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Beschluss

6 A 10389/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die Begründung keine schlüssigen Gegenargumente enthält. • Der Anspruch auf einmaligen Ausbaubeitrag entsteht nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG mit Abschluss der Bauarbeiten und, bei nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen zu berechnenden Beiträgen, sobald der entstandene Aufwand feststellbar und berechenbar ist. • Interne Eigenleistungen der Gemeinde (z. B. Planungsaufwand des Tiefbauamts) sind beitragsfähige Investitionsaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG und unterliegen nicht der Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB; ihre Berechenbarkeit hängt nicht von einer innerbehördlichen Bezifferung ab. • Fremde Forderungen bleiben hingegen abhängig von Durchsetzbarkeit und Verjährung; verjährte Forderungen gehören nicht zu den beitragsfähigen Aufwendungen. • Fremdfinanzierungskosten gehören nur dann nicht zum erforderlichen Aufwand, wenn die Gemeinde ohne sachlich vertretbaren Grund die Voraussetzungen für die Beitragspflicht verzögert hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; Zeitpunkt der Entstehung des Ausbaubeitrags bei berechenbarem Aufwand • Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die Begründung keine schlüssigen Gegenargumente enthält. • Der Anspruch auf einmaligen Ausbaubeitrag entsteht nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG mit Abschluss der Bauarbeiten und, bei nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen zu berechnenden Beiträgen, sobald der entstandene Aufwand feststellbar und berechenbar ist. • Interne Eigenleistungen der Gemeinde (z. B. Planungsaufwand des Tiefbauamts) sind beitragsfähige Investitionsaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG und unterliegen nicht der Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB; ihre Berechenbarkeit hängt nicht von einer innerbehördlichen Bezifferung ab. • Fremde Forderungen bleiben hingegen abhängig von Durchsetzbarkeit und Verjährung; verjährte Forderungen gehören nicht zu den beitragsfähigen Aufwendungen. • Fremdfinanzierungskosten gehören nur dann nicht zum erforderlichen Aufwand, wenn die Gemeinde ohne sachlich vertretbaren Grund die Voraussetzungen für die Beitragspflicht verzögert hat. Die Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Streitgegenstand war die Frage, wann ein einmaliger Ausbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz entsteht, insbesondere ob der Ausbauaufwand bereits 1996 feststellbar gewesen sei, obwohl das Tiefbauamt die Honorare für Planungsleistungen erst 2001 dem Bauverwaltungsamt vorlegte. Die Beklagte rügte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und verwies auf mögliche Verzögerungsfolgen und Fremdfinanzierungskosten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Begründung schlüssige Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet und ob interne Planungsaufwendungen der Gemeinde der Verjährung unterliegen. Entscheidungsträger waren die Gerichte unter Bezugnahme insbesondere auf § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG, § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG und die einschlägige Rechtsprechung zum Berechenbarkeitszeitpunkt der Aufwendungen. Das Verfahren betraf auch die Kostenfolge und die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren. • Der Zulassungsantrag scheitert, weil die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt. • Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG entsteht der Anspruch auf einen einmaligen Ausbaubeitrag mit Abschluss der Bauarbeiten und bei nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen berechneten Beiträgen mit der Feststellbarkeit und Berechenbarkeit des entstandenen Aufwands. • Die Berechenbarkeit setzt nach gefestigter Rechtsprechung voraus, dass das Ausbauprogramm abgeschlossen ist und die Kosten der Einzelmaßnahmen ermittelt werden können; regelmäßig ist dies mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall. • § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG stellt die bewerteten Eigenleistungen der Gemeinde zu den Investitionsaufwendungen; interne Planungsaufwendungen des Tiefbauamts sind daher als Teil des Ausbauaufwands feststellbar, auch wenn sie noch nicht innerbehördlich beziffert worden sind. • Interne Kosten sind keine Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB und unterliegen daher nicht der Verjährung; eine Gemeinde gilt nicht als fremder Gläubiger gegenüber ihren eigenen unselbständigen Fachämtern. • Dagegen sind externe Forderungen von Dritten von Durchsetzbarkeit und Verjährung abhängig; verjährte Fremdrechnungen zählen nicht zu den beitragsfähigen Aufwendungen. • Fremdfinanzierungskosten fallen grundsätzlich nicht in den erforderlichen Erschließungs- oder Ausbauaufwand, es sei denn, die Gemeinde hat ohne sachlich vertretbaren Grund die Voraussetzungen für die Beitragspflicht verzögert. • Mangels hinreichender Gegenargumente gegen die erstinstanzliche Feststellung, dass der Aufwand bereits 1996 feststellbar war, bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, daher ist die Zulassung der Berufung zu versagen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG; danach entsteht der Anspruch auf den Ausbaubeitrag, wenn der Ausbau abgeschlossen ist und der Aufwand berechenbar festgestellt werden kann. Interne Eigenleistungen der Gemeinde sind beitragsfähige Aufwendungen und unterliegen nicht der Verjährung, sodass ihre fehlende innerbehördliche Bezifferung den Berechenbarkeitszeitpunkt nicht hinauszögert. Externe Forderungen bleiben von Durchsetzbarkeit und Verjährung abhängig und verjährte Fremdrechnungen können nicht berücksichtigt werden. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 1.501,49 € festgesetzt.