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Beschluss

8 A 10095/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gebundenen Verwaltungsentscheid über den Entzug von EU-finanzierten Förderungen sind Verhältnismäßigkeitsprüfungen vorzunehmen. • Der formelle Verstoß gegen einen Genehmigungsvorbehalt kann in besonderen Fällen so geringes Gewicht haben, dass der vollständige Entzug der Förderung unverhältnismäßig ist. • Die Besonderheiten der Verfahrensgestaltung können das Gewicht eines Verstoßes gegen einen Genehmigungsvorbehalt mindern, insbesondere wenn die fachliche Prüfung faktisch vorab von einer vom Bewilligungsbehörde benannten Stelle erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeit bei Entzug von EU-geförderter Zuwendung wegen versäumter Genehmigung • Bei einem gebundenen Verwaltungsentscheid über den Entzug von EU-finanzierten Förderungen sind Verhältnismäßigkeitsprüfungen vorzunehmen. • Der formelle Verstoß gegen einen Genehmigungsvorbehalt kann in besonderen Fällen so geringes Gewicht haben, dass der vollständige Entzug der Förderung unverhältnismäßig ist. • Die Besonderheiten der Verfahrensgestaltung können das Gewicht eines Verstoßes gegen einen Genehmigungsvorbehalt mindern, insbesondere wenn die fachliche Prüfung faktisch vorab von einer vom Bewilligungsbehörde benannten Stelle erfolgt ist. Die Klägerin betreibt Ackerbau und nahm auf Grundlage eines Bescheids des Beklagten am Förderprogramm FUL 2000 teil, wobei sie sich verpflichtete, bestimmte Flächen als ökologische Ausgleichsflächen ökologisch zu bewirtschaften. Ohne formelle Genehmigung mulchte sie über 60 % der geförderten Flächen. Der Beklagte verweigerte daraufhin die jährliche Zuwendung für das zweite Verpflichtungsjahr. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Gewährung der Zuwendung mit der Begründung, die versäumte Genehmigung sei ein rein formaler Verstoß, der die Verweigerung der Förderung wegen Verhältnismäßigkeitsgründen nicht rechtfertige. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung, der Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Antrag auf Zulassung der Berufung blieb unbegründet, da die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. • Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die Zuwendung nach dem Grundbescheid und der FUL-VV für den Zeitraum 15.08.2003–14.08.2004. • Rechtsgrundlagen der Beurteilung sind insbesondere Art.32 Abs.1 Satz2 VO (EG) Nr.2149/2001, Nr.7.6.4 der FUL-VV, Art.70 VO (EG) Nr.817/2004 sowie die Verordnung (EG, EURATOM) Nr.2988/95 bezüglich Unregelmäßigkeiten und Sanktionen. • Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen einen Genehmigungsvorbehalt zum Entzug der Beihilfe; dies ist eine gebundene Sanktion, die wirksam und abschreckend sein muss. • Es sind jedoch Verhältnismäßigkeitsgrundsätze anzuwenden; eine Sanktion ist nur zu verhängen, soweit sie erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. • Im vorliegenden Einzelfall war die fachliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch das vom Beklagten benannte DLR Eifel faktisch bereits erbracht; die Bewilligungsbehörde setzte dessen Empfehlung lediglich formell um. • Vor diesem Hintergrund ist das Unterlassen der formellen Einholung der Bewilligung ein geringfügiger Regelverstoß, dessen Sanktion in einem vollständigen Entzug der Förderung unverhältnismäßig wäre. • Die Unverhältnismäßigkeit folgt nicht daraus, dass die Maßnahme materiell genehmigungsfähig ist, sondern aus der konkreten Gestaltung des Genehmigungsverfahrens und den damit verbundenen Umständen der Klägerin. • Deshalb ist die jährliche Zuwendung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu gewähren. • Die Zulassungsvoraussetzungen nach §124 Abs.2 Nr.1–3 VwGO liegen nicht vor; die Berufung musste daher nicht zugelassen werden. Der Zulassungsantrag des Beklagten zur Berufung wurde abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die jährliche Zuwendung für das zweite Verpflichtungsjahr zu gewähren, bleibt bestehen. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 9.737,98 € festgesetzt. Entscheidend war, dass trotz des formellen Versäumnisses die fachliche Prüfung der Maßnahme bereits durch die vom Beklagten benannte fachkundige Stelle erfolgt war, so dass der formelle Verstoß von so geringem Gewicht ist, dass der vollständige Entzug der Förderung unverhältnismäßig wäre. Daher erhält die Klägerin die ihr zustehende Zuwendung.