Beschluss
6 E 11203/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO zu beachten.
• Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist zwingend und bis maximal mit dem Gebührensatz 0,75 vorzunehmen.
• Die obsiegende Partei kann vom Unterlegenen nur die Gebühren und Auslagen verlangen, die sie ihrem Rechtsanwalt nach dem Gebührenrecht schuldet; hierzu gehört die um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 • Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO zu beachten. • Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist zwingend und bis maximal mit dem Gebührensatz 0,75 vorzunehmen. • Die obsiegende Partei kann vom Unterlegenen nur die Gebühren und Auslagen verlangen, die sie ihrem Rechtsanwalt nach dem Gebührenrecht schuldet; hierzu gehört die um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr. Der Kläger legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Mainz Beschwerde ein. Gegenstand war die Erstattung von Anwaltskosten, die sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich ergaben. Die Kostenbeamtin hatte eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anteilig (mit bis zu 0,75) auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr angerechnet. Der Kläger widersprach dieser Anrechnung und machte geltend, die Regelung sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anwendbar bzw. führe zu einer ungerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit dieser Anrechnung zu entscheiden. • Die Vorschrift VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 schreibt die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei gleicher Sache zwingend vor; Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergeben keinen Bedeutungsgehalt, der eine Ausnahme rechtfertigt. • Zweck der Regelung ist, die Gleichbehandlung von Anwälten, die unmittelbar Prozessmandate erhalten, und solchen, die bereits vorgerichtlich tätig waren, zu beseitigen und außergerichtliche Erledigungen zu fördern; dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. • § 162 Abs. 2 VwGO macht die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig; damit sind auch die nach VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 normierten Anrechnungen bei der gerichtlichen Festsetzung zu berücksichtigen. • Die obsiegende Partei kann nur die Gebühren erstattet verlangen, die sie ihrem Anwalt nach dem Gebührenrecht schuldet; da diese Schuld durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemindert ist, trifft den Kostenschuldner die reduzierte Erstattungspflicht. • Die entgegenstehende obergerichtliche Gegenauffassung überzeugt nicht: Sie stützt sich auf eine Differenzierung, die dem klaren Gesetzeswortlaut widerspricht und zudem den gesetzlichen Erstattungsmechanismus des § 162 VwGO außer Acht lässt. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war zu Recht zurückgewiesen worden, weil die Urkundsbeamtin die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zutreffend anteilig (bis 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet hatte. Die Anrechnung entspricht dem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Erstattungsgrundsatz des § 162 Abs. 2 VwGO, wonach die obsiegende Partei nur die ihr nach dem Gebührenrecht zustehenden, hier verminderten Gebühren geltend machen kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 225,75 € festgesetzt.