Urteil
1 A 10650/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid darf von der unteren Bauaufsichtsbehörde nur erteilt werden, wenn sie für das Vorhaben sachlich zuständig ist.
• Erfordert ein Vorhaben eine wasserrechtliche Planfeststellung oder Erlaubnis, entfaltet diese Entscheidung Konzentrationswirkung und ersetzt andere Fachentscheidungen einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren.
• § 84 LBauO gilt auch für das Bauvoranfrageverfahren: Bedarf ein Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer wasserrechtlichen Genehmigung, fehlt der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig die sachliche Zuständigkeit für Vorbescheide.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei wasserrechtlich reguliertem Kiesabbau • Ein Bauvorbescheid darf von der unteren Bauaufsichtsbehörde nur erteilt werden, wenn sie für das Vorhaben sachlich zuständig ist. • Erfordert ein Vorhaben eine wasserrechtliche Planfeststellung oder Erlaubnis, entfaltet diese Entscheidung Konzentrationswirkung und ersetzt andere Fachentscheidungen einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren. • § 84 LBauO gilt auch für das Bauvoranfrageverfahren: Bedarf ein Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer wasserrechtlichen Genehmigung, fehlt der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig die sachliche Zuständigkeit für Vorbescheide. Die Klägerin beantragte einen positiven Bauvorbescheid für Nassauskiesung auf einem rund 95.000 m² großen Grundstück im Überschwemmungsgebiet des Rheins nahe eines denkmalgeschützten Schlosses. Die Klägerin plante Abbau über 10–15 Jahre mit Wiederverfüllung oder alternativ Freizeitsee. Die Stadt (Beklagte) setzte die Entscheidung mehrfach bis zu einer Prüfungsphase aus und bescheinigte Zurückstellung bzw. Aussetzung; Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage und begehrte in der Berufung verpflichtend den Bauvorbescheid. Das Verwaltungsgericht hob einen Zurückstellungsbescheid auf, wies die Klage insoweit ab und stellte auf fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten für den Bauvorbescheid ab. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. • Anspruchsgrundlage für den Bauvorbescheid ist § 72 LBauO; dessen Erteilung setzt baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Zulässigkeit sowie sachliche Zuständigkeit der erlassenden Behörde voraus. • Nach den vorgelegten Plänen ist bei der beabsichtigten Nassauskiesung regelmäßig mit der Herstellung eines Gewässers zu rechnen, was nach § 31 WHG einer wasserrechtlichen Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf; diese Verfahren haben nach § 75 VwVfG Konzentrationswirkung und ersetzen andere Genehmigungen. • Die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung muss das gesamte materielle Recht, einschließlich bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Aspekte (§ 117 LWG), prüfen; daher ist in solchen Fällen die Wasserbehörde sachlich zuständig und nicht die Bauaufsichtsbehörde. • Selbst wenn kein dauerhaftes Gewässer entstünde, handelt es sich bei Kiesabbau regelmäßig um Gewässerbenutzung i.S. von § 3 WHG/§ 25 LWG, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf; nach § 84 Satz 1 LBauO sind dann bauaufsichtliche Verfahren entbehrlich und die Wasserbehörde ist in der Ermessens- und Sachprüfung zuständig. • Eine analoge Anwendung bauordnungsrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften kommt nicht in Betracht; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und ein Vorbescheid wäre mit der der Planfeststellung immanenten umfassenden Abwägung unvereinbar. • Die gegenteilige Entscheidung des Bayerischen VGH kann auf die hier geltende rheinland-pfälzische Rechtslage nicht übertragen werden, weil die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen abweichen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides. Wesentlicher Grund ist das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde: Die beabsichtigte Nassauskiesung erfordert entweder eine wasserrechtliche Planfeststellung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren Verfahren gemäß § 75 VwVfG und § 84 LBauO Konzentrationswirkung entfalten und die Materienprüfung der Wasserbehörde zuweisen. Damit sind bauaufsichtliche Vorbescheide in solchen Fällen ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.