Beschluss
10 A 10215/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, einen nach § 70 BBG dem Bund zustehenden Ablieferungsanspruch gegen einen Beamten selbstständig geltend zu machen.
• Ein Herausgabeanspruch nach § 70 BBG dient der Beseitigung einer rechtswidrigen Bereicherung und ist kein Schadensersatzanspruch; er gehört zur Personalhoheit des Dienstherrn und ist nicht ohne gesetzliche Ermächtigung übertragbar.
• Eine Abtretung oder Übertragung des §-70-BBG-Ablieferungsanspruchs an die DB AG oder an Dritte kommt nicht in Betracht; gewillkürte Prozessstandschaft setzt übertragbare Rechte oder ein besonderes Interesse voraus.
• Zulassungsgründe für die Berufung (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensfehler) liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Unübertragbarkeit des Ablieferungsanspruchs nach § 70 BBG; fehlende Aktivlegitimation der Klägerin • Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, einen nach § 70 BBG dem Bund zustehenden Ablieferungsanspruch gegen einen Beamten selbstständig geltend zu machen. • Ein Herausgabeanspruch nach § 70 BBG dient der Beseitigung einer rechtswidrigen Bereicherung und ist kein Schadensersatzanspruch; er gehört zur Personalhoheit des Dienstherrn und ist nicht ohne gesetzliche Ermächtigung übertragbar. • Eine Abtretung oder Übertragung des §-70-BBG-Ablieferungsanspruchs an die DB AG oder an Dritte kommt nicht in Betracht; gewillkürte Prozessstandschaft setzt übertragbare Rechte oder ein besonderes Interesse voraus. • Zulassungsgründe für die Berufung (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensfehler) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Herausgabe von Zuwendungen, die ein bei der Deutsche Bahn AG (DBAG) tätiger ehemaliger Beamter des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) angeblich unrechtmäßig entgegengenommen hat. Sie stützt ihren Anspruch auf § 70 Satz 1 BBG und macht Zahlung sowie Auskunft geltend; ergänzend rügt sie auch einen möglichen Schadensersatz wegen überhöhter Abrechnungen Dritter. Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klägerin die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Ablieferungsanspruch abgesprochen und den Prozess durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung und beruft sich u.a. auf Übertragungs- und Abtretungsmöglichkeiten gemäß DBAG-Zuständigkeitsverordnung sowie auf Abtretungen/Prozessstandschaft durch das BEV. • Rechtslage: Mit der Zuweisung an die DBAG bleiben die betroffenen Personen Bundesbeamte; der Bund bleibt ungeteilter Dienstherr und Träger der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten (Art. 143a GG; BEZNG; DBGrG; DBAGZustV). • Anspruchscharakter: Der Ablieferungsanspruch nach § 70 BBG dient der Abschöpfung rechtswidriger Vorteilsannahme und ist kein Schadensersatzanspruch; er ist in Funktion und Ziel mit der Personalhoheit des Dienstherrn verbunden. • Abtretung und Beleihung: Öffentlich-rechtliche Ansprüche mit hoheitlichem Charakter können nur unter speziellen gesetzlichen Voraussetzungen übertragen werden; eine entsprechende Abtretung des §-70-BBG-Anspruchs an die DBAG oder Dritte ist hier nicht erfolgt und wäre nach der verfassungsrechtlichen Struktur unzulässig. • DBAGZustV: § 1 Nr. 25 DBAGZustV regelt ausschließlich Schadensersatzansprüche nach § 78 BBG und ist deshalb für den Ablieferungsanspruch nicht einschlägig; § 1 Nr. 5 DBAGZustV regelt die Regelung von Ordnung und Verhalten, nicht aber die Übertragung der Dienstherrnfunktionen zur Geltendmachung des §-70-BBG-Anspruchs. • Abtretungsrechtlich: Entsprechende Anwendung von §§ 398, 413 BGB scheidet aus, weil der Herausgabeanspruch hoheitlichen Charakter hat und eine Höchstpersönlichkeit aufweist, die Abtretung ausschließt. • Prozessstandschaft: Gewillkürte Prozessstandschaft setzt abtretbare Rechte oder zur Ausübung überlassene Rechte bzw. ein besonderes Interesse an Fremdprozessführung voraus; beides liegt nicht vor. • Gehör und Verfahrensfragen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt nicht das rechtliche Gehör; eine fehlende mündliche Verhandlung begründet allein keinen Zulassungsgrund, wenn die Klägerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat. • Rechtsprechung: Die einschlägigen Entscheidungen des BVerwG klären die Rechtslage zur Rechtsstellung der der DBAG zugewiesenen Beamten und zum Charakter des §-70-BBG-Anspruchs; Vorbringen der Klägerin ändert dies nicht. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in ihrer Sach- und Rechtswürdigung zutreffend: Der Ablieferungsanspruch nach § 70 BBG steht allein dem Bund als Dienstherrn zu und ist nicht an die Klägerin übertragbar oder abtretbar; daher fehlt der Klägerin die Aktivlegitimation zur Klage aus eigenem Recht. Auch können die vorgelegten Abtretungserklärungen und die behauptete Prozessstandschaft dies nicht ersetzen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wird festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.