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Urteil

1 A 10509/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1, 3 LWG sind verwaltungsgerichtlich überprüfbar; ein Durchleitungszwangsrecht setzt voraus, dass die Maßnahme anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchführbar ist. • Der Begriff des "Unternehmens" in § 98 LWG ist als einzelne Maßnahme/Vorhaben zu verstehen; nicht jede Planungsreihe bildet stets ein einheitliches Unternehmen. • Ein Mehraufwand von unter ca. 10.000 EUR bzw. knapp 2,8 % der Gesamtkosten kann bei Vorliegen geeigneter gemeindlicher Alternativflächen keinen erheblichen Mehraufwand i.S. von § 98 Abs. 3 LWG darstellen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldungspflicht nach § 98 LWG bei unerheblich erhöhten Kosten • Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1, 3 LWG sind verwaltungsgerichtlich überprüfbar; ein Durchleitungszwangsrecht setzt voraus, dass die Maßnahme anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchführbar ist. • Der Begriff des "Unternehmens" in § 98 LWG ist als einzelne Maßnahme/Vorhaben zu verstehen; nicht jede Planungsreihe bildet stets ein einheitliches Unternehmen. • Ein Mehraufwand von unter ca. 10.000 EUR bzw. knapp 2,8 % der Gesamtkosten kann bei Vorliegen geeigneter gemeindlicher Alternativflächen keinen erheblichen Mehraufwand i.S. von § 98 Abs. 3 LWG darstellen. Der Kläger ist Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks, durch das die Verbandsgemeindewerke eine neue Wassertransportdruckleitung samt Steuerkabel verlegen wollten. Die Leitung sollte Teil einer geplanten Vernetzung der Wasserversorgung mehrerer Gemeinden (Nordgruppe) sein, um Versorgungssicherheit durch gemeinsame Aufbereitung im Hochbehälter L. zu schaffen. Der Kläger verweigerte die Zustimmung zur Durchleitung; die Werke beantragten daraufhin beim Beklagten eine Duldungsverfügung nach § 98 LWG. Der Beklagte erließ im August 2004 die Verfügung mit sofortiger Vollziehung; die Klägerklage war zunächst erfolglos. Streitpunkt war insbesondere, ob die Inanspruchnahme des privaten Grundstücks unumgänglich bzw. nur mit erheblichem Mehraufwand vermeidbar sei und welches Vorhaben als maßgebliches "Unternehmen" zu betrachten ist. • Rechtliche Grundlage sind § 98 Abs. 1 und 3 LWG; danach ist Durchleitung nur zulässig, wenn die Maßnahme anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich ist und der Nutzen den Schaden erheblich überwiegt. • Der Unternehmensbegriff in § 98 LWG ist als einzelne, abgeschlossene Maßnahme/Vorhaben zu verstehen; nicht alle Teilmaßnahmen einer umfassenden Planung bilden automatisch ein einziges Unternehmen. • Im vorliegenden Fall ist das maßgebliche Unternehmen die gemeinsame Wasserversorgung von P. und L. einschließlich aller hierfür erforderlichen Leitungs- und Aufbereitungsmaßnahmen; die in Rede stehende Druckleitung ist Teil dieses Gesamtvorhabens und nicht als in sich sinnvolles, eigenständiges Unternehmen anzusehen. • Für den Kostenvergleich sind die Mehrkosten der insgesamt zur Herstellung der gemeinsamen Wasserversorgung alternativen Trassen maßgeblich. Die Vermeidung der Durchleitung über das private Grundstück durch Nutzung gemeindlicher Wegeparzellen würde die Leitung um ca. 85–93 m verlängern und Mehraufwendungen von unter ca. 10.000 EUR (knapp 2,8 % der Gesamtkosten) bewirken. • Ein solcher relativer und absoluter Mehraufwand ist nicht erheblich i.S. des § 98 Abs. 3 LWG, zumal bei grundsätzlich geeigneten öffentlichen Flächen vorrangig deren Inanspruchnahme geboten ist; Durchleitungsrechte sind Ausnahmefälle und erfordern strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; der Bescheid des Beklagten vom 9.8.2004 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses wurden insoweit aufgehoben, als sie den Kläger verpflichten. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Zwangsrechts nach § 98 LWG lagen nicht vor, weil die Verlegung der Leitung ohne Inanspruchnahme des privaten Grundstücks nur einen unerheblichen Mehraufwand verursacht hätte. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.