Urteil
9 C 10343/04
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Widerspruchsbehörde darf den Flurbereinigungsplan nur insoweit ändern, wie dies zur Abhilfe des Widerspruchs erforderlich ist; eine Verschlechterung des Widersprechenden ist unzulässig.
• Ist die Festsetzung einer früher nur für die Durchführung geltenden Grenze als Eigentumsgrenze nachteilig und nicht zur Abhilfe des Widerspruchs erforderlich, ist diese Änderung zurückzunehmen und die Grenze nur als Grenze für die Durchführung festzusetzen.
• Landabfindung nach §§ 44, 45 FlurbG ist in der Regel anhand der Katasterfläche (§ 30 FlurbG) vorzunehmen; eine anderslautende Behauptung des Erwerbers ist glaubhaft zu machen.
• Veränderungen von Hofflächen sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nur zulässig, wenn der Zweck der Flurbereinigung sie erfordert und die Erforderlichkeit im Abwägungsprozess festgestellt ist.
Entscheidungsgründe
Grenzfestsetzung durch Widerspruchsbehörde nur, wenn zur Abhilfe erforderlich (FlurbG) • Eine Widerspruchsbehörde darf den Flurbereinigungsplan nur insoweit ändern, wie dies zur Abhilfe des Widerspruchs erforderlich ist; eine Verschlechterung des Widersprechenden ist unzulässig. • Ist die Festsetzung einer früher nur für die Durchführung geltenden Grenze als Eigentumsgrenze nachteilig und nicht zur Abhilfe des Widerspruchs erforderlich, ist diese Änderung zurückzunehmen und die Grenze nur als Grenze für die Durchführung festzusetzen. • Landabfindung nach §§ 44, 45 FlurbG ist in der Regel anhand der Katasterfläche (§ 30 FlurbG) vorzunehmen; eine anderslautende Behauptung des Erwerbers ist glaubhaft zu machen. • Veränderungen von Hofflächen sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nur zulässig, wenn der Zweck der Flurbereinigung sie erfordert und die Erforderlichkeit im Abwägungsprozess festgestellt ist. Der Kläger brachte ein 150 qm großes Einlageflurstück in ein Flurbereinigungsverfahren ein und erhielt als Abfindung ein 163 qm großes Abfindungsflurstück. Die Widerspruchsbehörde setzte eine bisher nur für die Durchführung geltende Grenzlinie zwischen dem Abfindungsflurstück des Klägers und einer Gemeindestraße als Eigentumsgrenze fest; der Kläger hielt dies für nachteilig, beanstandete Flächenverluste und die Veränderung von Hofflächen und erhob Widerspruch. Die Behörde wies den Widerspruch überwiegend zurück und bestätigte die Abfindungsbemessung; sie begründete die Grenzsetzung mit Erfordernissen der Erschließung. Der Kläger klagte weiter und berief sich auf gutgläubigen Erwerb, § 920 BGB, Schutz von Hofflächen (§ 45 FlurbG) und fehlerhafte alte Katasterdarstellungen. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Widerspruchsbehörde die Planänderung zur Abhilfe des Widerspruchs vornehmen durfte und ob die Landabfindung und die Grenzänderungen rechtmäßig bemessen waren. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. • Beschränkung der Befugnis der Widerspruchsbehörde: Nach § 141 Abs.1 i.V.m. § 60 FlurbG darf die Widerspruchsbehörde nur solche Änderungen vornehmen, die zur Abhilfe des Widerspruchs erforderlich sind; eine gegenüber dem Widersprechenden verschlechternde Festsetzung war nicht zulässig. • Rücknahme der Eigentumsfestsetzung: Die Festsetzung der bisher nur für die Durchführung geltenden Grenze als Eigentumsgrenze verschlechterte die Lage des Klägers und konnte daher nicht zur Abhilfe dienen; deshalb ist diese Änderung aufzuheben und die Grenze nur als Grenze für die Durchführung gemäß § 13 Abs.2 Satz4 FlurbG festzulegen. • Abfindung und Flächenbemessung: Die Landabfindung erfolgte nach §§ 44, 45 FlurbG und die Fläche des Einlageflurstücks ist der Katasterangabe (150 qm) gemäß § 30 FlurbG zu Grunde zu legen; der Kläger hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. • Berücksichtigung von Hofflächen: Bei der Abfindung wurden Hofflächenschutz und relevante Nutzungsaspekte berücksichtigt; mögliche Änderungen von Hofflächen sind nur zulässig, wenn sie dem Zweck der Flurbereinigung (vgl. § 1, § 37, § 44 Abs.3 FlurbG) dienen und erforderlich sind. • Erforderlichkeit und Abwägung: Die Grenzänderungen zugunsten der Straßenerschließung sind erforderlich und sachgerecht, weil die Erschließung benachbarter Grundstücke Vorrang hatte und die Änderung nur geringfügig war. • Kosten und Verfahrensfragen: Kostenentscheidung folgt aus VwGO und FlurbG; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Festsetzung der fraglichen Grenze als Eigentumsgrenze durch den Widerspruchsbescheid wurde aufgehoben; die Grenze wird stattdessen als Grenze für die Durchführung der Flurbereinigung festgesetzt. Soweit der Kläger weitergehende Änderungen begehrt, wurde die Klage abgewiesen, weil die Landabfindung nach §§ 44, 45 FlurbG richtig bemessen und die Katasterfläche von 150 qm gemäß § 30 FlurbG maßgeblich ist. Änderungen von Hofflächen wurden geprüft und sind im vorliegenden Fall wegen des Erfordernisses zur Verbesserung der Erschließung verhältnismäßig und zulässig. Die Parteien tragen die Gerichtskosten anteilig; die Revision wurde nicht zugelassen.