Urteil
7 A 10913/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug befindliches Radio ist nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 RGebStV dem Halter als Rundfunkteilnehmer zuzurechnen.
• Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV ist ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird; für den Ausschluss kommt es nicht auf den Umfang der geschäftlichen Nutzung an (§ 5 Abs. 2 S.2 RGebStV).
• Die Neuregelung des § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. verletzt nicht das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum bis zur Willkürgrenze.
• Ein strukturelles Erhebungs- oder Vollzugsdefizit, das eine Gleichheitswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen könnte, ist für Autoradios nicht dargetan; Erhebungsmaßnahmen der Gebühreneinzugszentrale und Beauftragte führen zu erheblichen Anmeldungen.
• Bei uneindeutigen Nebentätigkeiten ist die Abgrenzung zwischen privater und nicht privater Nutzung an der allgemeinen Lebensanschauung auszurichten; geringfügige Aufwandsentschädigungen lassen regelmäßig Privatlkeit fortbestehen.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Autoradio im auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug trotz Zweitgeräteregelung • Ein in einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug befindliches Radio ist nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 RGebStV dem Halter als Rundfunkteilnehmer zuzurechnen. • Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV ist ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird; für den Ausschluss kommt es nicht auf den Umfang der geschäftlichen Nutzung an (§ 5 Abs. 2 S.2 RGebStV). • Die Neuregelung des § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. verletzt nicht das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum bis zur Willkürgrenze. • Ein strukturelles Erhebungs- oder Vollzugsdefizit, das eine Gleichheitswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen könnte, ist für Autoradios nicht dargetan; Erhebungsmaßnahmen der Gebühreneinzugszentrale und Beauftragte führen zu erheblichen Anmeldungen. • Bei uneindeutigen Nebentätigkeiten ist die Abgrenzung zwischen privater und nicht privater Nutzung an der allgemeinen Lebensanschauung auszurichten; geringfügige Aufwandsentschädigungen lassen regelmäßig Privatlkeit fortbestehen. Der Kläger, freiberuflicher Steuerberater in einer Sozietät, wurde für sein im auf ihn zugelassenen Pkw befindliches Radio vom Südwestrundfunk für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006 zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. Er hatte bereits erfolglos gegen frühere Bescheide und eine vorausgegangene Gerichtsentscheidung geklagt. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab mit der Begründung, dass Zweitgerätefreiheit nicht für Fahrzeuge gilt, die auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, und der Kläger seine berufliche Nutzung eingeräumt habe. Mit Berufung rügt der Kläger die Unbestimmtheit der Neuregelung und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber unselbständig Beschäftigten sowie ein strukturelles Erhebungsdefizit, das zu einer faktischen Begünstigung Dritter führe. Er macht weiter geltend, sein Fahrzeug werde überwiegend privat genutzt und die Nutzung bringe ihm keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. • Rechtsgrundlage: RGebStV (vgl. § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 2). • Zurechnung: Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt als Rundfunkteilnehmer der auf das Fahrzeug Zugelassene; damit ist der Kläger als Teilnehmer und gebührenpflichtig für das eingebaute Radio anzusehen. • Zweitgeräteregelung: § 5 Abs. 1 RGebStV gewährt für Zweitgeräte in Wohnung oder Kraftfahrzeug Gebührenfreiheit, § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. schließt diese Freiheit aus, wenn das Fahrzeug zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird; für den Ausschluss kommt es nicht auf den Umfang der Nutzung an (§ 5 Abs. 2 S.2). • Verfassungsmäßigkeit: Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat bei Befreiungen einen weiten Gestaltungsspielraum bis zur Willkürgrenze; die Differenzierung private/geschäftliche Nutzung ist sachlich gerechtfertigt und dient einer praktikablen Abgrenzung im Gebühreneinzug. • Gleichheit und Erhebungsdefizit: Maßstäbe des BVerfG zur Gleichheitsprüfung im Steuerrecht sind auf Rundfunkgebühren übertragbar, doch liegen hier keine Anhaltspunkte für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Erhebungs- oder Vollzugsdefizit vor; Gebühreneinzugszentrale und Beauftragte erzielen erhebliche Anmeldungen, auch bei Autoradios. • Abgrenzung privater Nutzung: Bei Nebentätigkeiten kommt es auf die Art der Tätigkeit an; geringfügige Aufwandsentschädigungen oder Liebhaberei bleiben dem privaten Bereich zuzurechnen. Objektiv eindeutiges Verlassen des privaten Bereichs ist erforderlich, damit die Gebührenfreiheit entfällt. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat selbst geschäftliche Fahrten (Mandanten, Fortbildungen) erklärt und die Kosten steuerlich geltend gemacht; damit entfällt die Zweitgerätefreiheit unabhängig vom überwiegenden privaten Gebrauch. • Kosten und Verfahren: Gebührenhöhe und Säumniszuschlag sind nicht beanstandet; Revision wurde nicht zugelassen. • Gesamtergebnis: Die Bescheide sind rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtenen Gebühren- und Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig. Das Autoradio im auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug ist als Zweitgerät nicht gebührenfrei, weil das Fahrzeug auch zu geschäftlichen Zwecken genutzt wurde (§ 5 Abs. 2 RGebStV n.F.). Die Neuregelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und nicht willkürlich; ein strukturelles Erhebungsdefizit, das eine unzulässige Ungleichbehandlung begründen würde, ist nicht dargetan, zumal Erhebungsmaßnahmen der Gebühreneinzugszentrale und Beauftragten erhebliche Anmeldungen erzeugen. Entscheidend ist die berufliche Nutzung des Fahrzeugs, nicht das überwiegende Ausmaß privaten Gebrauchs oder ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil für den Kläger. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.