Urteil
7 A 10974/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Träger der Jugendhilfe können nach § 74 Abs. 1 SGB VIII auch für außerhalb ihres Gebietes gelegene Einrichtungen unter Berücksichtigung der Trägervielfalt und des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern Förderzuschüsse gewähren.
• Eine ablehnende Ermessensentscheidung ist zu beanstanden, wenn trotz erheblicher und nachhaltiger Nachfrage aus dem Zuständigkeitsbereich eines Trägers die qualitative Bedeutung eines Angebots (z. B. Waldorfpädagogik) nicht hinreichend berücksichtigt wird.
• Die bloße räumliche Zuständigkeit und eine rechnerische Bedarfsdeckung im Gebiet des Trägers schließen eine Förderung nicht aus; die Haushaltslage rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ermessenablehnung.
• § 74a SGB VIII (Einfügung 2005) hat die Anwendung der §§ 74 f. SGB VIII für Einzelförderentscheidungen nicht ipso iure aufgehoben; bis zu landesrechtlicher Regelung bleiben die bisherigen Grundsätze anwendbar.
Entscheidungsgründe
Förderung grenzüberschreitender Kindertagesstättenplätze: Ermessen nach § 74 SGB VIII • Träger der Jugendhilfe können nach § 74 Abs. 1 SGB VIII auch für außerhalb ihres Gebietes gelegene Einrichtungen unter Berücksichtigung der Trägervielfalt und des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern Förderzuschüsse gewähren. • Eine ablehnende Ermessensentscheidung ist zu beanstanden, wenn trotz erheblicher und nachhaltiger Nachfrage aus dem Zuständigkeitsbereich eines Trägers die qualitative Bedeutung eines Angebots (z. B. Waldorfpädagogik) nicht hinreichend berücksichtigt wird. • Die bloße räumliche Zuständigkeit und eine rechnerische Bedarfsdeckung im Gebiet des Trägers schließen eine Förderung nicht aus; die Haushaltslage rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ermessenablehnung. • § 74a SGB VIII (Einfügung 2005) hat die Anwendung der §§ 74 f. SGB VIII für Einzelförderentscheidungen nicht ipso iure aufgehoben; bis zu landesrechtlicher Regelung bleiben die bisherigen Grundsätze anwendbar. Der Kläger betreibt in Frankenthal einen Waldorfkindergarten, der seit 1998 mit einer zweiten Gruppe betrieben wird. Die Stadt Frankenthal nahm zunächst nur eine Gruppe in ihre Bedarfsplanung auf; die Aufnahme der zweiten Gruppe wurde abgelehnt. Der Kläger beantragte beim beklagten Landkreis (und beim Rhein‑Pfalz‑Kreis) Zuschüsse zu den Personalkosten für 2002–2005. Der Landkreis lehnte die Förderung mit der Begründung ab, Zuständigkeit und Bedarfsplanung lägen bei der Stadt Frankenthal; zudem fehle eine stabile Nachfrage in Gruppengröße aus seinem Gebiet und die Haushaltslage spreche gegen Förderung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Landkreis zur erneuten Ermessensentscheidung, weil qualifizierte Nachfrage und Trägervielfalt zu berücksichtigen seien. Der Landkreis legte Berufung ein und verweist auf seine Bedarfsdeckung und Haushaltsbelange. • Anwendbarkeit materiellen Rechts: Die Anspruchsgrundlage für eine Ermessenentscheidung zur Förderung ergibt sich aus § 74 Abs. 1 SGB VIII; die Einfügung von § 74a SGB VIII 2005 hat die Anwendbarkeit der §§ 74 f. SGB VIII für Einzelfragen nicht automatisch aufgehoben, solange kein landesgesetzlicher Regelungsakt besteht. • Rechtliche Wertung der Nachfrage und Qualität: Nach BVerwG‑Rechtsprechung sind bei Förderentscheidungen neben quantitativen Gesichtspunkten die qualitative Ausrichtung (z. B. Waldorfpädagogik), das Wunsch‑ und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) und die Trägervielfalt (§ 4 SGB VIII) zu berücksichtigen; dies kann eine Förderung auch für Einrichtungen außerhalb des eigenen Gebietes rechtfertigen. • Ermessensfehler des Beklagten: Der Landkreis hat die Förderung primär an rein quantitativen Bedarfsgrößen und Gebietsgrenzen ausgerichtet und damit die qualitative Bedeutung und die nachhaltige Nachfrage aus seinem Gebiet nicht ausreichend gewürdigt. Eine stabile Nachfrage in der Größenordnung von etwa zehn Kindern ist vorliegend gegeben und überschreitet das schwächere Schwellenmaß, das die Rechtsprechung für eine Ermessensverdichtung verlangt. • Haushaltsvorbehalt: Die Berufungsinstanz stellt fest, dass die allgemeine Haushaltslage nicht to fraus für eine ermessensfehlerfreie Ablehnung ist; das Haushaltsgleichgewicht betrifft alle Gebietskörperschaften und rechtfertigt nicht automatisch den Ausschluss einer förderwürdigen, qualitativ bedeutsamen Leistung. • Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts: Die Verpflichtung zur erneuten Ermessensentscheidung ist rechtmäßig, weil das Verwaltungsgericht die maßgeblichen rechtlichen Leitlinien aufgestellt hat (Berücksichtigung der Trägervielfalt, Wahlrecht der Eltern, regionale Nachfrage) und damit keine unzulässige Bindung des Beklagten darstellt. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Landkreis ist verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Personalkostenzuschüsse für 2002–2005 erneut unter Beachtung der vom Gericht aufgezeigten Rechtsauffassung und Ermessensmaßstäbe zu entscheiden, insbesondere die qualitative Ausrichtung des Angebots, das Wunsch‑ und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) und die Trägervielfalt (§ 4 SGB VIII) zu würdigen. Die ablehnenden Bescheide waren ermessensfehlerhaft, weil die Nachfrage aus dem Gebiet des Beklagten in signifikanter Höhe bestand und eine Förderung zur Wahrung der Trägervielfalt und Elternwahl in Betracht kommt. Die Haushaltslage allein rechtfertigt keine Ablehnung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.