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Urteil

8 A 10892/05

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Träger für PV-Module am Mast einer Großwindenergieanlage gehört nicht ohne Weiteres zu den in § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB privilegierten Vorhaben; maßgeblich ist, ob die zusätzliche Energieerzeugung der Nutzung, Entwicklung oder Erforschung der Windenergie tatsächlich dient. • Nicht der bloße wirtschaftliche Zusatznutzen durch Nutzung vorhandener Infrastruktur oder zusätzlicher Energieerzeugung genügt; die dienende Funktion muss über bloß förderliche Effekte hinausgehen und für einen vernünftigen Anlagenbetreiber die Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigen. • Forschungsprivilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB erfordert ein schlüssiges, plausibles Forschungskonzept mit hinreichender Gewähr für Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit; Forschungsziele, die primär auf Export oder andere Länder abzielen, fallen regelmäßig nicht unter das Privileg. • Bei der Prüfung sind alle im Antrag bezeichneten Zwecke gemeinsam zu würdigen; eine PV-Beplattung, die in Umfang oder Funktion über das zur Verbesserung der Windenergienutzung Erforderliche hinausgeht, ist nicht privilegiert. • Ein Vorhaben kann allenfalls nach § 35 Abs.2 BauGB zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt; hier ist die natürliche Eigenart der Landschaft durch den voluminösen, bodennahen Modulträger beeinträchtigt. • Für die Beurteilung ist jedenfalls ein fachliches Sachverständigengutachten zur Wirkung der Kombination Windenergie/PV/MDS auf Netzstabilität und Betriebsqualität heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung eines PV‑Modulträgers am Mast einer Großwindenergieanlage nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB • Ein Träger für PV-Module am Mast einer Großwindenergieanlage gehört nicht ohne Weiteres zu den in § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB privilegierten Vorhaben; maßgeblich ist, ob die zusätzliche Energieerzeugung der Nutzung, Entwicklung oder Erforschung der Windenergie tatsächlich dient. • Nicht der bloße wirtschaftliche Zusatznutzen durch Nutzung vorhandener Infrastruktur oder zusätzlicher Energieerzeugung genügt; die dienende Funktion muss über bloß förderliche Effekte hinausgehen und für einen vernünftigen Anlagenbetreiber die Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigen. • Forschungsprivilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB erfordert ein schlüssiges, plausibles Forschungskonzept mit hinreichender Gewähr für Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit; Forschungsziele, die primär auf Export oder andere Länder abzielen, fallen regelmäßig nicht unter das Privileg. • Bei der Prüfung sind alle im Antrag bezeichneten Zwecke gemeinsam zu würdigen; eine PV-Beplattung, die in Umfang oder Funktion über das zur Verbesserung der Windenergienutzung Erforderliche hinausgeht, ist nicht privilegiert. • Ein Vorhaben kann allenfalls nach § 35 Abs.2 BauGB zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt; hier ist die natürliche Eigenart der Landschaft durch den voluminösen, bodennahen Modulträger beeinträchtigt. • Für die Beurteilung ist jedenfalls ein fachliches Sachverständigengutachten zur Wirkung der Kombination Windenergie/PV/MDS auf Netzstabilität und Betriebsqualität heranzuziehen. Die Klägerin beantragte einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Trägers am Mast einer genehmigten Großwindenergieanlage, der PV‑Module, magnetdynamische Speicher (MDS) und Kleinwindanlagen aufnehmen sollte. Die Genehmigungsinhaberin der Windfarm hatte zuvor eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung; deren Verlängerung war streitig. Die Bauvoranfrage zielte darauf ab, die PV‑Beplattung und MDS der Windenergienutzung dienend einzuordnen, u.a. zur Netzstabilisierung, Vermeidung von Abschaltungen, Bereitstellung von Regel‑ und Unterbrechungsstrom sowie zu Forschungszwecken. Der Beklagte verweigerte den Bauvorbescheid mit der Begründung, der Modulträger diene überwiegend der Solarnutzung und beeinträchtige Landschaft und Naturhaushalt; Forschungsvorhaben stünden nicht überzeugend dar. Das VG gab der Klage statt; das OVG hob dies auf. Zur Klärung wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. • Anwendbares Recht ist § 35 BauGB; Ermessensfreie Zulassung privilegierter Vorhaben setzt voraus, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. • Der Begriff des ‚Dienens‘ in § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB ist restriktiv auszulegen: Anlagen, die nicht selbst Windenergie erzeugen, sind nur dann privilegiert, wenn ihre Energieerzeugung der Nutzung, Entwicklung oder Erforschung der Windenergie in einem mehr als nur förderlichen und unmittelbar erkennbaren Umfang dient. • Rechtsprechung und Gesetzgebungsgeschichte zeigen, dass Solaranlagen regelmäßig nicht auf den Außenbereich angewiesen sind und daher nur ausnahmsweise als mitdienende Anlagen gelten können. • Nach den entwickelten Kriterien muss eine mitgeordnete Anlage äußerlich dem Windenergiebetrieb zugeordnet sein, bodenrechtlich Nebensache sein, die Qualität der Windenergieerzeugung in nicht nur unerheblichem Maße verbessern und für einen vernünftigen Betreiber unter Schonung des Außenbereichs angemessen erscheinen. • Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass die geplante PV‑Beplattung allein weder effektiv zur Harmonischen‑Reduzierung noch verlässlich zur Unterbrechungsstromversorgung beiträgt; die MDS‑Kapazität reicht nicht aus, und die PV‑Leistung ist überdimensioniert für den behaupteten Eigenbedarfszweck. • Die behaupteten Forschungszwecke sind nicht schlüssig dargelegt; es fehlt an einem konkreten Forschungskonzept mit ernsthafter und dauerhafter Ausrichtung auf die Erforschung der Windenergie in Deutschland. Forschungsvorhaben primär mit Blick auf Export bzw. Anwendungen in anderen Ländern rechtfertigen kein Privileg. • Auch eine Zulassung als ‚sonstiges Vorhaben‘ nach §35 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch den voluminösen, bodennahen Modulträger beeinträchtigt werden; Vorbelastung durch Windenergieanlagen allein reicht hierfür nicht aus. • Folge: Die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit mit dem BauGB fehlt; die Klage war abzuweisen; die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil der geplante Träger mit PV‑Beplattung und den angegebenen Speichern und Kleinwindanlagen nicht hinreichend der Nutzung, Entwicklung oder Erforschung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB dient. Die PV‑Beplattung erbringt nach dem Sachverständigengutachten keine derart substantiellen, unentbehrlichen Beiträge zur Netzstabilität, Oberwellenreduktion oder Notstromversorgung, dass ein vernünftiger Betreiber die zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigen würde. Ein Forschungsvorhaben ist nicht schlüssig dargelegt, und Forschungsinteressen, die primär auf ausländische Einsatzbedingungen oder Export zielen, fallen nicht unter die Privilegierung. Schließlich scheitert eine Zulassung als sonstiges Vorhaben, da die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Projekt beeinträchtigt wird. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird zugelassen.