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Urteil

5 A 11147/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungen aus einem einheitlichen Gesamtstellenplan ("Topfwirtschaft") ist der Gesamtpersonalrat nur dann zu beteiligen, wenn die Entscheidung die Beschäftigten mehrerer verselbständigter Dienststellen oder den gesamten Geschäftsbereich betrifft. • Die Mitbestimmung bezieht sich auf die beabsichtigte Beförderungsmaßnahme selbst, nicht auf die vorherige Auswahl unter den Bewerbern. • Ist die Leitung der Hauptdienststelle in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle tätig und betreffen die Beförderungen den gesamten Geschäftsbereich, so ist der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat (Hauspersonalrat) zu beteiligen (§§ 56 Abs.2, 53 Abs.1, 73 Abs.1 i.V.m. § 79 Abs.2 Satz1 Nr.3 LPersVG).
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Beförderungen aus Gesamtstellenplan (Topfwirtschaft) • Bei Beförderungen aus einem einheitlichen Gesamtstellenplan ("Topfwirtschaft") ist der Gesamtpersonalrat nur dann zu beteiligen, wenn die Entscheidung die Beschäftigten mehrerer verselbständigter Dienststellen oder den gesamten Geschäftsbereich betrifft. • Die Mitbestimmung bezieht sich auf die beabsichtigte Beförderungsmaßnahme selbst, nicht auf die vorherige Auswahl unter den Bewerbern. • Ist die Leitung der Hauptdienststelle in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle tätig und betreffen die Beförderungen den gesamten Geschäftsbereich, so ist der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat (Hauspersonalrat) zu beteiligen (§§ 56 Abs.2, 53 Abs.1, 73 Abs.1 i.V.m. § 79 Abs.2 Satz1 Nr.3 LPersVG). Der Beklagte schrieb zum 18. Mai 2001 Beförderungsämter zur Vergabe aus, ohne diese bestimmten Dienststellen zuzuordnen; es ergaben sich 44,25 Beförderungsstellen aus einem einheitlichen Gesamtstellenplan. Der Beklagte fertigte Reihungen und benannte zu befördernde Personen und bat den Gesamtpersonalrat um Zustimmung für Hauptdienststellenbeschäftigte und den Kläger für Außenstellenbeschäftigte. Der Kläger klagte und begehrte die Feststellung, dass er als Hauspersonalrat bei den Beförderungen mitbestimmungsbefugt gewesen sei, weil es sich um "fliegende Planstellen" gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte und der Gesamtpersonalrat legten Berufung ein und rügten, die Zuständigkeit richte sich nach dem Dienstort des zu befördernden Beamten und nicht nach dem Stellenplan. • Rechtsgrundlage der Mitbestimmung ist § 73 Abs.1 i.V.m. § 79 Abs.2 Satz1 Nr.3 LPersVG; Mitbestimmung bezieht sich auf die beabsichtigte Beförderungsmaßnahme (§74 Abs.2 Satz1 LPersVG). • §56 Abs.2 i.V.m. §53 Abs.1 LPersVG begründet keine generelle Beteiligung des Gesamtpersonalrats bei allen Entscheidungen der Hauptdienststellenleitung; die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist auf Entscheidungen zu beschränken, die als Leitung der übergeordneten Dienststelle getroffen werden oder Maßnahmen für den gesamten Geschäftsbereich betreffen. • Die Neufassung von §56 Abs.2 LPersVG verfolgt das Partnerschaftsprinzip: Mitwirkungsbefugt ist eine Personalvertretung, die bei der entscheidenden Dienststellenleitung gebildet ist; bei Konkurrenz zwischen Haus- und Gesamtpersonalrat sind inhaltliche Kriterien wie Zweck und Auswirkungen der Maßnahme maßgeblich. • Im vorliegenden Fall erfolgt die Vergabe aus einem einheitlichen Gesamtstellenplan (Topfwirtschaft); Beförderungsstellen sind nicht bestimmten Dienststellen zugeordnet, sondern können innerhalb des Geschäftsbereichs vergeben werden. Daher betreffen die Beförderungen den gesamten Geschäftsbereich und nicht nur die Hauptdienststelle. • Der Kläger als Vertreter der vom Gesamtstellenplan erfassten Beschäftigten ist zur Mitwirkung berufen, weil nur er die Interessen aller Betroffenen angemessen repräsentiert und die Kontrolle des Leistungs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes wahrnehmen kann. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Hauspersonalrat bei den Beförderungen zum 18. Mai 2001 mitbestimmungspflichtig war. Die streitigen Beförderungen wurden aus einem einheitlichen Gesamtstellenplan vergeben (Topfwirtschaft), sodass die Entscheidungen den gesamten Geschäftsbereich betrafen und nicht auf einzelne Dienststellen beschränkt waren. Deshalb war der Kläger nach §56 Abs.2 i.V.m. §53 Abs.1 LPersVG zu beteiligen; die Mitbestimmung betrifft den Vollzug der Beförderungen und dient der Kontrolle von Leistungs- und Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und der Beigeladene zu tragen; die Revision wurde zugelassen.