Urteil
1 C 10138/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Flächennutzungsplan ist als vorbereitender Bauleitplan kein formeller oder materieller Rechtssatz und unterliegt grundsätzlich nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.
• Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergie im Flächennutzungsplan entfaltet für die Ortsgemeinde keine unmittelbare Rechtswirkung im Sinne der Vorhabenzulassung; sie verpflichtet die Gemeinde allenfalls zur Entwicklung ihrer Bebauungsplanung (§ 8 Abs.2 BauGB).
• Eine Ortsgemeinde ist nur antragsbefugt, wenn sie zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplan-Beschlussfassung hinreichend konkrete eigene Planungsabsichten dargelegt hat, die durch die konkurrierende Planung nachhaltig gestört würden.
• Belange des Natur‑, Arten‑ oder Denkmalschutzes sowie fremdenverkehrliche Ziele begründen für sich genommen nicht automatisch die Antragsbefugnis einer Gemeinde, soweit sie nicht der gemeindlichen Selbstverwaltung zuzuordnen und nicht hinreichend konkretisiert sind.
Entscheidungsgründe
Normenkontrolle gegen Vorrangflächendarstellung für Windenergie nicht statthaft und Antrag unbegründet • Ein Flächennutzungsplan ist als vorbereitender Bauleitplan kein formeller oder materieller Rechtssatz und unterliegt grundsätzlich nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO. • Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergie im Flächennutzungsplan entfaltet für die Ortsgemeinde keine unmittelbare Rechtswirkung im Sinne der Vorhabenzulassung; sie verpflichtet die Gemeinde allenfalls zur Entwicklung ihrer Bebauungsplanung (§ 8 Abs.2 BauGB). • Eine Ortsgemeinde ist nur antragsbefugt, wenn sie zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplan-Beschlussfassung hinreichend konkrete eigene Planungsabsichten dargelegt hat, die durch die konkurrierende Planung nachhaltig gestört würden. • Belange des Natur‑, Arten‑ oder Denkmalschutzes sowie fremdenverkehrliche Ziele begründen für sich genommen nicht automatisch die Antragsbefugnis einer Gemeinde, soweit sie nicht der gemeindlichen Selbstverwaltung zuzuordnen und nicht hinreichend konkretisiert sind. Die Ortsgemeinde (Antragstellerin) wandte sich gegen die 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde (Antragsgegnerin), die auf ihrem Gebiet eine Vorrangfläche für Windenergie ausweist. Das Verfahren wurde 2002 eingeleitet; die Verbandsgemeinde beschloss die Fortschreibung 2005, die Kreisverwaltung genehmigte sie 2006. Die Antragstellerin hatte bereits 2003 die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Ausbau von Flächen für Windenergie beschlossen und eine Veränderungssperre erlassen. Sie erhob Normenkontrolle und rügte u.a. unzureichende Abwägung naturschutzfachlicher Belange (Vogelflugkorridor, Fledermäuse), Verstöße gegen Bestimmungen des Naturparks sowie Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Denkmälern. Die Verbandsgemeinde verteidigte die Planung und betonte Beteiligungen sowie eine in Auftrag gegebene Vogelzugstudie. • Statthaftigkeit: Der Senat folgt der herrschenden Rechtsprechung, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan weder förmlichen noch materiellen Normcharakter besitzen; sie sind vorbereitende, nicht allgemeinverbindliche Darstellungen und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO. • Rechtswirkung von Vorrangflächen: Zwar kann § 35 Abs.3 Satz3 BauGB Vorrangflächen auf Ebene der Vorhabenzulassung rechtliche Außenwirkung gegenüber Bauherrn entfalten; gegenüber einer Ortsgemeinde begründet die Darstellung jedoch keine weitergehenden Rechtswirkungen als die sich aus § 8 Abs.2 BauGB ergebende Pflicht, Bebauungspläne zu entwickeln. • Antragsbefugnis: Nach § 47 Abs.2 VwGO muss die Gemeinde darlegen, dass sie durch die Norm in eigenen Rechten verletzt sein kann. Dafür sind hinreichend konkrete eigene Planungsabsichten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erforderlich, die durch die Flächendarstellung nachhaltig gestört werden. • Anwendung auf den Streitfall: Die Antragstellerin machte überwiegend überwiegend naturschutzfachliche und denkmalpflegerische Belange sowie pauschale fremdenverkehrliche Ziele geltend, ohne darzulegen, dass bereits zum Zeitpunkt des Flächennutzungsplanbeschlusses eine hinreichend konkrete, schutzfähige kommunale Planung bestand, die durch die Vorrangflächendarstellung nachhaltig beeinträchtigt würde. • Konsequenz: Mangels Statthaftigkeit des Normenkontrollverfahrens gegenüber der Flächennutzungsplan-Darstellung und mangels dargetaner Antragsbefugnis war der Normenkontrollantrag unzulässig und daher zurückzuweisen. Der Antrag der Ortsgemeinde, die 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans insoweit für unwirksam zu erklären, dass sie auf ihrem Gebiet Vorrangflächen für Windenergie ausweist, wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass eine Normenkontrolle gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht statthaft ist und die Antragstellerin zudem nicht hinreichend darlegen konnte, dass sie in eigenen Rechten verletzt ist. Insbesondere fehlte es an einer zum Zeitpunkt des Planbeschlusses konkreten, schutzfähigen Planung der Gemeinde, die durch die Vorrangflächendarstellung nachhaltig gestört würde; überwiegend gemeinte Naturschutz‑, Denkmal‑ und Fremdenverkehrsbelange reichen hierfür nicht aus. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.