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Beschluss

2 B 10825/07, 2 E 10824/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträglich eingereichte Bewerbung ist nicht zwingend auszuschließen; Bewerber können zulässig in ein Besetzungsverfahren aufgenommen werden, auch wenn die Ausschreibungsfrist abgelaufen ist. • Die rechtzeitige und unverzügliche Rüge eines Ablehnungsgrundes (z. B. Befangenheit) ist Pflicht; wer diese Rüge nicht rechtzeitig erhebt, macht sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig unzulässig. • Die Beteiligung eines potentiell befangen erscheinenden auswärtigen Gutachters kann verfahrensfehlerhaft sein; ein solcher Mangel ist jedoch unbeachtlich, wenn er die Auswahlentscheidung nachweislich nicht beeinflusst hat. • Die fachliche Bewertung und Gewichtung von Qualifikationsmerkmalen bei Besetzungsentscheidungen obliegt der Berufungskommission und dem Fachbereichsrat und sind anfechtbar nur bei erkennbaren Rechtsfehlern. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Sicherungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nur glaubhaft gemacht, wenn die beanstandeten Verfahrensmängel geeignet sind, die Auswahlentscheidung zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Sicherung bei nicht glaubhaft gemachtem Sicherungsanspruch; Bewerberaufnahme und Kompositionsentscheidungen zulässig • Eine nachträglich eingereichte Bewerbung ist nicht zwingend auszuschließen; Bewerber können zulässig in ein Besetzungsverfahren aufgenommen werden, auch wenn die Ausschreibungsfrist abgelaufen ist. • Die rechtzeitige und unverzügliche Rüge eines Ablehnungsgrundes (z. B. Befangenheit) ist Pflicht; wer diese Rüge nicht rechtzeitig erhebt, macht sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig unzulässig. • Die Beteiligung eines potentiell befangen erscheinenden auswärtigen Gutachters kann verfahrensfehlerhaft sein; ein solcher Mangel ist jedoch unbeachtlich, wenn er die Auswahlentscheidung nachweislich nicht beeinflusst hat. • Die fachliche Bewertung und Gewichtung von Qualifikationsmerkmalen bei Besetzungsentscheidungen obliegt der Berufungskommission und dem Fachbereichsrat und sind anfechtbar nur bei erkennbaren Rechtsfehlern. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Sicherungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nur glaubhaft gemacht, wenn die beanstandeten Verfahrensmängel geeignet sind, die Auswahlentscheidung zu beeinträchtigen. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Sicherung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Prüfung seiner Bewerbung um eine W2-Professur für Metamorphe Geologie. Er rügte u. a. die Zulässigkeit der nach Fristablauf aufgenommenen Bewerbung des Mitbewerbers, die Zusammensetzung und späteren Änderungen der Berufungskommission sowie Befangenheit einzelner auswärtiger Gutachter. Der Fachbereichsrat hatte ein Kommissionsmitglied abberufen und durch ein anderes ersetzt; auswärtige Gutachter wurden eingeholt, einer davon (M.) äußerte sich später befangen. Die Berufungskommission erstellte eine Berufungsliste, der Beigeladene erhielt eine vordere Platzierung; der Antragsteller wurde zurückgestuft. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Sicherungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller konnte nicht darlegen, dass die gerügeten Verfahrensmängel die Auswahlentscheidung so beeinflusst hätten, dass ein Erlass der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt wäre (§ 123 Abs.1 VwGO). • Zulässigkeit verspäteter Bewerbung: Die Ausschreibungsfrist ist eine Ordnungsvorschrift, keine zwingende materielle Ausschlussfrist; wenn Nichtbewerber berufen werden dürfen, ist die Zulassung verspäteter Bewerbungen gerechtfertigt (vgl. § 50 Abs.2 HochSchG). • Abberufung und Ersatz von Kommissionsmitgliedern: Der Fachbereichsrat durfte Professor R. wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit abberufen; Abberufung war sachlich nachvollziehbar und erforderlich zum Schutz des Verfahrens (§ 5 GO; § 21 VwVfG). • Verspätete Befangenheitsrüge unzulässig: Der Antragsteller hätte die Befangenheitsgründe gegen Professor K. unverzüglich rügen müssen; sein Unterlassen macht die spätere Rüge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässig (§ 21 VwVfG; § 71 VwVfG). • Bewertung der Gutachten: Die Einbeziehung eines Gutachters, der den Bewerber empfohlen hatte, ist nicht automatisch befangenheitsbegründend; Gutachten sind nur ein Element der Gesamtabwägung und die Kommission muss sich ein eigenes Urteil bilden (§ 52 GO). • Verfahrensfehler durch Gutachter M.: Zwar begründete die Beteiligung von Professor M. Besorgnis der Befangenheit, dieser Verfahrensmangel war jedoch nicht erheblich, weil die Mehrheitsbewertung der Kommission und die übrigen Gutachten bereits zu der eingeholten fachlichen Einschätzung geführt hatten (§ 1 Abs.1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG). • Fachliche Gewichtung zulässig: Die Kommission und der Fachbereichsrat hatten Prerogative, die Bedeutung von Petrologie vs. Geländegeologie zu gewichten; die ablehnende Einstufung des Antragstellers wegen fehlender Petrologie-Expertise war nachvollziehbar und nicht rechtsfehlerhaft. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Beschwerden wurden zurückgewiesen, Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 25.285,20 € festgesetzt (Rechtsgrundlagen: §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3, §§ 47,52 GKG; Streitwertkatalog). Die Beschwerden des Antragstellers wurden zurückgewiesen; sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nicht begründet, weil er den erforderlichen Sicherungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Berufungskommission durfte einen verspätet eingereichten Bewerber zulassen und Mitglieder abberufen bzw. ersetzen, insbesondere wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit. Die Verspätung der Befangenheitsrüge durch den Antragsteller macht seine Rügen gegen die Mitwirkung einzelner Kommissionsmitglieder unzulässig. Zwar war die Beteiligung des Gutachters M. verfahrensfehlerhaft, dieser Mangel war aber nicht erheblich, weil die Mehrheitsbewertung der Kommission und die übrigen Gutachten die Entscheidung getragen hätten; daher wäre das Auswahl­ergebnis nicht anders ausgefallen. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf jeweils 25.285,20 € festgesetzt.