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Urteil

12 A 11140/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 10 b Abs. 1 AsylbLG gewährt nur dann einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Hilfeempfängerin im Bereich des Erstattungsverpflichteten einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. • Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt, ist eine Analogie zu den Erstattungsregelungen des BSHG nicht zulässig, da das AsylbLG bewusst die Unterscheidung zwischen örtlichem und überörtlichem Träger nicht übernommen hat. • Für die Zuständigkeit nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ist allein der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Hilfegewährung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Kein Kostenerstattungsanspruch nach § 10 b AsylbLG bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt • § 10 b Abs. 1 AsylbLG gewährt nur dann einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Hilfeempfängerin im Bereich des Erstattungsverpflichteten einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. • Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt, ist eine Analogie zu den Erstattungsregelungen des BSHG nicht zulässig, da das AsylbLG bewusst die Unterscheidung zwischen örtlichem und überörtlichem Träger nicht übernommen hat. • Für die Zuständigkeit nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ist allein der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Hilfegewährung maßgeblich. Die Klägerin ersuchte den Beklagten um Erstattung der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommenen Kosten für die Heimunterbringung einer kasachischen Staatsangehörigen (G. S.), die 1999 ohne Visum nach Deutschland eingereist war, kurz darauf bei einem Unfall schwer verletzt wurde und seither in einem Wachkoma in einer Pflegeeinrichtung in M. liegt. Die Stadt K. hatte zunächst die Behandlungskosten getragen; die Klägerin übernahm ab 1.10.2002 Leistungen nach dem AsylbLG und meldete einen Erstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 1 AsylbLG an. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Hilfeempfängerin habe im Bereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein mit der Behauptung, bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt sei auf den tatsächlichen Aufenthalt vor oder bei der Aufnahme in die Einrichtung abzustellen, um eine unbillige Kostenlast für Einrichtungsorte zu vermeiden. • Anwendbare Normen: § 10 a Abs. 1–3, § 10 b Abs. 1 AsylbLG; Bezug zur Systematik des BSHG (§§ 97,103 BSHG) bei Auslegung. • Zu 1: Kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich des Beklagten – die Hilfeempfängerin war nur besuchsweise in Deutschland und hatte ihren Lebensmittelpunkt in Italien; nach § 10 a Abs. 3 AsylbLG erfordert ein gewöhnlicher Aufenthalt keine bloße Kurzzeitpräsenz. • Zu 2: § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eine abschließende Erstattungsregelung, die nur den Fall regelt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt später festgestellt wird; sie knüpft ausdrücklich an eine bereits bestehende zuständige Behörde an und eröffnet keinen Anspruch, wenn stets kein gewöhnlicher Aufenthalt vorlag. • Zu 3: Eine analoge Anwendung der BSHG-Regelungen (Erstattung durch überörtlichen Träger bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt) scheidet aus, weil das AsylbLG bewusst nicht die Unterscheidung zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern übernommen hat und den Ländern die Regelung der Kostenträger überlässt. • Zu 4: Für die vorläufig eintretende Behörde nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ist allein der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Hilfegewährung maßgeblich; im relevanten Zeitraum befand sich die Hilfeempfängerin in M., nicht im Bereich des Beklagten. • Zu 5: Eine erweiternde Auslegung des § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, die den tatsächlichen früheren Aufenthalt zum Schutz des Einrichtungsortes heranzöge, widerspräche Wortlaut, Systematik und Regelungswillen des Gesetzgebers und ist verfassungsrechtlich bedenklich. • Zu 6: Folglich besteht weder ein Erstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 1 AsylbLG noch eine Verpflichtung des Beklagten, den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 1 AsylbLG, weil die Hilfeempfängerin im Bereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und das AsylbLG keine Analogie zu den Erstattungsregelungen des BSHG für Fälle ohne gewöhnlichen Aufenthalt vorsieht. Der Beklagte ist nicht nach § 10 a Abs. 2 AsylbLG zuständig; maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Hilfegewährung, der nicht im Bereich des Beklagten lag. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.