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Urteil

8 C 11217/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan muss an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden; eine Konzentrationswirkung des Raumordnungsplans beschränkt den kommunalen Konkretisierungsspielraum erheblich. • Innerhalb einer im Raumordnungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergienutzung darf die Bebauungsplanung nur eine Feinsteuerung vornehmen; großflächige Ausschlüsse innerhalb der Konzentrationszone bedürfen gewichtiger städtebaulicher Gründe. • Bei fehlender tragfähiger naturschutzfachlicher Grundlage für Abstandsflächen sind weitergehende Beschränkungen der Windenergienutzung unzulässig. • Antragsbefugt zur Normenkontrolle kann auch ein privates Unternehmen sein, das vor Vertragsschluss Nutzungsrechte für Planung und Betrieb gesichert hat, wenn es ernsthafte Absichten und konkrete Nutzungsbefugnisse darlegen kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Beschränkung der Windenergienutzung innerhalb einer Konzentrationszone • Ein Bebauungsplan muss an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden; eine Konzentrationswirkung des Raumordnungsplans beschränkt den kommunalen Konkretisierungsspielraum erheblich. • Innerhalb einer im Raumordnungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergienutzung darf die Bebauungsplanung nur eine Feinsteuerung vornehmen; großflächige Ausschlüsse innerhalb der Konzentrationszone bedürfen gewichtiger städtebaulicher Gründe. • Bei fehlender tragfähiger naturschutzfachlicher Grundlage für Abstandsflächen sind weitergehende Beschränkungen der Windenergienutzung unzulässig. • Antragsbefugt zur Normenkontrolle kann auch ein privates Unternehmen sein, das vor Vertragsschluss Nutzungsrechte für Planung und Betrieb gesichert hat, wenn es ernsthafte Absichten und konkrete Nutzungsbefugnisse darlegen kann. Antragsgegnerin beschloss am 2.11.2005 den Bebauungsplan ‚Windpark Meckeler Höhe‘ als Sondergebiet mit Vorrang für sechs Windenergieanlagen. Die Antragsteller sind ein auf Windenergie spezialisiertes Unternehmen (Antragstellerin 1) und der Eigentümer eines in der Planfläche liegenden Grundstücks (Antragsteller 2). Antragstellerin 1 sicherte sich durch Vertrag vom 24.7.2007 Nutzungsrechte an dem Grundstück des Antragstellers 2 zur Planung und zum Betrieb von Windenergieanlagen. Die Planfläche war im Regionalen Raumordnungsplan 2004 als Konzentrationsfläche für Windenergienutzung ausgewiesen; der Bebauungsplan schränkte die nutzbare Fläche auf etwa zwei Drittel dieser Vorrangfläche ein. Die Antragsteller rügen insbesondere Verstöße gegen das Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung, unzureichende naturschutzliche Grundlage für weitreichende Schutzabstände und unzulässige inhaltliche Festsetzungen (Leistungs- und Lärmbeschränkungen). • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Antragstellerin 1 ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 VwGO, weil sie durch den Vertrag ernsthafte Absichten und gesicherte Nutzungsrechte für Planung und Betrieb darlegte. • Anpassung an Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB): Der Bebauungsplan muss die im Regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone festgelegten Zielaussagen beachten; diese erzeugen eine starke Bindungswirkung und schränken kommunalen Spielraum auf Feinsteuerung ein. • Verstoß gegen Anpassungspflicht: Die streitige Beschränkung der Vorrangfläche auf etwa zwei Drittel widerspricht der Zielfestlegung des Raumordnungsplans, weil keine hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründe dargetan sind, die einen Teilausschluss innerhalb der Konzentrationszone rechtfertigen. • Fehlende naturschutzfachliche Tragfähigkeit von Abstandsflächen: Die herangezogenen Gutachten belegen nicht aktuelle Bestände der genannten gefährdeten Vogelarten; daher sind großflächige 500 m- bzw. 200 m-Abstände zu den Biotopen nicht gerechtfertigt und konterkarieren die Konzentrationswirkung. • Feinsteuerung zulässig: Standortspezifische Abstände zu Hochspannungsleitungen, Straßen, Wirtschaftswegen und zwischen Anlagen können als zulässige Feinsteuerung verbleiben, da der Raumordnungsplan solche Fragen der Bauleitplanung überlassen hat. • Weitere Festsetzungen: Bestimmungen zur Höhe und zu anlagenbezogenen Schallleistungspegeln sind als bauleitplanrechtlich zulässig zu qualifizieren; die zusätzliche Beschränkung der Nennleistung je Anlage ist indes nicht ausreichend begründet und bodenrechtlich nicht erforderlich. • Sonstige Einwendungen: Formelle Mängel wie ein fehlender Umweltbericht lagen nicht vor, und weitere Rügen der Antragsteller änderten am vorrangigen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nichts. Der Bebauungsplan Windpark ‚Meckeler Höhe‘ vom 2.11.2005 wird für unwirksam erklärt, weil er gegen die Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) verstößt: die Beschränkung der innerhalb einer im Raumordnungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone nutzbaren Fläche ist ohne tragfähige, gewichtige städtebauliche und naturschutzfachliche Begründung erfolgt. Die Antragsteller hatten in der Sache Erfolg; insbesondere war die Antragstellerin 1 antragsbefugt, da sie vortragen konnte, konkrete Nutzungsrechte und ernsthafte Absichten zur Errichtung von Windenergieanlagen zu haben. Zulässige Feinsteuerungen, etwa Abstände zu Leitungen, Straßen und zwischen Anlagen, bleiben getrennt zu beurteilen, ändern aber nichts am festgestellten Verstoß. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.