Urteil
2 A 10272/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Masterstudiengang ist nur dann studiengebührenfrei als konsekutiver Studiengang anzusehen, wenn er inhaltlich auf dem konkreten Erststudium des Studierenden aufbaut und sich mit diesem in den zeitlichen Rahmen eines konsekutiven Bachelor-/Master-Studiums einfügt.
• Der Erwerb eines im Rahmen eines Diplomstudiengangs verliehenen Bachelor-Grades ohne eigenständiges, abgeschlossenen Bachelorstudium begründet kein eigenständiges konsekutives Bachelorzeugnis im Sinne der StudKVO.
• Die Erhebung von Studiengebühren für postgraduale, nicht konsekutive Masterstudiengänge verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und begründet keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern ausländischer Abschlüsse ohne gesonderte Gleichbehandlungsrechtsverletzung.
Entscheidungsgründe
Master nicht Gebührenbefreiend ohne inhaltlich-konsekutiven Bezug zum Erststudium • Ein Masterstudiengang ist nur dann studiengebührenfrei als konsekutiver Studiengang anzusehen, wenn er inhaltlich auf dem konkreten Erststudium des Studierenden aufbaut und sich mit diesem in den zeitlichen Rahmen eines konsekutiven Bachelor-/Master-Studiums einfügt. • Der Erwerb eines im Rahmen eines Diplomstudiengangs verliehenen Bachelor-Grades ohne eigenständiges, abgeschlossenen Bachelorstudium begründet kein eigenständiges konsekutives Bachelorzeugnis im Sinne der StudKVO. • Die Erhebung von Studiengebühren für postgraduale, nicht konsekutive Masterstudiengänge verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und begründet keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern ausländischer Abschlüsse ohne gesonderte Gleichbehandlungsrechtsverletzung. Der Kläger absolvierte ein vierjähriges Diplomstudium Europäische Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule mit integriertem einjährigem Aufenthalt an der A. University, die ihm zusätzlich den Grad Bachelor of Arts (Hons.) verlieh. Zum Wintersemester 2006/07 schrieb er sich für den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen ein; die Hochschule setzte dafür Semestergebühren von 650 € fest. Der Kläger wies darauf hin, sein Diplom sei dem Bachelor vergleichbar und das Masterstudium deshalb konsekutiv sowie gebührenfrei; ferner monierte er Ungleichbehandlung ausländischer Kommilitonen. Die Beklagte lehnte dies im Widerspruchsbescheid ab und begründete, Studienkonten und Gebührenbefreiungen beträfen nur Erst- oder konsekutive Studiengänge im Sinne der StudKVO. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtsgrundlage ist §35 Abs.3 Satz1 HochSchG i.V.m. Ziff.2.2.10 der Gebührenverordnung; für Studienkonten und Gebührenfreiheit maßgeblich sind §2 StudKVO und §70 HochSchG. • Postgraduale Studien im Sinne des §35 Abs.2 HochSchG sind Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien nach Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses; der Masterstudiengang verlangte einen ersten Hochschulabschluss als Zugangsvoraussetzung, sodass die Gebührenvoraussetzungen vorliegen. • Studienkonten werden nur für Erststudium oder konsekutive Studiengänge geführt; Konsequitivität setzt voraus, dass der Master inhaltlich auf dem konkreten Erststudium aufbaut und die Gesamtstudiendauer mit dem Bachelor in den Rahmen von fünf Jahren (Regelstudienzeitkonzept) passt (§19 HRG, §70 HochSchG, §1 StudKVO). • Der Kläger schloss sein Erststudium mit einem Diplom ab, nicht mit einem eigenständigen Bachelor; der ihm verliehene Bachelor aus dem Auslandsaufenthalt war integraler Bestandteil des Diplomstudiengangs und nicht Ergebnis eines separaten Bachelorstudiengangs, sodass formell kein konsekutives Bachelorgrundstück vorliegt. • Auch materiell fehlt der erforderliche inhaltliche Zusammenhang: Das Diplomstudium zielte auf betriebswirtschaftliche Managementqualifikationen, während der Master Konferenzdolmetschen spezifische dolmetscherische Techniken und fachsprachliche Qualifikationen vermittelt; inhaltliche Überschneidungen sind nur marginal (Sprachkenntnisse). • Allein die Verleihung von Bachelor/Master of Arts-Titeln in unterschiedlichen Fächern begründet keine Konsekutivität; unterschiedliche Regelungsziele (z. B. BAföG) sind zu beachten und führen nicht zur Gebührenerstattung. • Schließlich berührt die Gebührenpflicht keine verfassungsrechtlichen Grundsätze: Kein Anspruch auf Kostenfreiheit aus Art.12, Art.3 GG oder landesverfassungsrechtlichen Normen; unterschiedliche Regelungen anderer Länder stellen keine Gleichheitsverletzung innerhalb des Landes dar. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Studiengebührenfestsetzung ist rechtmäßig, da der Masterstudiengang Konferenzdolmetschen nicht als konsekutives Studium zu seinem Diplomabschluss anzusehen ist. Der Diplomabschluss stellt bereits einen ersten berufsqualifizierenden Grad dar; der im Rahmen des Diplomstudiums verliehene Bachelor hat keine eigenständige Wirkung für die Annahme eines konsekutiven Studiums. Es fehlt zudem am notwendigen inhaltlichen Aufbauverhältnis zwischen Erst- und Masterstudium und an der erforderlichen zeitlichen Gesamteinordnung; daher ist der Kläger zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.