Urteil
7 A 11284/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Die Verpflichtung zur Schwerbehindertenausgleichsabgabe ist verfassungsgemäß und gilt auch für Arbeitgeber, die aus betrieblichen Gründen keine schwerbehinderten Beschäftigten einstellen können; die Abgabe erfüllt eine Ausgleichsfunktion (BVerfG-Rechtsprechung).
• Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Ausgleichsabgabe verfassungsgemäß • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Verpflichtung zur Schwerbehindertenausgleichsabgabe ist verfassungsgemäß und gilt auch für Arbeitgeber, die aus betrieblichen Gründen keine schwerbehinderten Beschäftigten einstellen können; die Abgabe erfüllt eine Ausgleichsfunktion (BVerfG-Rechtsprechung). • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Die Klägerin, ein Unternehmen, das Leiharbeitnehmer (Schweißer und Schlosser) Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Streitpunkt war die Verpflichtung zur Zahlung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe, obwohl die Klägerin wegen ihrer Betriebsstruktur keine schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen kann. Sie rügte unter anderem Verfassungsbedenken gegen die Abgabe und behauptete eine Regelungslücke sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. Die Klägerin konnte keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen. Das Gericht hielt die verfassungsrechtlichen Einwände für bereits höchstrichterlich beantwortet. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils notwendig; diese liegen nur vor, wenn stichhaltige Gegenargumente gegen die tragende Begründung vorgetragen werden. • Prüfung der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken: Die vom Kläger vorgetragenen Einwände gegen die Schwerbehindertenausgleichsabgabe wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht als nicht durchschlagend zurückgewiesen; die Abgabe ist als Sonderabgabe wegen ihrer Ausgleichsfunktion verfassungsgemäß. • Ausgleichsfunktion: Die Abgabe stellt einen Ausgleich für die vom Gesetzgeber allen Arbeitgebern auferlegten Belastungen dar; auch Arbeitgeber, die aus betrieblichen Gründen keine schwerbehinderten Beschäftigten einstellen können, sind nicht von der Abgabepflicht zu befreien, weil sonst Belastungsgleichheit unter Arbeitgebern unterlaufen würde. • Keine Regelungslücke: Die Möglichkeit des Arbeitgebers, durch eigene betriebliche Entscheidung geeignete Arbeitsplätze zu vermeiden, begründet keine Lücke, die eine Befreiung von der Abgabe rechtfertigen würde. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Weil die relevante Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist, fehlt es an der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt hat. Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Schwerbehindertenausgleichsabgabe sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht durchschlagend; die Abgabe dient der Ausgleichsfunktion und ist auch dann gerechtfertigt, wenn Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen keine schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen können. Eine Regelungslücke liegt nicht vor, und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.