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Urteil

2 A 10909/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen einer Sterbegeldversicherung sind bei der Gewährung von Beihilfe nach § 1 Abs.1 Nr.4 Satz2 BVO und der Anrechnungsvorschrift des § 12b Abs.1 BVO zur Vermeidung von Überkompensation anzurechnen. • Die Anrechnung umfasst Sterbegeldversicherungsleistungen unabhängig davon, ob Beihilfe für Behandlungskosten oder für Bestattungskosten beantragt wird. • Die Vorschriften dienen der Vermeidung doppelter Erstattungen und verfolgen dieselbe Intention wie die Sterbegeldregelung des BeamtVG; deshalb sind die dort entwickelten Grundsätze auf das Beihilferecht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Sterbegeldversicherungsleistungen bei Beihilfe nach §1 Abs.1 Nr.4 BVO • Leistungen einer Sterbegeldversicherung sind bei der Gewährung von Beihilfe nach § 1 Abs.1 Nr.4 Satz2 BVO und der Anrechnungsvorschrift des § 12b Abs.1 BVO zur Vermeidung von Überkompensation anzurechnen. • Die Anrechnung umfasst Sterbegeldversicherungsleistungen unabhängig davon, ob Beihilfe für Behandlungskosten oder für Bestattungskosten beantragt wird. • Die Vorschriften dienen der Vermeidung doppelter Erstattungen und verfolgen dieselbe Intention wie die Sterbegeldregelung des BeamtVG; deshalb sind die dort entwickelten Grundsätze auf das Beihilferecht übertragbar. Der Kläger, Lebensgefährte und Erbe einer verstorbenen Landesbeamtin, erhielt Leistungen aus einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Sterbegeldversicherung sowie Erstattungen der Krankenversicherung für Behandlungskosten. Er beantragte bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Beihilfe für die Behandlungskosten (nicht für Bestattungskosten). Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, nach §12b Abs.1 BVO seien Sterbe- und sonstige zur Deckung der Aufwendungen bestimmte Leistungen anzurechnen, wodurch die geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen überstiegen würden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und lehnte eine Anrechnung der Sterbegeldversicherung ab. Die Behörde legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob Sterbegeldversicherungsleistungen grundsätzlich auf Beihilfeansprüche anderer Personen anzurechnen sind und ob dies auch gilt, wenn nur Behandlungskosten geltend gemacht werden. • Anknüpfung an die Grundsätze des Sterbegeldrechts: §1 Abs.1 Nr.4 Satz2 BVO entspricht dem Gedanken des §18 BeamtVG und bezweckt die einheitliche Erstattung von Behandlungs- und Beerdigungskosten. • Zweck von §12b Abs.1 BVO ist die Vermeidung von Überkompensation durch verrechenbare Drittenleistungen; dies erfordert eine nicht eng auszulegende Tatbestandsvoraussetzung. • Leistungen, die zur Absicherung der mit dem Todesfall verbundenen Aufwendungen und finanziellen Risiken dienen, sind auf den Beihilfeanspruch anderer Personen anzurechnen, soweit dadurch wirtschaftlich keine Aufwendungen verbleiben. • Sterbegeldversicherungen dienen zwar vorrangig der Bestattung, sind aber nicht darauf beschränkt; übersteigende Beträge verbleiben beim Begünstigten und können wirtschaftlich Behandlungskosten decken. • Die Formulierung in §12b Abs.1 BVO von ‚zu gewährenden Leistungen‘ verlangt kein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Leistungsgeber und Empfänger; dementsprechend ist die Versicherung anzurechnen. • Konkrete Anwendung: Die geltend gemachten Krankheits- und Sterbefallaufwendungen des Klägers belaufen sich auf 8.956,22 €, der Kläger hat aber Versicherungs- und Erstattungsleistungen von insgesamt 18.479,67 € erhalten; daher ist der Beihilfeanspruch nach §12b Abs.1 BVO ausgeschlossen. • Unterschiedliche Regelungen für unmittelbare Angehörige und ‚andere Personen‘ sind sachlich gerechtfertigt und rechtfertigen die Anrechnung, auch wenn der Erblasser bei Lebzeiten Beihilfe hätte erhalten können. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sind ermessensfehlerfrei und rechtmäßig, da die Leistungen aus Kranken- und Sterbegeldversicherung die geltend gemachten Aufwendungen übersteigen und nach §12b Abs.1 BVO angerechnet werden müssen. Folglich steht dem Kläger kein Anspruch auf Beihilfe zu. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt den einschlägigen Vorschriften.