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Urteil

2 A 11124/05

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen eine kommunale Eigengesellschaft wegen Sortierung und Verwertung von Leichtverpackungen ist abzuweisen, wenn die Tätigkeit unter die Privilegierung des § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO (Umweltschutz) fällt. • Für Einrichtungen des Umweltschutzes nach § 85 Abs. 3 GemO gelten die Beschränkungen des § 85 Abs. 1 GemO nicht, auch wenn die Aufgabe freiwillig wahrgenommen wird. • Die Einordnung einer Tätigkeit als örtlich oder überörtlich richtet sich nach dem Schwerpunkt der Wertschöpfung; ist die Sortierung Hauptleistung und findet sie im Verbandsgebiet statt, liegt örtliche Betätigung vor. • Das Örtlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 1 GemO) und staatsorganisatorische Regeln sind grundsätzlich nicht drittschützend; demzufolge begründen sie keine subjektiven Abwehrrechte Dritter gegen kommunale Betätigung.
Entscheidungsgründe
Sortierung und Verwertung von Leichtverpackungen durch kommunale Eigengesellschaft fällt unter §85 Abs.3 Nr.5 GemO • Die Klage gegen eine kommunale Eigengesellschaft wegen Sortierung und Verwertung von Leichtverpackungen ist abzuweisen, wenn die Tätigkeit unter die Privilegierung des § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO (Umweltschutz) fällt. • Für Einrichtungen des Umweltschutzes nach § 85 Abs. 3 GemO gelten die Beschränkungen des § 85 Abs. 1 GemO nicht, auch wenn die Aufgabe freiwillig wahrgenommen wird. • Die Einordnung einer Tätigkeit als örtlich oder überörtlich richtet sich nach dem Schwerpunkt der Wertschöpfung; ist die Sortierung Hauptleistung und findet sie im Verbandsgebiet statt, liegt örtliche Betätigung vor. • Das Örtlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 1 GemO) und staatsorganisatorische Regeln sind grundsätzlich nicht drittschützend; demzufolge begründen sie keine subjektiven Abwehrrechte Dritter gegen kommunale Betätigung. Die Klägerin, ein privates Entsorgungsunternehmen, klagte gegen den Zweckverband (Beklagten) und dessen Eigengesellschaft (Beigeladene zu 1), die eine Sortieranlage betreibt. Streitgegenstand war ein Vertrag, wonach die Eigengesellschaft Leichtverpackungen der Stadt B. übernimmt, sortiert und zur Verwertung bereitstellt; die Klägerin hatte an der Ausschreibung teilgenommen, aber keinen Zuschlag erhalten. Die Klägerin machte geltend, die Tätigkeit der Eigengesellschaft verstoße gegen kommunalwirtschaftliche Beschränkungen, insbesondere gegen § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 3 und das Örtlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 1 GemO), und begehrte Unterlassung überörtlicher Betätigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich auf drittschützende Wirkung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO. Der Senat nahm Einwendungen und Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie des Vertreters des öffentlichen Interesses in die Verhandlung auf. • Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg und Klagebefugnis sind gegeben; die Klägerin kann sich auf drittschützende Normen berufen und hat ein Rechtsschutzinteresse. • Rechtsmaßstab: Auf die hier streitige Tätigkeit ist nicht § 85 Abs. 1 GemO, sondern § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO anzuwenden, der Einrichtungen des Umweltschutzes als nichtwirtschaftlich fingiert und von den strengen Voraussetzungen des Abs. 1 ausnimmt. • Anwendungsbereich: § 85 Abs. 3 Nr. 5 GemO erfasst auch freiwillig übernommene Aufgaben im Umweltschutz; der Gesetzeszweck verlangt eine wirksame Daseinsvorsorge, weshalb wirtschaftliche Erforderlichkeiten (z. B. größere Einzugsgebiete) zu berücksichtigen sind. • Örtlichkeit: Selbstfalls ist die Tätigkeit als örtlich anzusehen, weil der Schwerpunkt der vertraglichen Wertschöpfung (Sortierung) im Verbandsgebiet der Beklagten erfolgt; die Sortieranlage mit hoher Kapazität und Betriebsbetrieb verdeutlicht dies. • Folge für Drittschutz: Da § 85 Abs. 3 GemO die strengen Anforderungen des Abs. 1 ausschließt, begründet diese Vorschrift keinen subjektiven Abwehranspruch Dritter gegenüber kommunaler Betätigung; ferner schützt das Örtlichkeitsprinzip des § 2 Abs. 1 GemO keine privaten Wettbewerber. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Der Vertrag und dessen Vollzug stehen mit § 85 Abs. 3 GemO in Einklang; daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der streitigen Tätigkeit. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Klage ist zwar zulässig und die Klägerin klagebefugt, doch ist die beanstandete Übernahme, Sortierung und Verwertung von Leichtverpackungen durch die kommunale Eigengesellschaft mit § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GemO vereinbar. Die Vorschrift privilegiert Einrichtungen des Umweltschutzes und macht die strengen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 GemO unbeachtlich; zudem liegt hier die wertschöpfende Hauptleistung (Sortierung) im Verbandsgebiet, sodass keine überörtliche Betätigung vorliegt. Ein drittschützender Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit den genannten Ausnahmen; die Revision wird nicht zugelassen.