Beschluss
4 A 10139/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Mitglieder örtlicher Personalräte verselbständigter Dienststellen gilt § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG; Freistellungsbedarf ist nach objektivem Maßstab zu prüfen.
• Bei Beurteilung des Freistellungsumfangs sind Erforderlichkeit und sparsamer Mitteleinsatz zu beachten; das Gericht schätzt den Zeitbedarf nach § 287 ZPO.
• Auch wenn viele Mitwirkungsbefugnisse auf den Gesamtpersonalrat entfallen, bleibt dem örtlichen Personalrat einer Außenstelle eine unterstützende Mittlerfunktion, die Teilfreistellung rechtfertigen kann.
Entscheidungsgründe
Teilfreistellung des Vorsitzenden eines örtlichen Personalrats verselbständigter Außenstelle (60 % Arbeitszeit) • Für Mitglieder örtlicher Personalräte verselbständigter Dienststellen gilt § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG; Freistellungsbedarf ist nach objektivem Maßstab zu prüfen. • Bei Beurteilung des Freistellungsumfangs sind Erforderlichkeit und sparsamer Mitteleinsatz zu beachten; das Gericht schätzt den Zeitbedarf nach § 287 ZPO. • Auch wenn viele Mitwirkungsbefugnisse auf den Gesamtpersonalrat entfallen, bleibt dem örtlichen Personalrat einer Außenstelle eine unterstützende Mittlerfunktion, die Teilfreistellung rechtfertigen kann. Der örtliche Personalrat der verselbständigten Dienststelle T... des Amtes für Geoinformationswesen begehrt die vollständige Freistellung seines Vorsitzenden von der dienstlichen Tätigkeit. Das Amt entstand aus der Fusion zweier Dienste; Hauptsitz und Gesamtpersonalrat sind in E..., die Außenstelle in T... mit etwa 260 Beschäftigten. Der Vorsitzende war zuvor vollständig freigestellt und ist zugleich Mitglied im Gesamtpersonalrat. Der Arbeitgeber lehnte Vollfreistellung ab und bewilligte 40 %; das Verwaltungsgericht bestätigte 40 %. Der Personalrat legte Beschwerde ein und forderte 100 %, vorgetragen wurden detaillierte Tätigkeits- und Zeitaufstellungen des Vorsitzenden. Der Arbeitgeber hielt 40 % weiterhin für ausreichend. Der Senat hörte mündlich und prüfte die Anforderungen nach dem BPersVG. • Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG; die Vorschrift gilt auch für verselbständigte Dienststellen. • Maßstab ist objektive Erforderlichkeit; das Gericht schätzt den regelmäßig notwendigen Zeitaufwand unter Berücksichtigung sparsamer Haushaltsführung. • Bei verselbständigter Außenstelle verschiebt sich ein Teil der Mitbestimmungsaufgaben auf den Gesamtpersonalrat, wodurch der örtliche Personalrat vor allem Unterstützungs- und Mittlerfunktionen wahrnimmt. • Diese unterstützende Funktion umfasst u. a. Informationsbeschaffung, Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen, Entgegennahme von Beschwerden, Mitwirkung beim Arbeitsschutz und Stellungnahmen nach § 82 Abs. 2 BPersVG. • Vorgelegte Tätigkeitsnachweise und die Praxis der häufigen Einzelfall-Dienstbefreiungen rechtfertigen mehr Freistellung als 40 %, aber nicht die beanspruchten 100 %. • Der Senat schätzt den derzeit objektiv erforderlichen Freistellungsumfang des Vorsitzenden auf 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. • Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die veränderte Aufgabenverteilung zum Gesamtpersonalrat als auch die aus der Nähe der Vertretung zur Außenstelle resultierenden Betreuungsaufgaben. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben: Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Vorsitzenden des örtlichen Personalrats der verselbständigten Dienststelle T... zu 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen; im Übrigen bleibt die Beschwerde zurückgewiesen. Begründung: Die gesetzliche Anspruchsgrundlage §§ 6, 12 und insbesondere § 46 Abs. 3 BPersVG begründet einen Anspruch auf Freistellung, der nach objektiver Erforderlichkeit und unter Beachtung sparsamer Haushaltsführung zu bemessen ist. Zwar entfallen viele Mitbestimmungsbefugnisse auf den Gesamtpersonalrat, dennoch verbleiben für den örtlichen Personalrat wesentliche Unterstützungsaufgaben (z. B. Arbeitsschutz, Informationsbeschaffung, Vorbereitung von Stellungnahmen), die einen nicht unerheblichen regelmäßigen Zeitaufwand verursachen. Vorgelegte Tätigkeitsnachweise und die Praxis wiederholter Dienstbefreiungen machten eine Erhöhung der Freistellung über die vom Verwaltungsgericht festgestellten 40 % hinaus erforderlich, eine volle Freistellung war jedoch nicht geboten. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.