellplätze sind wegen der erforderlichen Rangiermanöver und möglicher Abstimmungsprobleme regelmäßig mit Nutzungserschwernissen verbunden; daher ist ihre Geeignetheit fallbezogen zu prüfen. • Bei gewerblicher Nutzung und typischen Mehrfamilienfällen ist die Geeignetheit gefangener Stellplätze regelmäßig zu verneinen, weil Nutzer üblicherweise nicht kooperieren und deshalb auf öffentlichen Parkraum ausweichen würden. • Bei Einfamilienhäusern ist eine Ausnahme möglich, weil innerhalb der Familie Abstimmungen wahrscheinlicher sind; eine Ausnahme setzt aber voraus, dass die Schaffung eines nicht gefangenen Stellplatzes auf dem Grundstück unzumutbar oder unverhältnismäßig schwierig ist. • Im vorliegenden Fall ist ein zusätzlicher nicht gefangener Stellplatz nach den Bauzeichnungen ohne weiteres möglich und die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die dessen Verwirklichung unzumutbar machen würden; daher erfüllt der vorhandene gefangene Stellplatz nicht die Anforderungen des § 47 Abs.1 LBauO. • Ob durch den gefangenen Stellplatz eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs droht, kann hier offen bleiben, weil die Zumutbarkeit der Herstellung eines weiteren Stellplatzes bereits gegeben ist. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die bauaufsichtliche Verfügung vom 18.09.2000 ist rechtmäßig, weil die erforderlichen zwei geeigneten Stellplätze nach § 47 Abs.1 LBauO nicht hergestellt wurden. Gefangene Stellplätze können zwar in Ausnahmefällen bei Einfamilienhäusern ausreichend sein, wenn die Schaffung eines anderweitigen Stellplatzes unzumutbar wäre; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da nach den Bauzeichnungen ein weiterer Stellplatz problemlos möglich ist und die Kläger keine entgegenstehenden Umstände vorgetragen haben. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.