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Urteil

6 A 11636/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 233a AO ist nicht entsprechend auf Erstattungsansprüche aus Kommunalabgaben anzuwenden, weil seine Systematik und der gesetzgeberische Zweck mit den Grundsätzen des Kommunalabgabenrechts unvereinbar sind. • Erstattungszinsen für Kommunalabgaben sind grundsätzlich nur für die Zeit der Rechtshängigkeit nach § 236 AO geregelt; eine weitergehende Verzinsung vor Rechtshängigkeit ergibt sich nicht aus § 3 Abs.1 Nr.5 KAG i.V.m. § 233a AO. • Eine analoge oder entsprechende Anwendung gesetzlicher Steuerzinsvorschriften auf das Beitragsrecht ist nur zulässig, wenn dadurch keine offensichtlich sinnwidrigen oder mit dem Kommunalrecht unvereinbaren Ergebnisse entstehen. • Amtshaftungsansprüche sind vor den Verwaltungsgerichten nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Anwendung des § 233a AO auf Erstattungsansprüche bei Kommunalabgaben • § 233a AO ist nicht entsprechend auf Erstattungsansprüche aus Kommunalabgaben anzuwenden, weil seine Systematik und der gesetzgeberische Zweck mit den Grundsätzen des Kommunalabgabenrechts unvereinbar sind. • Erstattungszinsen für Kommunalabgaben sind grundsätzlich nur für die Zeit der Rechtshängigkeit nach § 236 AO geregelt; eine weitergehende Verzinsung vor Rechtshängigkeit ergibt sich nicht aus § 3 Abs.1 Nr.5 KAG i.V.m. § 233a AO. • Eine analoge oder entsprechende Anwendung gesetzlicher Steuerzinsvorschriften auf das Beitragsrecht ist nur zulässig, wenn dadurch keine offensichtlich sinnwidrigen oder mit dem Kommunalrecht unvereinbaren Ergebnisse entstehen. • Amtshaftungsansprüche sind vor den Verwaltungsgerichten nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Der Kläger begehrt Zinsen für einen Erstattungsbetrag aus zuvor rechtskräftig aufgehobenen Beitragsbescheiden der Beklagten für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit seiner Klage. Die Beklagte setzte Erstattungszinsen nur für den Zeitraum vom 03.07.2003 bis 03.10.2005 fest; der Kläger verlangt weitere Zinsen vom Tag der Beitragszahlung bis 02.07.2003 unter Berufung auf § 3 Abs.1 Nr.5 KAG i.V.m. § 233a AO. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, § 233a AO sei nur auf bestimmte Steuern anwendbar und nicht auf Kommunalabgaben. Der Kläger berief sich auf Gleichbehandlungsgründe und auf in § 7 Satz 5 KAG geregelte Verzinsung von Vorausleistungen; er machte zudem eine Amtspflichtverletzung geltend. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung. Der Senat bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Der Senat folgt der Auffassung, dass die Zinsbescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Berufung unbegründet ist. • § 3 Abs.1 Nr.5 KAG verweist zwar auf Vorschriften der Abgabenordnung, die entsprechende Anwendung setzt jedoch voraus, dass die angewendete Vorschrift mit den Grundsätzen des kommunalen Beitragsrechts vereinbar ist; offenkundig sinnwidrige oder unvereinbare Ergebnisse sind zu vermeiden. • § 233a AO regelt eine vorfällige Verzinsung von Steuerunterschieden mit einer 15-monatigen Karenzfrist; diese Systematik und der gesetzgeberische Zweck (Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen bei späterer Steuerfestsetzung) passen nicht zum Beitragsrecht, in dem eine Verzinsung vor Fälligkeit fremd ist. • Eine selektive Übernahme einzelner Elemente von § 233a AO (etwa nur Erstattungszinsen ohne Karenzfrist) würde die Vorschrift inhaltlich verändern und damit nicht mehr einer entsprechenden Anwendung entsprechen, sondern eine neue Regelung schaffen. • Das Kommunalabgabenrecht berücksichtigt bereits das Anliegen durch die speziellere Regelung in § 7 Abs.5 Satz4 KAG, sodass die Auffassung, der Verweis auf § 233a AO sei ein Redaktionsversehen, nachvollziehbar ist. • Der geltend gemachte Amtspflichtverletzungsanspruch kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden; insoweit bleibt der Anspruch erfolglos. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Zinsbescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf weitergehende Verzinsung vor Rechtshängigkeit aus § 3 Abs.1 Nr.5 KAG i.V.m. § 233a AO, weil § 233a AO systematisch und zweckbezogen nicht auf das Kommunalabgabenrecht übertragbar ist. Eine selektive entsprechende Anwendung würde die Vorschrift verfälschen und ist nicht zulässig. Soweit der Kläger Amtspflichtverletzung geltend macht, ist darüber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu entscheiden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.