Urteil
5 A 11752/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Besetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Jobs) unterliegt nicht dem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG.
• Entscheidend ist die Zweckrichtung und Rechtsnatur der Maßnahme: Zusatzjobs sind primär sozialrechtliche Maßnahmen zur Heranführung Erwerbsfähiger an den Arbeitsmarkt und nicht als innerdienstliche Einstellungen im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.
• Für den Begriff der Einstellung im Mitbestimmungsrecht ist maßgeblich die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle verbunden mit einem Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Beziehungen, insbesondere einem rechtlich abgesicherten Weisungsrecht der Dienststelle; dies fehlt bei Ein-Euro-Kräften überwiegend.
• Das Erörterungsrecht des Personalrats bei der Schaffung solcher Arbeitsgelegenheiten (§ 84 S.1 Nr.1 LPersVG) bleibt unangetastet und stellt einen hinreichenden kollektiven Schutz der Beschäftigten sicher.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Besetzung von Ein‑Euro‑Jobs • Die Besetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Jobs) unterliegt nicht dem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG. • Entscheidend ist die Zweckrichtung und Rechtsnatur der Maßnahme: Zusatzjobs sind primär sozialrechtliche Maßnahmen zur Heranführung Erwerbsfähiger an den Arbeitsmarkt und nicht als innerdienstliche Einstellungen im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren. • Für den Begriff der Einstellung im Mitbestimmungsrecht ist maßgeblich die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle verbunden mit einem Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Beziehungen, insbesondere einem rechtlich abgesicherten Weisungsrecht der Dienststelle; dies fehlt bei Ein-Euro-Kräften überwiegend. • Das Erörterungsrecht des Personalrats bei der Schaffung solcher Arbeitsgelegenheiten (§ 84 S.1 Nr.1 LPersVG) bleibt unangetastet und stellt einen hinreichenden kollektiven Schutz der Beschäftigten sicher. Die Stadt richtete Anfang 2005 in verschiedenen Ämtern Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein‑Euro‑Jobs) ein. Die Förderanträge wurden dem Personalrat bekanntgegeben; ein Mitbestimmungsverfahren zur Besetzung der Zusatzjobs fand nicht statt. Der Personalrat beantragte festzustellen, dass sowohl die Schaffung als auch die Besetzung dieser Arbeitsgelegenheiten seiner Mitbestimmung unterliegen. Die Stadt bzw. das Job‑Center hielt dem entgegen, die Heranziehung der Ein‑Euro‑Kräfte sei sozialrechtlich geregelt, begründe kein Arbeitsverhältnis und sei nicht mit einer personalvertretungsrechtlichen Einstellung gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht gab dem Personalrat in erster Instanz Recht; die Behörde legte Berufung ein. • Rechtliche Ausgangsnorm ist § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG; der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung ist auf innerdienstliche Maßnahmen beschränkt und dient dem Schutz der bereits Beschäftigten. • Maßgebliches Kriterium für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist die Eingliederung in die Dienststelle verbunden mit einem Mindestbestand arbeitsvertraglicher Beziehungen; insbesondere muss ein rechtlich abgesichertes Weisungsrecht der Dienststelle bestehen. • Bei Ein‑Euro‑Jobs fehlt regelmäßig dieser Mindestbestand: Die Maßnahme dient vorrangig sozialen Zielen (Erhalt/Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) und begründet nach § 16 Abs. 3 SGB II kein Arbeitsverhältnis; zentrale Arbeitgeberentscheidungen und Auswahlbefugnisse liegen beim Job‑Center und Bewilligungsbescheid des Förderträgers begrenzt den Handlungsspielraum der Dienststelle. • Die konkrete Ausgestaltung zeigt begrenzte Entscheidungsspielräume der Dienststelle: meist wird nur ein Bewerber benannt, die Modalitäten werden im Bewilligungsbescheid vorgegeben und der Einsatzplan hat nur deklaratorische Wirkung; nur punktuelle arbeitgebertypische Befugnisse verbleiben. • Aus diesen Gründen greift die Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts nicht: eine Zustimmungspflicht des Personalrats bei Besetzung von Ein‑Euro‑Jobs würde die begrenzten Kompetenzen der Dienststelle übermäßig einschränken. • Das Erörterungsrecht des Personalrats bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten bleibt bestehen (§ 84 LPersVG) und gewährleistet kollektiven Schutz; eine spätere Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis bleibt mitbestimmungspflichtig. Der Senat hat die Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen: Der Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein‑Euro‑Jobs). Begründend führt das Gericht aus, dass es sich bei diesen Zusatzjobs um primär sozialrechtliche Maßnahmen handelt, die nicht die für eine personalvertretungsrechtliche Einstellung typischen, rechtlich abgesicherten arbeitsvertraglichen Beziehungskomponenten begründen. Die Auswahl- und Weisungsbefugnisse der Dienststelle sind durch das Job‑Center und den Bewilligungsbescheid der Förderstelle erheblich begrenzt, sodass kein Raum für eine Zustimmung des Personalrats besteht. Gleichzeitig bleibt das Erörterungsrecht des Personalrats bei der Schaffung der Arbeitsgelegenheiten unberührt, und eine spätere Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis wäre wiederum mitbestimmungspflichtig.