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Beschluss

10 A 10326/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. • Eine abstrakt festgelegte Jahresarbeitszeit für zugewiesene Beamte ist weder durch BBG noch durch die AZV oder EAZV gedeckt. • Eine Betriebsvereinbarung kann zugewiesene Beamte nur insoweit binden, wie sie nicht durch höherrangiges Beamtenrecht verdrängt wird; eine Regelung zu einer abstrakten Jahresarbeitszeit ist somit unwirksam. • Beamte sind nur an tatsächlich vorhandenen Werktagen zur Dienstleistung verpflichtet; daraus folgt, dass Belastungen oder Gutschriften auf Arbeitszeitkonten nur für solche tatsächlichen Werktage erfolgen dürfen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit abstrakter Jahresarbeitszeit bei zugewiesenen Beamten • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. • Eine abstrakt festgelegte Jahresarbeitszeit für zugewiesene Beamte ist weder durch BBG noch durch die AZV oder EAZV gedeckt. • Eine Betriebsvereinbarung kann zugewiesene Beamte nur insoweit binden, wie sie nicht durch höherrangiges Beamtenrecht verdrängt wird; eine Regelung zu einer abstrakten Jahresarbeitszeit ist somit unwirksam. • Beamte sind nur an tatsächlich vorhandenen Werktagen zur Dienstleistung verpflichtet; daraus folgt, dass Belastungen oder Gutschriften auf Arbeitszeitkonten nur für solche tatsächlichen Werktage erfolgen dürfen. Die Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, mit dem festgestellt wurde, dass ein Bescheid und ein Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind. Streitpunkt war die Belastung des Arbeitszeitkontos der Klägerin mit einer Verpflichtung, an 261 Tagen pro Jahr Dienst zu leisten. Die Klägerin ist eine dem Betriebsbereich zugewiesene Beamtin, die unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus für die Beigeladene tätig ist. Der Dienstherr und die Beigeladene stützten die Belastung auf eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit, die eine Jahresarbeitszeit von 261 Tagen annimmt. Die Verwaltungsbehörde und das Gericht hielten hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage vor, insbesondere weder im Bundesbeamtengesetz noch in der Arbeitszeitverordnung oder der darauf beruhenden Verordnung für zugewiesene Eisenbahnbeamte. • Der Zulassungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor. • Rechtsgrundlage: §72 BBG bestimmt die Arbeitszeit der Beamten; anhand von §72 Abs.4 BBG wurde die Arbeitszeitverordnung (AZV) erlassen, die nur Wochenarbeitszeiten regelt und keinen abstrakten Jahresarbeitszeitanspruch vorsieht. • §1 Abs.1 AZV legt Arbeitszeit auf Wochenbasis fest; §3 AZV erlaubt Ausgleich von Mehr-/Minderarbeit innerhalb von zwölf Monaten, enthält aber keine Festlegung einer Jahresarbeitszeit. • §2 Abs.1 AZV definiert Arbeitstag als jeden Werktag; deshalb besteht Verpflichtung nur an tatsächlich vorhandenen Werktagen, nicht an einer abstrakt angenommenen Zahl von Werktagen. • Eine speziellere Ermächtigung des Gesetzgebers (z. B. §7 Abs.4 Nr.2 DB-ZusammenführungsG) gestattet keine Anordnung einer abstrakten Jahresarbeitszeit; die EAZV enthält keine abweichende Regelung. • Betriebsvereinbarungen können zugewiesene Beamte nur soweit binden, wie höherrangiges Beamtenrecht nicht entgegensteht; hier verdrängt das Beamtenrecht die in der Betriebsvereinbarung angenommene Jahresarbeitszeit. • Folge: Belastungen auf Arbeitszeitkonten der zugewiesenen Beamten wegen einer angenommenen Zahl von Werktagen sind unzulässig; entsprechend besteht bei weniger oder mehr tatsächlichen Werktagen kein Anspruch auf Belastung bzw. Gutschrift. • Eine sich ergebende Differenzierung zwischen Angestellten/Arbeitern und zugewiesenen Beamten ist verfassungsrechtlich von Art.143a GG gedeckt; sie stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.3 VwGO sowie §§13 Abs.1,14 Abs.3 GKG. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Gericht bestätigt, dass der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig waren, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Belastung des Arbeitszeitkontos fehlte. Die AZV und die einschlägigen Verordnungen gestatten keine abstrakt festgelegte Jahresarbeitszeit für zugewiesene Beamte; Arbeitsverpflichtung besteht nur an tatsächlich vorhandenen Werktagen. Eine Betriebsvereinbarung konnte diese Regelung nicht wirksam ändern, da höherrangiges Beamtenrecht entgegensteht. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 4.000 € festgesetzt.