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Urteil

6 A 11406/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der einmalige Ausbaubeitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der Verkehrsanlage abgeschlossen sind und der entstandene Aufwand feststellbar ist (§ 10 Abs.7 KAG). • Zu einem Ausbauprogramm können auch Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Gebühren für die Übernahme der Neuvermessung ins Liegenschaftskataster gehören (§ 9 Abs.1 Satz 2 KAG; §§ 15, 16 LVermessG). • Die Beitragspflicht entsteht nicht vor Verwirklichung aller im Ausbauprogramm enthaltenen Maßnahmen; ist Grunderwerb vorgesehen, beginnt die Beitragspflicht erst nach dessen Durchführung. • Ein Straßenzug ist nach natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Verkehrsanlage zu beurteilen, sofern die Teile nicht unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen. • Bei der Festsetzung des Gemeindeanteils steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu (ca. +/- 5 % Bandbreite).
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht bei Straßenausbau: Entstehung hängt von Umsetzung des Ausbauprogramms (insb. Grunderwerb) ab • Der einmalige Ausbaubeitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der Verkehrsanlage abgeschlossen sind und der entstandene Aufwand feststellbar ist (§ 10 Abs.7 KAG). • Zu einem Ausbauprogramm können auch Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Gebühren für die Übernahme der Neuvermessung ins Liegenschaftskataster gehören (§ 9 Abs.1 Satz 2 KAG; §§ 15, 16 LVermessG). • Die Beitragspflicht entsteht nicht vor Verwirklichung aller im Ausbauprogramm enthaltenen Maßnahmen; ist Grunderwerb vorgesehen, beginnt die Beitragspflicht erst nach dessen Durchführung. • Ein Straßenzug ist nach natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Verkehrsanlage zu beurteilen, sofern die Teile nicht unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen. • Bei der Festsetzung des Gemeindeanteils steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu (ca. +/- 5 % Bandbreite). Der Kläger wendet sich gegen einen einmaligen Ausbaubeitrag von 6.015,66 € für sein Grundstück wegen des Ausbaus des Straßenzugs B.... Die Beklagte setzte den Beitrag per Bescheid fest; der Widerspruch wurde abgelehnt. Das VG gab der Klage statt und hob den Bescheid wegen Verjährung auf. Die Beklagte berief sich darauf, die Schlussvermessung und damit Vermessungskosten gehörten zum Bauprogramm; in der Beschlussvorlage sei Grunderwerb in geringem Umfang erwähnt worden. Der Kläger hält das Ausbauprogramm für ohne Grenzmarkierungen und bestreitet, dass die Vermessungskosten beitragsfähig seien; er sieht den Straßenzug als einheitliche Anlage. Die Berufung der Beklagten wurde zugelassen und mündlich verhandelt; die Parteien stritten insbesondere über Umfang des Ausbauprogramms und Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. • Rechtliche Voraussetzungen: Der Anspruch auf einmaligen Ausbaubeitrag entsteht nach § 10 Abs.7 KAG bei Abschluss der Bauarbeiten und Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands; § 9 Abs.1 Satz 2 KAG zählt zu den ausbaubeitragsfähigen Maßnahmen u.a. Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Gebühren für Übernahme der Neuvermessung ins Liegenschaftskataster (vgl. §§15,16 LVermessG). • Keine Unterscheidung Erneuerung/Erweiterung: Der Senat lehnt eine generelle Differenzierung ab, wonach Grunderwerb nur bei Erweiterung beitragsfähig sei; entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Ausbau i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 2 KAG dient und ob sie Gegenstand des konkreten Ausbauprogramms ist. • Auslegung des Ausbauprogramms: Die Beschlussvorlage vom 19.05.1994 enthielt den Hinweis, dass Grunderwerb in geringem Umfang nötig sei; damit wurde der Erwerb privater Grundstücksteile, über die die Straße bereits verlief, in das Ausbauprogramm aufgenommen. Soweit Grunderwerb und die damit verbundenen Maßnahmen zum Ausbauprogramm gehören, können die zu ihrer Durchführung erforderlichen Vermessungs- und Katastermaßnahmen ebenfalls beitragsfähig sein. • Zeitpunkt der Entstehung: Weil der im Ausbauprogramm vorgesehene Grunderwerb noch nicht vollzogen war, ist der Aufwand noch nicht feststellbar und die Beitragspflicht noch nicht entstanden; daher war die Heranziehung zu dem Beitrag unzulässig. • Weitere Entscheidungen: Der Senat teilt die Auffassung, dass der Straßenzug eine einheitliche Verkehrsanlage bildet; die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 25 % ist nicht zu beanstanden; die Annahme einer fiktiven Fahrbahnbreite von 4 m für den klassifizierten Teil ist sachgerecht; ein weiteres Flurstück (282/3) ist nicht zu veranlagen, weil es nicht nutzbar ist und im Bebauungsplan Schutzfunktion hat. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem der Ausbaubeitragsbescheid aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Begründend führt das Gericht aus, dass der einmalige Ausbaubeitrag nach § 10 Abs.7 KAG erst entsteht, wenn die Bauarbeiten beendet sind und der entstandene Aufwand feststellbar ist; weil der in das Ausbauprogramm aufgenommene Grunderwerb noch nicht durchgeführt ist, ist der Aufwand nicht feststellbar und die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Demnach ist die Heranziehung des Klägers zu dem Beitrag zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision erfolgten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.