Urteil
3 A 10045/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Disziplinarverfahren ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der ursprüngliche Einleitungs‑tatvorwurf sich später veränderte; eine Ausdehnung ist möglich, wenn der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
• Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (noeP) sind nicht automatisch verdeckte Ermittler i.S. von §110a StPO; ihre Beobachtungen können verwertbar sein, wenn der Einsatz auf einen eng begrenzten Ermittlungshandlungsrahmen beschränkt und keine dauerhafte Geheimhaltung der Identität erforderlich ist.
• Die Tätigkeit eines dienstunfähig erkrankten Beamten in einem von außen als Mitbetreiber erscheinenden Hotelbetrieb seiner Ehefrau ohne Genehmigung kann ein schweres Dienstvergehen darstellen und den endgültigen Vertrauensverlust i.S. von §11 Abs.2 LDG begründen.
• Bei der Beurteilung der Schwere einer ungenehmigten Nebentätigkeit sind Dauer, Umfang, Ausübung während Krankschreibung und äußere Erscheinung (Mitbetreiberwirkung) maßgeblich.
• Die Entfernung aus dem Dienst ist verhältnismäßig, wenn das dienstliche Vertrauen endgültig zerstört ist und mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen ungenehmigter Tätigkeit im Hotelbetrieb während dienstunfähiger Erkrankung • Ein Disziplinarverfahren ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der ursprüngliche Einleitungs‑tatvorwurf sich später veränderte; eine Ausdehnung ist möglich, wenn der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. • Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (noeP) sind nicht automatisch verdeckte Ermittler i.S. von §110a StPO; ihre Beobachtungen können verwertbar sein, wenn der Einsatz auf einen eng begrenzten Ermittlungshandlungsrahmen beschränkt und keine dauerhafte Geheimhaltung der Identität erforderlich ist. • Die Tätigkeit eines dienstunfähig erkrankten Beamten in einem von außen als Mitbetreiber erscheinenden Hotelbetrieb seiner Ehefrau ohne Genehmigung kann ein schweres Dienstvergehen darstellen und den endgültigen Vertrauensverlust i.S. von §11 Abs.2 LDG begründen. • Bei der Beurteilung der Schwere einer ungenehmigten Nebentätigkeit sind Dauer, Umfang, Ausübung während Krankschreibung und äußere Erscheinung (Mitbetreiberwirkung) maßgeblich. • Die Entfernung aus dem Dienst ist verhältnismäßig, wenn das dienstliche Vertrauen endgültig zerstört ist und mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Der seit 1975 im Polizeidienst stehende Beklagte war seit Juli 1998 nahezu durchgehend dienstunfähig erkrankt. Er und seine Ehefrau erwarben 1998 ein Anwesen, das in Wohnungseigentum und Teileigentum mit gewerblichen Räumen aufgeteilt wurde; die Ehefrau betreibt dort seit Juli 1998 eine Pension. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wohnten zwei nicht offen ermittelnde Polizeibeamte vom 5. bis 7. Juli 2005 in der Pension; daraufhin leitete das Polizeipräsidium Koblenz ein Disziplinarverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen mangelnden Tatverdachts ein. Das Präsidium setzte das Disziplinarverfahren fort und warf dem Beklagten vor, ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in der Pension mitzuarbeiten und nach außen als Mitbetreiber aufzutreten, obwohl er Dienstbezüge bezog. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beklagten aus dem Dienst; die Berufung des Beklagten wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Einleitungsverfügung und Ausdehnung: Die Verfügung vom 22.08.2005 konkretisierte die anfänglichen Vorwürfe hinreichend; nachfolgende Mitteilung vom 09.01.2007 erweiterte das Verfahren auf die nunmehr zentralen Vorwürfe und gab Gelegenheit zur Stellungnahme (§§24,26 LDG). • Verwertbarkeit noeP‑Einsatz: Die eingesetzten Polizeibeamten waren keine verdeckten Ermittler i.S. §110a StPO; ihr kurzzeitiges Auftreten als Gäste diente auch der späteren Zeugennutzung und beruhte auf staatsanwaltschaftlicher Anordnung (§§161,163 StPO). Daher bestand kein Verwertungsverbot ihrer Beobachtungen und Aussagen. • Beweiswürdigung und Zeugenglauben: Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Zeugenaussagen sachgerecht gewichtet; übereinstimmende Einzelbeobachtungen zu unterschiedlichen Zeiten rechtfertigen die Schlussfolgerung auf regelmäßige, erhebliche Mitarbeit (freie Beweiswürdigung, §29 Abs.2 LDG). • Pflichtverletzung und Rechtsfolgen: Der Beklagte erfüllte seine Melde‑ und Genehmigungspflichten nach §73 Abs.1 LBG nicht; die Tätigkeit während langjähriger Krankschreibung traf den Tatbestand einer schwerwiegenden Ansehens‑ und Vertrauensschädigung (§§64,214 LBG; §§3 Abs.1 Nr.5,8 LDG). • Verhältnismäßigkeit der Entfernung: Mangels erkennbarer mildernder Umstände und wegen anhaltender Einsichtslosigkeit des Beklagten rechtfertigt der endgültige Vertrauensverlust die Entfernung aus dem Dienst gemäß §11 Abs.2 LDG; wirtschaftliche Härten wurden nicht substantiiert dargetan. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entfernung aus dem Dienst. Es hielt die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens für rechtmäßig und verwertete die Erkenntnisse der nicht offen ermittelnden Polizeibeamten. Nach der umfassenden Beweiswürdigung stellte das Gericht fest, dass der Beklagte über Jahre in erheblichem Umfang in dem von seiner Ehefrau betriebenen Pensionsbetrieb mitwirkte, nach außen als Mitbetreiber erschien und dies während seiner dienstunfähigen Erkrankung ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung tat. Durch dieses Verhalten sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört worden, weshalb eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung nicht in Betracht komme. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.