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Urteil

7 A 10929/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenersatz für Feuerwehrmaßnahmen bei Gefahr durch ein wasserfahrzeugbezügliches Leck kann nach § 36 LBKG vom Fahrzeughalter verlangt werden. • Eigentümer ist als Halter zu behandeln, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende tatsächliche Verfügungsgewalt vorliegen. • Für öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche bei Hilfeleistungen für in Seenot geratene Binnenschiffe kommt eine der Bergelohnregelung vergleichbare Verjährungsfrist von zwei Jahren in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kostenersatzpflicht des Fahrzeughalters für Feuerwehrhilfe bei Havarie (§ 36 LBKG) • Kostenersatz für Feuerwehrmaßnahmen bei Gefahr durch ein wasserfahrzeugbezügliches Leck kann nach § 36 LBKG vom Fahrzeughalter verlangt werden. • Eigentümer ist als Halter zu behandeln, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende tatsächliche Verfügungsgewalt vorliegen. • Für öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche bei Hilfeleistungen für in Seenot geratene Binnenschiffe kommt eine der Bergelohnregelung vergleichbare Verjährungsfrist von zwei Jahren in Betracht. Die Klägerin ist Eigentümerin des 85 m langen Gütermotorschiffes "C.", das am 22.11.2003 auf der Mosel Leck schlug und Wasser in den Laderaum eindringen ließ. Der Schiffsführer ließ das Schiff mit dem Bug am Ufer auflaufen; dennoch bestanden mehrere Leckstellen und die Gefahr des Sinkens. Freiwillige Feuerwehren führten umfangreiche Pump- und Abdichtmaßnahmen durch. Die Beklagte forderte per Bescheid Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 26.281,68 €. Die Klägerin erhob erfolglos Widerspruch und Klage; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügt die Klägerin u.a., sie sei nicht Halterin, die Maßnahmen dienten nur dem Gewässer und die Forderung sei verjährt. • Rechtsgrundlage ist § 36 Abs.1 Nr.2, Abs.4 LBKG i.V.m. der kommunalen Satzung über Kostenersatz für Feuerwehrleistungen; danach können Aufgabenträger Ersatz von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn Gefahr oder Schaden beim Betrieb von Wasserfahrzeugen entstanden ist. • Zum Tatbestand: Es bestand beim Einsatz eine konkrete Gefahr für das Schiff, weil weiterhin Wasser eindrang und das Schiff nur mit dem Bug auf Grund saß und das Heck in die Fahrrinne ragte; die Feuerwehreinsätze waren daher zur Gefahrenabwehr für das Schiff erforderlich. • Halterbegriff: Mangels Anhaltspunkte für eine andere tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schiff kann die Eigentümerin als Halterin in Anspruch genommen werden. • Störerauswahl/Öffentliche Verantwortung: § 36 LBKG begründet eine verschuldensunabhängige Heranziehung des Fahrzeughalters; ein zwingender Vorrang der Bundeseigentümerschaft der Wasserstraße zur Gefahrenabwehr besteht nicht. • Binnenschifffahrtsrecht: § 3 BinSchG begründet keine generelle Befreiung von öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüchen; die Norm begründet keine abschließende Haftungsbegrenzung für solche behördlichen Aufwendungsersatzansprüche. • Verjährung: Der Kostenersatzanspruch ist nicht verjährt. Direkte Anwendung der einjährigen Frist des §117 BinSchG kommt nicht in Betracht; vergleichbar zu Ansprüchen auf Bergelohn ist eine zweijährige Verjährungsfrist (§93 BinSchG i.V.m. §902 Nr.3 HGB) anzuwenden, die hier gewahrt ist. • Höhe des Anspruchs wurde von der Klägerin nicht angegriffen; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Kostenbescheid über 26.281,68 € bleibt in Kraft. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte durfte die Klägerin als Fahrzeughalterin gemäß §36 LBKG zur Erstattung der Feuerwehrkosten heranziehen, weil zum Zeitpunkt des Einsatzes noch konkrete Gefahr für das Schiff bestand und keine Hinweise auf eine andere tatsächliche Haltereigenschaft vorlagen. Soweit Verjährung gerügt wurde, ist die Forderung ebenfalls durchsetzbar, da auf öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche bei Hilfeleistungen für in Gefahr geratene Binnenschiffe eine der Bergelohnregelung vergleichbare zweijährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, die hier nicht abgelaufen war.