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Urteil

7 A 11218/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebührenbescheid für Heimaufsicht ist rechtsgrundsätzlich durch das Landesgebührenrecht gedeckt (Ziff. 3.1.19 Besonderes Gebührenverzeichnis). • Persönliche Gebührenbefreiung für Träger gemeinnütziger Einrichtungen nach § 8 Abs.1 Nr.7 LGebG greift nicht, wenn die Gebühren auf Dritte umgelegt werden können (§ 8 Abs.2 LGebG). • Die Möglichkeit der Kostenumlage umfasst auch Finanzierung über Pflegesätze; damit bleibt die persönliche Gebührenbefreiung regelmäßig ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für Heimaufsicht bei auf Pflegesätze umlagefähigen Kosten • Gebührenbescheid für Heimaufsicht ist rechtsgrundsätzlich durch das Landesgebührenrecht gedeckt (Ziff. 3.1.19 Besonderes Gebührenverzeichnis). • Persönliche Gebührenbefreiung für Träger gemeinnütziger Einrichtungen nach § 8 Abs.1 Nr.7 LGebG greift nicht, wenn die Gebühren auf Dritte umgelegt werden können (§ 8 Abs.2 LGebG). • Die Möglichkeit der Kostenumlage umfasst auch Finanzierung über Pflegesätze; damit bleibt die persönliche Gebührenbefreiung regelmäßig ausgeschlossen. Das Gesundheitsamt führte am 2. Februar 2006 eine Heimaufsicht im Caritas-Altenzentrum durch; der Landkreis setzte dafür per Bescheid Kosten in Höhe von 306,78 € fest. Der Caritasverband (Beigeladener) legte Widerspruch ein mit dem Argument, als Träger einer gemeinnützigen Einrichtung sei er nach § 8 Abs.1 Nr.7 LGebG gebührenfrei, weil die Amtshandlung die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar fördere. Der Rechtsausschuss des Landkreises hob den Kostenbescheid auf, weil er die Überprüfung als unmittelbare Förderung ansah. Der Landkreis (Kläger) erhob Aufsichtsklage mit dem Ziel, den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und bestätigte die Gebührenpflicht; der Beigeladene legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die persönliche Gebührenbefreiung greift oder wegen möglicher Kostenumlage auf Dritte entfällt. • Die Gebührenfestsetzung für die Heimaufsicht stützt sich auf § 2 Abs.1 LGebG i.V.m. der Landesverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1.19) und ist rechtmäßig. • Selbst wenn Heimaufsichtshandlungen eine unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke sein könnten, ist dies für die Entscheidung unerheblich, weil § 8 Abs.2 LGebG die persönliche Gebührenbefreiung ausschließt, wenn die befreiungsberechtigte Person berechtigt ist, die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten aufzuerlegen oder später auf Dritte umzulegen. • Der Begriff des Umlegens nach § 8 Abs.2 LGebG umfasst nach Auffassung des Senats auch die Refinanzierung über Pflegesätze; Pflegesatzkalkulationen berücksichtigen im Regelfall die gesamten Betriebskosten und ermöglichen so eine Abwälzung der Verwaltungsgebühren auf die Bewohner oder Kostenträger. • Die Änderung des Finanzierungsrahmens durch das SGB XI (prospektive Pflegesätze) ändert nichts am Grundprinzip der Kostenumlage; die abstrakte Einbeziehung der Betriebskosten in Pflegesatzkalkulationen schließt die Gebühren mit ein. • Vor diesem Hintergrund bleibt kein sachgerechter Anwendungsbereich der persönlichen Gebührenbefreiung für den vorliegenden Fall, sodass der Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben wurde und die ursprüngliche Gebührenfestsetzung wirksam ist. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.10 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beigeladenen wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Aufhebung des Widerspruchsbescheids zugunsten der Gebührenfestsetzung bestätigte, bleibt bestehen. Die erhobene Gebühr für die Heimbesichtigung ist rechtsmäßig auf Grundlage des Landesgebührenrechts festgesetzt. Eine persönliche Gebührenbefreiung des gemeinnützigen Trägers nach § 8 Abs.1 Nr.7 LGebG scheidet aus, weil § 8 Abs.2 LGebG die Befreiung ausschließt, wenn die Gebühren auf Dritte umgelegt werden können; dies schließt nach Auffassung des Gerichts auch die Refinanzierung über Pflegesätze ein. Daher trägt der Beigeladene die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.