Urteil
8 A 11271/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Windenergieanlage im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, wenn Erschließung gesichert ist und keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorliegen.
• Raumordnungsziele in einem Regionalplan können nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten, wenn ein gesamträumliches Planungskonzept vorliegt; sog. ‚weiße Flächen‘ übertragen die Steuerung der Windenergienutzung auf die Flächennutzungsplanung und begründen keinen Planungsvorbehalt.
• Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG steht einer bauplanungsrechtlichen Prüfung der Rücksichtnahmepflicht nicht verbindlich entgegen; Luftfahrtzustimmungen sind im Rahmen der bauaufsichtlichen Entscheidung inzident überprüfbar.
• Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ein bestehender, genehmigter Segelflugplatz schutzwürdiges Individualinteresse; Überwiegen der Privilegierung der Windenergie kann jedoch dazu führen, dass Einschränkungen des Flugbetriebs als zumutbar anzusehen sind.
Entscheidungsgründe
Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich trotz benachbartem Segelfluggelände zulässig • Eine Windenergieanlage im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, wenn Erschließung gesichert ist und keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorliegen. • Raumordnungsziele in einem Regionalplan können nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten, wenn ein gesamträumliches Planungskonzept vorliegt; sog. ‚weiße Flächen‘ übertragen die Steuerung der Windenergienutzung auf die Flächennutzungsplanung und begründen keinen Planungsvorbehalt. • Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG steht einer bauplanungsrechtlichen Prüfung der Rücksichtnahmepflicht nicht verbindlich entgegen; Luftfahrtzustimmungen sind im Rahmen der bauaufsichtlichen Entscheidung inzident überprüfbar. • Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ein bestehender, genehmigter Segelflugplatz schutzwürdiges Individualinteresse; Überwiegen der Privilegierung der Windenergie kann jedoch dazu führen, dass Einschränkungen des Flugbetriebs als zumutbar anzusehen sind. Die Klägerin beantragte einen positiven Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe im Außenbereich der Gemarkung der Beigeladenen zu 1). Der Flächennutzungsplan weist keine Flächen für Windenergie aus; der Regionale Raumordnungsplan 2004 ordnet den Standort einer ‚weißen Fläche‘ zu, sodass Flächennutzungsplanung steuern soll. Das nahegelegene Segelfluggelände der Beigeladenen zu 2) und 3) wird seit 1974 betrieben; die Luftfahrtbehörde erteilte zwar eine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG, äußerte jedoch Sicherheitsbedenken. Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage ab; auch der Kreisrechtsausschuss bestätigte dies unter Verweis auf Gefährdungen für den Segelflugbetrieb. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erlaubte die Anlage, woraufhin Beklagter und Platzbetreiber in Berufung gingen. Streitgegenstand ist, ob Flächennutzungs- und Raumordnungsbelange oder das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 BauGB die Errichtung der Anlage verhindern. • Die Berufungen sind unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage stattgegeben. • Zulässigkeit: Die Klägerin hat trotz nachträglicher Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung des Bauvorbescheides aufgrund der Übergangsvorschriften des BImSchG. • Privilegierung: Die Anlage ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, da Erschließung gesichert ist und keine öffentlichen Belange entgegenstehen. • Raumordnung/Flächennutzungsplan: Der RROP 2004 mit ‚weißen Flächen‘ begründet keinen Planungsvorbehalt im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; der Flächennutzungsplan der Gemeinde setzt sich gegenüber privilegierten Vorhaben nicht grundsätzlich durch. • Luftverkehrsrecht: Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG erfüllt formell die Anforderungen, ist aber keine bindende Feststellung für die bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmepflicht und darf inscident geprüft werden. • Rücksichtnahme und Abwägung: Das Gebot der Rücksichtnahme auf den genehmigten Segelflugplatz stellt ein schutzwürdiges Individualinteresse dar; es führt hier aber nicht zur Unzulässigkeit der Anlage, weil die behaupteten Gefährdungen und Betriebsbeeinträchtigungen nicht das Maß der Zumutbarkeit überschreiten. • Konkrete Befunde: Abstände zu Platzrunden entsprechen luftfahrtfachlichen Empfehlungen; mögliche Einschränkungen der Motorplatzrunde, der Schleppstarts (ca. 15 % der Starts) und des Übungsraums können durch alternative Flugrouten, Ausweichmanöver oder technische Hilfsmittel (Hinderniswarngeräte) akzeptabel bewältigt werden. • Standortalternativen: Das Vorhandensein ausgewiesener Vorrangflächen für Windenergie führt nicht automatisch zum Verbot am beantragten Standort, solange beide Nutzungen nebeneinander bestehen können. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO fehlen. Die Berufungen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2) und 3) wurden zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, die Klägerin zum Erhalt des positiven Bauvorbescheides zu verpflichten, bleibt bestehen. Die Errichtung der Windenergieanlage ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den einschlägigen luftverkehrs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften vereinbar, weil weder Raumordnungs- noch Flächennutzungsdarstellungen eine Ausschlusswirkung entfalten und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist. Die behaupteten Gefährdungen des Segelflugbetriebs führen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung: Ausweich- und Routenalternativen sowie technische Maßnahmen mindern die Risiken, und die konkreten Einschränkungen liegen im zumutbaren Rahmen angesichts der Privilegierung der Windenergienutzung. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) je zu einem Drittel; die Revision wurde nicht zugelassen.