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Beschluss

1 B 11257/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich statthaft. • Spezialregelungen des FStrG (§ 17 Abs. 6a S.2–7) verdrängen § 80 Abs. 5 und 7 VwGO nicht, sondern ergänzen ihn; sie schließen daher nicht ohne Weiteres einen Abänderungsantrag aus. • Ein Abänderungsantrag kann unzulässig sein, wenn die in § 17 Abs. 6a Satz 6 und 7 FStrG vorgesehene Monatsfrist für später eingetretene Tatsachen nicht eingehalten wird. • Fehlt gegenwärtig die drohende Vollziehung (keine bevorstehenden Bauarbeiten), so fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung; eine amtswegige Abänderung ist ebenfalls nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit bzw. Mangels Rechtsschutzbedürfnis Abweisung eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs.7 VwGO bei fernstraßenrechtlichem Planfeststellungsbeschluss • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich statthaft. • Spezialregelungen des FStrG (§ 17 Abs. 6a S.2–7) verdrängen § 80 Abs. 5 und 7 VwGO nicht, sondern ergänzen ihn; sie schließen daher nicht ohne Weiteres einen Abänderungsantrag aus. • Ein Abänderungsantrag kann unzulässig sein, wenn die in § 17 Abs. 6a Satz 6 und 7 FStrG vorgesehene Monatsfrist für später eingetretene Tatsachen nicht eingehalten wird. • Fehlt gegenwärtig die drohende Vollziehung (keine bevorstehenden Bauarbeiten), so fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung; eine amtswegige Abänderung ist ebenfalls nicht angezeigt. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Senats vom 27. September 2001, mit dem eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 50 abgelehnt worden war. Der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners datiert vom 28. Dezember 2000. Nach Inkrafttreten einer novellierten Naturschutzgesetzgebung im Frühjahr 2002 beruft sich der Antragsteller auf neue Rechte von anerkannten Naturschutzverbänden, insbesondere auf mögliche Verstöße gegen Vogelschutz- und FFH-Richtlinien. Der Antragsteller stellte den Abänderungsantrag erst im August 2002. Der Antragsgegner erklärte im Oktober 2002, vorbereitende Baumaßnahmen seien eingestellt und vor Februar 2003 seien keine Bauarbeiten zu erwarten. Der Senat hat anschließend den Abänderungsantrag abgelehnt und den Antragsteller zur Tragung der Kosten verurteilt. • Stellung des Antrags: Der Antrag stützt sich auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und zielt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss. • Anwendbarkeit FStrG: Die Sonderregelungen des Bundesfernstraßengesetzes (§ 17 Abs. 6a S.2–7 FStrG) verdrängen nicht die Vorschriften des § 80 Abs. 5 und 7 VwGO, sondern ergänzen sie; daher ist ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht ausgeschlossen. • Fristfrage: Nach § 17 Abs. 6a S.6–7 FStrG hängt die Zulässigkeit eines nach Ablauf der einmonatigen Frist gestellten Antrags von der zeitnahen Geltendmachung später eingetretener Tatsachen innerhalb eines Monats nach Kenntnis ab; diese Frist ist auf Abänderungsanträge entsprechend anzuwenden. • Konkreter Fall der Rechtsänderung: Die Novellierung des Naturschutzrechts eröffnete dem Antragsteller neue Klagebefugnisse; wäre dies als ‚spätere Tatsache‘ im Sinne des FStrG zu qualifizieren, hätte der Antragsteller die Monatsfrist versäumt. • Rechtsschutzbedürfnis: Selbst wenn die Frist nicht anwendbar wäre, fehlt derzeit ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner erklärt hat, dass derzeit keine Vollziehung bzw. Bauarbeiten anstehen, und das Verfahren im Hauptsachetermin fortgesetzt wird. • Amtswaltende Abänderung: Mangels gegenwärtiger Vollziehung besteht auch kein Anlass für eine von Amts wegen vorzunehmende Abänderung des früheren Beschlusses. • Kosten- und Wertentscheidungen: Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 20 Abs.3 i.V.m. § 13 Abs.1 GKG. Der Abänderungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt. Das Gericht hält den Abänderungsantrag zwar grundsätzlich für statthaft, stellt jedoch fest, dass er entweder wegen Versäumung der in § 17 Abs. 6a FStrG vorgesehenen Frist unzulässig ist oder – alternativ – aktuell am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da keine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten ist. Eine amtswegige Änderung des früheren Beschlusses kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.