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Urteil

8 A 10676/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiederbepflanzungsrechte entstehen kraft Gesetzes für den Rodenden (§ 6 Abs.1 WeinG; Art.4 Abs.2 VO (EG) 1493/1999) unabhängig davon, ob die Rodung im zivilrechtlichen Verhältnis zum Grundstückseigentümer berechtigt war. • Wiederbepflanzungsrechte sind betriebsbezogen; ihre Ausübung kann zwar auf die gerodete Fläche beschränkt werden, die Rechte selbst sind jedoch nicht automatisch an das Grundstück gebunden. • Die Behörde kann lediglich die Übertragung oder Ausübung der Rechte zulassen; eine bloße Zuschreibung durch die Behörde ersetzt keinen zivilrechtlichen Übertragungsakt. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung der Rechtsinhaberschaft hat und alternative Verfahren das Ziel nur mittelbar oder unzumutbar erreichen würden.
Entscheidungsgründe
Zuschreibung und Inhaberschaft von Wiederbepflanzungsrechten nach Rodung • Wiederbepflanzungsrechte entstehen kraft Gesetzes für den Rodenden (§ 6 Abs.1 WeinG; Art.4 Abs.2 VO (EG) 1493/1999) unabhängig davon, ob die Rodung im zivilrechtlichen Verhältnis zum Grundstückseigentümer berechtigt war. • Wiederbepflanzungsrechte sind betriebsbezogen; ihre Ausübung kann zwar auf die gerodete Fläche beschränkt werden, die Rechte selbst sind jedoch nicht automatisch an das Grundstück gebunden. • Die Behörde kann lediglich die Übertragung oder Ausübung der Rechte zulassen; eine bloße Zuschreibung durch die Behörde ersetzt keinen zivilrechtlichen Übertragungsakt. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung der Rechtsinhaberschaft hat und alternative Verfahren das Ziel nur mittelbar oder unzumutbar erreichen würden. Die Klägerin, eine GbR und Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Pächters, hatte zwei gepachtete Rebflächen gerodet. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erwarben Dritte die Grundstücke; in den Kaufverträgen wurden Pflanzrechte erwähnt. Die Klägerin meldete der Behörde die Rodung und gab an, nur Grund und Boden ohne Anbau- und Vermarktungsrecht übergeben zu haben. Die neue Pächterin/Beigeladene meldete später die Übernahme „mWBR“. Die Behörde schrieb die Wiederbepflanzungsrechte einem Dritten zu und forderte für eine Zuschreibung an die Klägerin zivilrechtliche Zustimmungen an. Die Klägerin begehrt gerichtlich die Feststellung, dass ihr die aufgrund der Rodung entstandenen Wiederbepflanzungsrechte zustehen; das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig und unbegründet ab; das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsinhaberschaft, weil die Behörde und Dritte die Rechte einer anderen Partei zugeordnet haben und alternative Rechtsbehelfe (z.B. Verpflichtungsklage zur Übertragung oder Antrag auf Zulassung nach § 9 Qualitätsweinverordnung) nur mittelbar oder unzumutbar zum Ziel führen würden (§ 43 VwGO). • Entstehung der Rechte: Wiederbepflanzungsrechte entstehen kraft Gesetzes für den Rodenden (§ 6 Abs.1 WeinG; Art.4 Abs.2 VO (EG) 1493/1999) sobald eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet wurde; eine zivilrechtliche Berechtigung zur Rodung ist für die Entstehung der öffentlichen Rechte nicht Voraussetzung. • Betriebsbindung vs. Flächenbindung: Die Rechte sind betriebsbezogen ausgestaltet (Art.4 Abs.3 VO (EG) 1493/1999). Die Qualitätsweinverordnung Rheinhessen kann die Ausübung auf die gerodete Fläche beschränken, dies ändert jedoch nicht die rechtliche Zuordnung der Wiederbepflanzungsrechte selbst. • Kein automatischer Übergang: Der bloße Rückfall der gerodeten Flächen an den Verpächter oder die Übernahme durch einen neuen Pächter führt nicht ohne ergänzende zivilrechtliche Übertragungsakte zum Übergang der Rechte. Ebenso begründet eine behördliche Zuschreibung keine Übertragung, da die Behörde nur die Zulassung eines Übertragungsaktes bewirken kann (§ 9 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen). • Kein Untergang durch Wiederbepflanzung durch Dritte: Die spätere Bepflanzung durch den neuen Pächter ist nicht Ausübung der Rechte der Klägerin, wenn dieser nicht Inhaber der Rechte war; sie führt daher nicht zum Untergang der ursprünglichen Rechte. Die Berufung ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass der Klägerin die aus der Rodung der beiden genannten Grundstücke entstandenen Wiederbepflanzungsrechte zustehen. Die Verwaltungsbehörde durfte diese Rechte nicht einseitig einem Dritten zuschreiben, weil die Rechte kraft Gesetzes dem Rodenden zugewachsen sind, nicht automatisch mit dem Grundeigentum übergehen und weiterhin betriebsbezogen bestehen. Die Klägerin kann die Rechte zur späteren Ausübung in ihrem Betrieb reservieren und gegebenenfalls deren Ausübung für andere Flächen nach den einschlägigen Vorschriften beantragen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Beteiligten verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.