OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 11426/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verbandsgemeinde darf einen Zuschuss zur Sanierung einer Jugendherberge finanzieren, wenn die Einrichtung überörtliche Bedeutung für den Fremdenverkehr hat und die Zuständigkeit wirksam nach § 67 Abs. 3 GemO übernommen wurde. • Bei der Prüfung der Erheblichkeit eines Haushaltsansatzes ist auf die langfristige Gesamtbelastung abzustellen; ein Zuschuss in Höhe von 100.000 € überschreitet die Erheblichkeitsgrenze von 0,1 % der Umlagegrundlage. • Die Förderung einer Jugendherberge lässt sich nicht ohne weiteres aus den Vorschriften zur örtlichen Jugendhilfe (§§ 69 Abs.6 SGB VIII, § 5 Abs.2 JFG) ableiten; entscheidend ist ein tatsächlicher örtlicher Bezug und Nutzung durch die örtliche Jugend.
Entscheidungsgründe
Zulässige Förderung überörtlicher Fremdenverkehrseinrichtungen durch Verbandsgemeinde • Die Verbandsgemeinde darf einen Zuschuss zur Sanierung einer Jugendherberge finanzieren, wenn die Einrichtung überörtliche Bedeutung für den Fremdenverkehr hat und die Zuständigkeit wirksam nach § 67 Abs. 3 GemO übernommen wurde. • Bei der Prüfung der Erheblichkeit eines Haushaltsansatzes ist auf die langfristige Gesamtbelastung abzustellen; ein Zuschuss in Höhe von 100.000 € überschreitet die Erheblichkeitsgrenze von 0,1 % der Umlagegrundlage. • Die Förderung einer Jugendherberge lässt sich nicht ohne weiteres aus den Vorschriften zur örtlichen Jugendhilfe (§§ 69 Abs.6 SGB VIII, § 5 Abs.2 JFG) ableiten; entscheidend ist ein tatsächlicher örtlicher Bezug und Nutzung durch die örtliche Jugend. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Haushaltssatzung der Antragsgegnerin (Verbandsgemeinde) 2006, die einen Zuschuss von 100.000 € und eine Verpflichtungsermächtigung von weiteren 100.000 € für die Sanierung der Jugendherberge Altenahr vorsah und die Verbandsgemeindeumlage auf 41,2 % festsetzte. Die Antragstellerin rügte, die Verbandsgemeinde sei für diese Fördermaßnahme nicht zuständig und überschreite damit ihre Aufgaben, wodurch die Ortsgemeinden belastet würden. Sie beantragte, die entsprechenden Passagen der Haushaltssatzung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin verteidigte die Maßnahme damit, dass sie 1995 die Zuständigkeit für überörtlichen Fremdenverkehr nach § 67 Abs.3 GemO übernommen habe und die Jugendherberge überörtliche Bedeutung sowie zudem Aufgabencharakter der Jugendförderung habe. Ferner behauptete sie, die Erheblichkeit der Belastung sei nicht gegeben. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Erheblichkeit und materielle Zuständigkeit der Verbandsgemeinde. • Der Normenkontrollantrag ist zulässig; die Antragstellerin ist antragsbefugt, da durch den Zuschuss die Umlagehöhe betroffen ist und eine mögliche Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Betracht kommt. • Die Erheblichkeitsschwelle von 0,1 % der Umlagegrundlage ist überschritten: der Zuschuss von 100.000 € entspricht 1,9 % der Umlagegrundlage und ist selbst unter Berücksichtigung der Kreditfinanzierung erheblich. • Die Verbandsgemeinde hat 1995 wirksam die Zuständigkeit für "überörtliche Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs" nach § 67 Abs.3 GemO übernommen; die Übernahme ist bestandskräftig und erfolgte mit der erforderlichen Mehrheit der Ortsgemeinden. • Der Umfang der übernommenen Zuständigkeit ist nicht auf reine Werbemaßnahmen beschränkt; aus Verwaltungserläuterungen ergab sich, dass auch öffentliche Infrastrukturmaßnahmen und Betriebe des Fremdenverkehrs gefördert werden können, sofern sie überörtliche Bedeutung haben. • Die Jugendherberge Altenahr stellt eine Einrichtung des Fremdenverkehrs dar, bietet Unterkunft und Verpflegung für auswärtige Gäste und hat überörtliche Bedeutung: typisierend betrachtet profitieren mehrere Ortsgemeinden (Freizeitangebote, Gastgewerbe, Zulieferer, Arbeitsplätze) von ihrer Existenz, sodass der Rat der Verbandsgemeinde dies im Rahmen seines Einschätzungsspielraums annehmen durfte. • Soweit die Antragsgegnerin Zuständigkeit aus Vorschriften der Jugendhilfe (§§ 69 Abs.6 SGB VIII, § 5 Abs.2 JFG) geltend macht, ist dies unbehelflich, weil die Förderung nicht hinreichend als Maßnahme "für den örtlichen Bereich" der Jugendhilfe dargelegt oder belegt wurde. • Die Festsetzung des Zuschusses, seine Berücksichtigung bei der Umlageermittlung sowie die Verpflichtungsermächtigung sind rechtlich nicht zu beanstanden; der Normenkontrollantrag ist daher unbegründet. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Verbandsgemeinde durfte den Zuschuss in Höhe von 100.000 € und die zusätzliche Verpflichtungsermächtigung für die Sanierung der Jugendherberge Altenahr in den Haushalt 2006 einstellen, weil sie für überörtliche Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs nach § 67 Abs.3 GemO zuständig ist und die Jugendherberge typisierend überörtliche Bedeutung besitzt. Eine Zuständigkeit aus den Vorschriften der örtlichen Jugendhilfe (§§ 69 Abs.6 SGB VIII, § 5 Abs.2 JFG) liegt nicht vor, da ein konkreter örtlicher Bezug und tatsächliche Nutzung durch die örtliche Jugend nicht dargetan wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.