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Urteil

12 A 11388/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anbieter ambulanten Pflegehilfe hat Anspruch auf Investitionsförderung nach § 12 Abs. 2 LPflHG, wenn er die Anforderungen an eine Sozialstation (AHZ) erfüllt. • Die Aufnahme in den Bedarfsplan darf nicht zum generellen Ausschluss privater Anbieter von Förderung führen; mehrfach zulässige Betreuungsverträge sind verfassungskonform. • Förderungsansprüche gelten ab dem Haushaltsjahr der Antragstellung; ein förmlicher Betreuungsvertrag kann mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Investitionsförderung für erfüllende ambulante Pflegedienste • Ein Anbieter ambulanten Pflegehilfe hat Anspruch auf Investitionsförderung nach § 12 Abs. 2 LPflHG, wenn er die Anforderungen an eine Sozialstation (AHZ) erfüllt. • Die Aufnahme in den Bedarfsplan darf nicht zum generellen Ausschluss privater Anbieter von Förderung führen; mehrfach zulässige Betreuungsverträge sind verfassungskonform. • Förderungsansprüche gelten ab dem Haushaltsjahr der Antragstellung; ein förmlicher Betreuungsvertrag kann mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden. Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und beantragte am 10.01.2000 die Anerkennung als Sozialstation (AHZ), Aufnahme in den Bedarfsplan und finanzielle Förderung nach dem Landespflegehilfengesetz. Die Beklagte lehnte die Anträge zunächst ab mit der Begründung, Förderung setze die formelle Aufnahme in den Bedarfsplan voraus. Auf Widerspruch hob der Stadtrechtsausschuss die Ablehnung insoweit auf und verlangte eine neue Entscheidung; die Beklagte führte eine Bedarfsplanung durch, beließ die bestehende Struktur mit sechs Betreuungsbereichen und vergab Trägerschaften, ohne die Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin klagte auf unmittelbare Förderung und berief sich auf die verfassungskonforme Auslegung von § 12 Abs. 2 LPflHG und die Vereinbarkeit mit Art. 12 GG sowie Vorgaben des SGB XI. Das Gericht hatte zuvor unterschiedliche Entscheidungen getroffen; das Bundesverwaltungsgericht wies wegen Berufsfreiheit auf Verfassungsprobleme hin und verwies zur Neubeurteilung zurück. • Verfassungskonforme Auslegung erforderlich wegen Art. 12 Abs. 1 GG; daher ist § 12 Abs. 2 LPflHG dahin auszulegen, dass die formale Nichtaufnahme in den Bedarfsplan nicht zwingend den Ausschluss der Förderung bewirkt. • § 12 Abs. 2 LPflHG fördert betriebsnotwendige Aufwendungen einer Sozialstation nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel; § 12 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, ohne eine monopolartige Förderung zu verlangen. • Das Gericht folgt der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 LPflHG die Möglichkeit eröffnet, mehrere Betreuungsverträge für einen Betreuungsbereich oder unterschiedliche, überlappende Bereiche abzuschließen; damit kann die Monopolisierung durchbrochen werden. • Voraussetzung für Förderung ist, dass die Einrichtung die Anforderungen an eine Sozialstation (AHZ) erfüllt; dies ist bei der Klägerin gegeben (Leistungsangebot nach § 11 LPflHG, Versorgungsvertrag mit Pflegekassen, Qualitätssicherung). • Die Förderung erfolgt ab dem Haushaltsjahr der Antragstellung (hier: Antrag vom 10.01.2000); fehlende Haushaltsmittel oder das Fehlen eines zuvor abgeschlossenen Betreuungsvertrags verhindern nicht die rückwirkende Wirksamkeit, ein Vertrag kann mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision wurden angeordnet. Die Berufung ist begründet; die Beklagte wird verpflichtet, die ambulanten Hilfen der Klägerin nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 LPflHG ab dem 1.1.2000 zu fördern. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Sozialstation und hat daher einen unmittelbaren Förderanspruch, der nicht allein an die formale Aufnahme in den Bedarfsplan zu knüpfen ist. Die Förderung gilt ab dem Haushaltsjahr der Antragstellung; die Beklagte ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel vorzusehen und kann den zwischen den Parteien abzuschließenden Betreuungsvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit nachholen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.