Urteil
8 A 11771/04
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber einer Ortsgemeinde nur dann Rechtswirkungen, wenn er in der bekannt gemachten Form zuvor vom zuständigen Rat beschlossen worden ist.
• Die Ausklammerung wesentlicher Teilflächen durch die Genehmigungsbehörde kann den Inhalt des beschlossenen Plans derart verändern, dass eine erneute Beschlussfassung durch den Rat erforderlich ist.
• Ortsgemeinden sind klagebefugt gegen eine Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde, wenn ihre Planungsvorstellungen bei der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt wurden.
• Die Übertragung der Flächennutzungsplanung auf Verbandsgemeinden (§ 203 Abs. 2 BauGB, § 67 Abs. 2 GemO) verletzt nicht den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung, verlangt aber besondere Gewichtung der Interessen der Ortsgemeinden bei der Abwägung.
Entscheidungsgründe
Teilfortschreibung Flächennutzungsplan unwirksam wegen nichtbeschlossener Planfassung • Ein Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber einer Ortsgemeinde nur dann Rechtswirkungen, wenn er in der bekannt gemachten Form zuvor vom zuständigen Rat beschlossen worden ist. • Die Ausklammerung wesentlicher Teilflächen durch die Genehmigungsbehörde kann den Inhalt des beschlossenen Plans derart verändern, dass eine erneute Beschlussfassung durch den Rat erforderlich ist. • Ortsgemeinden sind klagebefugt gegen eine Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde, wenn ihre Planungsvorstellungen bei der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt wurden. • Die Übertragung der Flächennutzungsplanung auf Verbandsgemeinden (§ 203 Abs. 2 BauGB, § 67 Abs. 2 GemO) verletzt nicht den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung, verlangt aber besondere Gewichtung der Interessen der Ortsgemeinden bei der Abwägung. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilbereich Windkraft) der Beklagten gegenüber ihrem Gemeindegebiet keine Rechtswirkung entfaltet. Die Verbandsgemeinde hatte im Verfahren mehrere Vorrangflächen für Windkraft geprüft; ursprünglich war auch ein Standort 2 für die Klägerin vorgesehen, der später gestrichen wurde. Frühzeitige Beteiligungen führten zu erheblichen landespflegerischen und artenschutzrechtlichen Bedenken, insbesondere Vogelschutz und tangierte Biotope; daraufhin strich der Verbandsgemeinderat den Standort 2. Der Verbandsgemeinderat beschloss am 21. Mai 2003 den Plan in der ausgelegten Fassung; die Kreisverwaltung genehmigte den Plan mit Bescheid vom 8. September 2003, nahm jedoch eine Fläche (Standort 5) von der Genehmigung aus. Die Bekanntmachung setzte den Plan am 28. Oktober 2003 teilweise in Kraft. Die Klägerin focht die Wirksamkeit der Teilfortschreibung an und behauptet, ihre Planungsvorstellungen seien nicht angemessen berücksichtigt worden und der Plan sei inhaltlich nicht mit ihr abgestimmt. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt, weil der Flächennutzungsplan sie gemäß § 8 Abs. 2 BauGB in ihrer Entscheidung über die Aufstellung von Bebauungsplänen bindet und ihre Planungsvorstellungen bei der Abwägung ein besonderes Gewicht beanspruchen können (§ 203 Abs. 2 BauGB, § 67 Abs. 2 GemO). • Rechtsschutzinteresse besteht auch trotz eines zwischenzeitlich erlassenen regionalen Raumordnungsplans, da die Klägerin dessen Unwirksamkeit rügt und bei dessen Unwirksamkeit der angefochtene Flächennutzungsplan entscheidende Wirkungen entfalten würde (§ 1 Abs. 4 BauGB). • Verfassungsrechtliche Prüfungen: Die Übertragung der Flächennutzungsplanung auf Verbandsgemeinden ist mit Art. 28 GG vereinbar; die Flächennutzungsplanung bleibt ein vorbereitender Bauleitplan und die eigentliche Planungshoheit der Ortsgemeinden zeigt sich primär in der Bebauungsplanbefugnis (§ 5, § 8 BauGB). • Materiell: Die Kreisverwaltung hat durch den Genehmigungsbescheid vom 8.9.2003 den ursprünglich vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Plan dadurch geändert, dass sie den Standort 5 aus der Genehmigung ausnahm. Bei einem sachlich auf Windkraft beschränkten Flächennutzungsplan führt das Ausklammern eines bedeutsamen Standorts zu einer inhaltlichen Veränderung der Grundkonzeption und damit zur Aufhebung des dem Beschluss zugrundeliegenden Abwägungsergebnisses. • Rechtsfolge: Weil der bekannt gemachte Plan nicht mehr dem vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Inhalt entsprach, hätte der Rat vor der Bekanntmachung einer vom Genehmigungsbescheid geänderten Fassung erneut abwägen und beschließen müssen; dies ist nicht erfolgt, weshalb der plan in der bekannt gemachten Form nicht wirksam in Kraft gesetzt wurde (vgl. § 6 BauGB). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans – Teilbereich Windkraft – gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkungen entfaltet. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Genehmigung durch die Kreisverwaltung, die einen wesentlichen Vorrangstandort ausnahm, den Inhalt des vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Plans so veränderte, dass eine erneute Beschlussfassung durch den Rat erforderlich gewesen wäre. Ohne diese erneute Abwägung und Beschlussfassung ist die bekannt gemachte Planfassung nicht wirksam; deshalb kann sie die Klägerin nicht binden. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.