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Urteil

7 A 11084/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gemeinden sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG von der Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen befreit, sofern es sich nicht um Amtshandlungen ihrer wirtschaftlichen Unternehmen handelt. • Das Eichgesetz und die Eichkostenverordnung enthalten keine ausdrückliche oder konkludente Regelung, die die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG ausschließt. • § 8 Abs. 2 VwKostG schließt die Gebührenfreiheit nur, wenn die Gebühren dem Dritten unmittelbar und im Wesentlichen unverändert auferlegt werden; eine bloß mittelbare Weiterbelastung über die pauschale OWi-Gebühr genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Gemeinde ist gebührenfrei für Eichungen nach § 8 Abs.1 Nr.3 VwKostG • Gemeinden sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG von der Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen befreit, sofern es sich nicht um Amtshandlungen ihrer wirtschaftlichen Unternehmen handelt. • Das Eichgesetz und die Eichkostenverordnung enthalten keine ausdrückliche oder konkludente Regelung, die die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG ausschließt. • § 8 Abs. 2 VwKostG schließt die Gebührenfreiheit nur, wenn die Gebühren dem Dritten unmittelbar und im Wesentlichen unverändert auferlegt werden; eine bloß mittelbare Weiterbelastung über die pauschale OWi-Gebühr genügt nicht. Die Klägerin (Gemeinde) überwacht im Straßenverkehr stationär Geschwindigkeitsüberschreitungen und ließ drei Messanlagen eichrechtlich prüfen. Der Beklagte (oberste Eichbehörde) führte die Eichungen durch und stellte Eich- und Prüfscheine aus; er setzte dafür Gebühren in Höhe von insgesamt 4.347,00 € fest. Die Klägerin widersprach der Gebührenfestsetzung mit der Begründung, sie sei nach dem Verwaltungskostengesetz von der Gebührenzahlung befreit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, das Eichrecht enthalte eine spezielle Gebührenregelung, die eine persönliche Gebührenfreiheit der Hoheitsträger ausschließe. • Anwendbarkeit VwKostG: Das Gebührenverhältnis unterliegt grundsätzlich dem Verwaltungskostengesetz, weil das Eichgesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwKostG bestand und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Kostenregelungen enthielt. • Persönliche Gebührenfreiheit (§ 8 Abs.1 Nr.3 VwKostG): Gemeinden sind danach von Gebühren für Amtshandlungen befreit, soweit diese nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; die Klägerin hat die Amtshandlung (Eichung) veranlasst, um ihrer gesetzlichen Eichpflicht zu genügen, und ist daher grundsätzlich gebührenbefreit. • Keine entgegenstehenden Vorschriften des Eichrechts: Weder Eichgesetz noch Eichkostenverordnung enthalten eine ausdrückliche oder sinngemäße Regelung, die die persönliche Gebührenfreiheit aufhebt; die bloße Anschlussmöglichkeit bestimmter Kostenschuldner im Gebührenverzeichnis reicht nicht aus. • Begrenzte Reichweite der Rückausnahme (§ 8 Abs.2 VwKostG): Die Rückausnahme greift nur, wenn die Gebühr dem Dritten unmittelbar und im Wesentlichen unverändert auferlegt werden kann; eine mittelbare Verlagerung der Eichkosten über die pauschale Gebühr nach § 107 Abs.1 OWiG ist unzureichend. • Keine Verlagerung auf bußgeldpflichtige Verkehrsteilnehmer: Die pauschale Verwaltungsgebühr nach § 107 Abs.1 OWiG ist unabhängig von den tatsächlichen Eichkosten und der Zahl der Betroffenen; daher liegt keine unmittelbare Auferlegung der Eichgebühr auf Dritte vor. • Keine Erhebung als Auslagen nach § 107 Abs.3 OWiG: Die Eichgebühren fallen nicht unter die abschließend geregelten Auslagenarten des § 107 Abs.3 OWiG. • Prozesskostenentscheidung: Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil, mit dem die Gebührenbescheide für rechtswidrig erklärt wurden, bleibt bestehen. Die Klägerin (Gemeinde) ist nach § 8 Abs.1 Nr.3 VwKostG von der Zahlung der Eichgebühren befreit, weil weder das Eichgesetz noch die Eichkostenverordnung eine abweichende Regelung enthalten und eine unmittelbare Auferlegung der Gebühren auf Dritte nach § 8 Abs.2 VwKostG nicht möglich ist. Eine bloß mittelbare Weiterbelastung der Eichkosten über die pauschale Gebühr nach § 107 OWiG genügt nicht, ebenso wenig erfüllt der Tatbestand die Voraussetzungen für Auslagen nach § 107 Abs.3 OWiG. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.