OffeneUrteileSuche
Urteil

9 C 10875/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage ist insoweit unzulässig, als sie auf planmäßige Herstellung einer Zufahrt richtet, soweit dies durch die Rechtskraft früherer flurbereinigungsgerichtlicher Entscheidungen abschließend entschieden ist. • Die Schlussfeststellung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist aufzuheben, soweit die Behörde über einen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zu prüfenden Wiederherstellungsanspruch nicht entschieden hat. • Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG sind als schützenswerte private Interessen zu berücksichtigen, wenn bauliche Maßnahmen die spätere Nutzung einer Dienstbarkeit beeinträchtigen. • Die Flurbereinigungsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob Wiederherstellung des früheren Zustandes zur tatsächlichen Erschließung führt; erforderliche ergänzende Maßnahmen kann der Berechtigte auf eigene Kosten vornehmen, die von den Verpflichteten zu dulden sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Schlussfeststellung wegen fehlender Entscheidung über Wiederherstellungsanspruch; sonstige Klage abgewiesen • Die Klage ist insoweit unzulässig, als sie auf planmäßige Herstellung einer Zufahrt richtet, soweit dies durch die Rechtskraft früherer flurbereinigungsgerichtlicher Entscheidungen abschließend entschieden ist. • Die Schlussfeststellung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist aufzuheben, soweit die Behörde über einen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zu prüfenden Wiederherstellungsanspruch nicht entschieden hat. • Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG sind als schützenswerte private Interessen zu berücksichtigen, wenn bauliche Maßnahmen die spätere Nutzung einer Dienstbarkeit beeinträchtigen. • Die Flurbereinigungsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob Wiederherstellung des früheren Zustandes zur tatsächlichen Erschließung führt; erforderliche ergänzende Maßnahmen kann der Berechtigte auf eigene Kosten vornehmen, die von den Verpflichteten zu dulden sind. Die Kläger sind Grundeigentümer und in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren beteiligt; dem Kläger zu 1) wurde ein Abfindungsflurstück zugewiesen. Im Plan wurde zugunsten des Klägers ein Geh- und Fahrrecht auf einem Teilstück des Abfindungsflurstücks der Beigeladenen festgestellt. Die Kläger rügten, die tatsächliche Zuwegung von der Straße sei nicht hergestellt worden. Nach Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren ergingen mehrere Entscheidungen; die Kläger begehrten schließlich Aufhebung der Schlussfeststellung und Verpflichtung des Landes, die dienstbare Fläche als nutzbare Zufahrt herzustellen. Die Flurbereinigungsbehörde wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, Einwendungen seien bereits im Planwiderspruch geltend zu machen gewesen. Das Flurbereinigungsgericht hat über Teile der Klage entschieden; die Klägerin zu 2) nahm ihre Klage zurück. • Zulässigkeit: Die Klage des Klägers zu 1) ist in dem bei der Berufungsentscheidung festgestellten Umfang zulässig; im übrigen unzulässig. • Rechtskraft und Prozesshindernis: Soweit die Kläger die planmäßige Herstellung einer Zufahrt als Bestandteil der wertgleichen Abfindung geltend machen, steht dem die Rechtskraft des früheren Urteils über die wertgleiche Abfindung entgegen (§ 121 VwGO i.V.m. § 138 FlurbG). Der Streitgegenstand des früheren Verfahrens umfasste auch die Erschließung, sodass ein neuerlicher Erfolg verhindert ist. • Aufhebbarkeit der Schlussfeststellung: Das Flurbereinigungsgericht kann nach § 113 VwGO die Schlussfeststellung aufheben; § 144 FlurbG verdrängt dies nicht, weil die Schlussfeststellung hier nicht änderungsfähig ist und eine Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde sinnlos wäre. • Anspruch nach § 34 Abs.2 Satz2 FlurbG: Im Widerspruchsbescheid war dem Kläger eine spätere Entscheidung über Wiederherstellung des früheren Zustands in Aussicht gestellt; darüber hat die Behörde nicht entschieden. Ein solcher Anspruch gehörte nicht zum früheren Streitgegenstand und ist deshalb noch zu prüfen. • Ermessensprüfung: Der Anspruch auf Wiederherstellung ist nicht generell ausgeschlossen; es besteht ein schützenswertes Interesse des Klägers, weil bauliche Veränderungen der Beigeladenen die spätere Nutzung der Dienstbarkeit beeinträchtigen können. Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben und zu prüfen, ob Wiederherstellung zur tatsächlichen Erschließung führt. • Zulässigkeit privatrechtlicher Klärung: Soweit es nur um Auslegung der Dienstbarkeit geht, ist die Zivilgerichtsbarkeit zuständig; die Flurbereinigungsbehörde darf nicht schiedsrichterlich in privatrechtliche Beziehungen eingreifen. • Folgen und Kosten: Die Schlussfeststellung in Gestalt des Widerspruchsbescheids wird aufgehoben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des FlurbG. Die Schlussfeststellung für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wurde aufgehoben, weil die Flurbereinigungsbehörde nicht über den im Widerspruchsbescheid in Aussicht gestellten Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG entschieden hat. Soweit die Kläger eine planmäßige Herstellung der Zufahrt als Bestandteil einer wertgleichen Abfindung geltend machten, ist ihre Klage unzulässig bzw. wegen Rechtskraft vorheriger Entscheidungen abgewiesen. Die Behörde muss nun im Rahmen ihres Ermessens über den Wiederherstellungsanspruch entscheiden und dabei prüfen, ob die Wiederherstellung zur tatsächlichen Erschließung führt; erforderliche ergänzende Maßnahmen kann der Berechtigte übernehmen, die von den Verpflichteten zu dulden sind. Die Kläger tragen überwiegend die Gerichtskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.