Urteil
7 A 10637/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rückstandsuntersuchungen nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan sind amtliche Maßnahmen des Veterinärdienstes und werden zum Vorteil der zuständigen Kreisverwaltung durchgeführt.
• Kostenträgerschaft folgt der Aufgabenzuständigkeit: Landkreise tragen die Kosten der Schlachttier-, Fleisch- und Rückstandsuntersuchungen nach dem rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz.
• Gebühren des Landesuntersuchungsamtes für Rückstandsuntersuchungen gegenüber Kreisen sind zulässig; die einschlägigen Gebührentatbestände verstoßen nicht gegen das Kostendeckungsprinzip.
• Die EG-Pauschalgebühr von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch begründet keinen Anspruch der Kreisverwaltung, dass durch diese Pauschale die tatsächlichen Kosten zwingend gedeckt werden.
• Eine mögliche Überschreitung der von den Kommunen vereinnahmten Pauschalbeträge im Verhältnis zu eigenen Kosten verletzt nicht ohne Weiteres die kommunale Finanzhoheit; finanzielle Rügen sind im System des Finanzausgleichs zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht der Landkreise für Rückstandsuntersuchungen nach Nationalem Rückstandskontrollplan • Rückstandsuntersuchungen nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan sind amtliche Maßnahmen des Veterinärdienstes und werden zum Vorteil der zuständigen Kreisverwaltung durchgeführt. • Kostenträgerschaft folgt der Aufgabenzuständigkeit: Landkreise tragen die Kosten der Schlachttier-, Fleisch- und Rückstandsuntersuchungen nach dem rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz. • Gebühren des Landesuntersuchungsamtes für Rückstandsuntersuchungen gegenüber Kreisen sind zulässig; die einschlägigen Gebührentatbestände verstoßen nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. • Die EG-Pauschalgebühr von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch begründet keinen Anspruch der Kreisverwaltung, dass durch diese Pauschale die tatsächlichen Kosten zwingend gedeckt werden. • Eine mögliche Überschreitung der von den Kommunen vereinnahmten Pauschalbeträge im Verhältnis zu eigenen Kosten verletzt nicht ohne Weiteres die kommunale Finanzhoheit; finanzielle Rügen sind im System des Finanzausgleichs zu prüfen. Der klagende Landkreis focht die Heranziehung zu Gebühren des Landesuntersuchungsamtes für Rückstandsuntersuchungen im Zeitraum Januar bis September 2000 an. Das Landesuntersuchungsamt hatte für eingereichte Proben eine hohe Gesamtgebühr festgesetzt; nach Widerspruch wurde der Betrag reduziert. Der Kläger rügte, Rückstandsuntersuchungen gehörten nicht zu seinen Aufgaben oder seien Teil des Lebensmittel-Monitorings bzw. der Tierarzneimittelüberwachung, für die das Land bzw. andere Stellen zuständig seien. Er machte geltend, die von ihm von Schlachtbetrieben vereinnahmten EG-Pauschalbeträge reichten nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten, sodass die Gebührenerhebung eine unzulässige Kommunalisierung darstelle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Landkreis berief sich erfolglos und wiederholte seine Einwendungen insbesondere zu Lebendproben und Kostenunterdeckung. • Rechtsgrundlage der Gebühren sind das Landesgebührengesetz und das Besondere Gebührenverzeichnis; Gebühren sind für Amtshandlungen einer Landesbehörde zulässig (§§ 1 Abs.1 Nr.1, 2 LGebG; BesGebV). • Rückstandsuntersuchungen nach der Richtlinie 96/23/EG gehören zu den amtlichen Untersuchungen im Rahmen der Fleischuntersuchung; der Landesgesetzgeber hat durch das AGFlHG die Kostenträgerschaft der Landkreise geregelt (§ 1 AGFlHG i.V.m. § 8 AGFlHG). • Die Landkreise sind sachlich zuständig und Kostenträger, da sie die Aufgaben der Fleischhygiene als Auftragsangelegenheiten übernommen haben; fehlende personelle/sachliche Ausstattung rechtfertigt die Inanspruchnahme des Landesuntersuchungsamtes. • Eine Abgrenzung zu Lebensmittel-Monitoring greift nicht durch: Ziele, Probenentnahme und Rechtsgrundlagen unterscheiden sich, Rückstandsuntersuchungen erfolgen regelmäßig im Schlachthof/Erzeugerbetrieb. • Ein späterer Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft zur Verknüpfung mit der Tierarzneimittelüberwachung ist für den maßgeblichen Zeitraum 2000 nicht relevant. • Die Ausschlussregel des BesGebV (§ 1 Abs.2 BesGebV) erfasst nicht die Gebührenerhebung des Landesuntersuchungsamtes gegenüber zuständigen Behörden für interne Mitwirkungshandlungen; die einschlägige Rechtsprechung bestätigt dies. • Die angewendeten Gebührentatbestände sind mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar; die EG-Pauschale von 1,35 ECU/t war und ist nicht notwendigerweise kostendeckend, sodass das Land bis zur tatsächlichen Kostendeckung Gebühren erheben durfte. • Verfassungsrechtliche Einwände (Konnexitätsprinzip, kommunale Finanzhoheit) greifen nicht: die einschlägigen Verfassungsbestimmungen in der jetzigen Fassung sind für die damalige Kommunalisierung nicht einschlägig und ein Anspruch auf gesonderte Erstattung im System des Finanzausgleichs besteht nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Gebührenbescheid des Landesuntersuchungsamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass Rückstandsuntersuchungen nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan zum Aufgabenbereich und zur Kostenträgerschaft des Landkreises gehören und das Landesuntersuchungsamt berechtigt war, hierfür Gebühren zu erheben. Die erhobenen Gebührensätze verletzen weder das Kostendeckungsprinzip noch verfassungsrechtliche Vorgaben; eine behauptete unzulässige Kommunalisierung ist nicht ersichtlich. Insgesamt bleibt es bei der Heranziehung des Klägers zu den geltend gemachten Gebühren.