Urteil
10 A 11598/06
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pauschaler beihilferechtlicher Ausschluss aller Aufwendungen zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ist mit höherrangigem Recht unvereinbar.
• Beihilfefähigkeit richtet sich danach, ob eine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung vorliegt und das verordnete Arzneimittel medizinisch indiziert und geeignet ist (§§ 1 Abs.3, 5 Abs.1 Nr.1,2, 6 Abs.1 Nr.2 BhV).
• Die Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien (AMR) kann nicht dazu führen, medizinisch indizierte Behandlungen insgesamt von der Beihilfe auszuschließen; differenzierte Begrenzungsregelungen sind möglich und erforderlich.
• Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragbar, weil Systeme, Zweck und Finanzierung unterschiedlich sind.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für medizinisch indizierte Pharmakotherapie der erektilen Dysfunktion ist nicht pauschal auszuschließen • Ein pauschaler beihilferechtlicher Ausschluss aller Aufwendungen zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ist mit höherrangigem Recht unvereinbar. • Beihilfefähigkeit richtet sich danach, ob eine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung vorliegt und das verordnete Arzneimittel medizinisch indiziert und geeignet ist (§§ 1 Abs.3, 5 Abs.1 Nr.1,2, 6 Abs.1 Nr.2 BhV). • Die Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien (AMR) kann nicht dazu führen, medizinisch indizierte Behandlungen insgesamt von der Beihilfe auszuschließen; differenzierte Begrenzungsregelungen sind möglich und erforderlich. • Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragbar, weil Systeme, Zweck und Finanzierung unterschiedlich sind. Der Kläger, geb. 1951 und als Oberamtsrat bei der Beklagten beschäftigt, begehrte Beihilfe für 12 Tabletten Viagra in Höhe von 70,54 € nach radikaler Prostatektomie und daraus folgender erektiler Dysfunktion. Der Arzt verordnete das Arzneimittel am 4. Juli 2005; der Kläger beantragte Beihilfe am 12. Juli 2005. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf § 6 Abs.1 Nr.2 BhV und die Arzneimittelrichtlinien (Nr.18 AMR) ab, weil Viagra überwiegend zur Behandlung erektiler Dysfunktion diene und daher ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und folgte der Verweisung auf die AMR; der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen medizinisch indizierten Behandlungen und Lifestyle-Anwendungen. • Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften: Der Senat geht von ihrer vorläufigen Weitergeltung aus, da ein Übergangszeitraum nach Rechtsprechung des BVerwG besteht. Relevante Normen: §§ 1 Abs.3, 5 Abs.1 Nr.1,2, 6 Abs.1 Nr.2 BhV; Verweisung auf Nr.18 AMR und § 34 SGB V wird geprüft. • Tatbestand und Indikation: Die erektile Dysfunktion des Klägers war behandlungsbedürftig als Folge der Prostatektomie; Viagra ist Arzneimittel und war medizinisch indiziert und geeignet. Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der genannten BhV-Vorschriften zur Beihilfegewährung. • Rechtliche Bewertung der Verweisung auf AMR: Die pauschale Übernahme des AMR-Ausschlusses für alle Fälle der erektilen Dysfunktion führt zu einer sachfremden Gleichbehandlung verschiedenartiger Fälle und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Übermaßverbot. Eine komplette Ausnahme einer ganzen Krankheit von der Beihilfefähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig. • Verhältnismäßigkeit und Gestaltungsspielraum: Ziel des Missbrauchsschutzes und der Haushaltsvorsorge rechtfertigt nicht die Totalausgrenzung; geeignete, weniger einschneidende Instrumente (z.B. schriftliche Diagnosen, amtsärztliche Gutachten, Eigenbehalte, Höchstbeträge, Mengenbegrenzungen) ermöglichen Missbrauchsbekämpfung ohne generellen Ausschluss. • Abgrenzung zur Sozialgerichtsbarkeit: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts für die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, weil Zweck, Struktur und Finanzierung unterschiedlich sind; daher ist eine eigene beihilferechtliche Interessenabwägung erforderlich. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger die beantragte Beihilfe von 70,54 € für Viagra zu gewähren, weil die Voraussetzungen nach §§ 1 Abs.3, 5 Abs.1 Nr.1,2 und 6 Abs.1 Nr.2 BhV vorliegen und ein pauschaler Ausschluss aller Aufwendungen zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verfassungsrechtlich nicht haltbar ist. Die Verweisung auf die AMR kann nicht dazu führen, medizinisch indizierte Behandlungen dieser Krankheit generell von der Beihilfe auszuschließen; stattdessen sind differenzierte Begrenzungs- und Missbrauchsvermeidungsregelungen möglich. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.